Strafrecht

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Was kann der Anwalt tun?

23.10.2015
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Informationen zum Vorwurf der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung, den Voraussetzungen, den rechtlichen Problemen, den Strafen und Möglichkeiten der Strafmilderung sowie den juristischen Optionen und der anwaltlichen Hilfe im Falle des Tatvorwurfs einer sexuellen Nötigung / Vergewaltigung

 

Kurzer Überblick:

 

Der relative einfach erscheinende Wortlaut des Strafgesetzes zur sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung täuscht. Die Vorschrift ist äußerst komplex und sehr unterschätzt. Begriffe wie „Gewalt“, „nötigen“ oder „Ausnutzen einer schutzlosen Lage“ geben keinen genauen Aufschluss darüber, welches Verhalten nun konkret strafbar sein soll, gleichsam stellt sich die Frage, wann überhaupt von einer „sexuellen Handlung“ gesprochen werden kann.

Bei all diesen Bezeichnungen handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die erst noch definiert und durch Juristen ausgelegt werden müssen – und noch viel schlimmer: die Fach-Meinungen hierzu gehen oft auch noch weit auseinander.

Große Probleme bei der Rechtsanwendung bereitet darüber hinaus die Frage des Vorsatzes: Inwieweit war sich ein Täter überhaupt bewusst, beim Sexualakt eine sexuellen Nötigung / Vergewaltigung zu begehen? Zu denken sind hier insbesondere an die Fälle, in denen der Täter den entgegenstehenden Willen des Sexualpartners verkennt oder schlicht nicht wahrnimmt.

 

All dies führt letztlich dazu, dass sowohl für den Laien, wie auch den geübten Juristen auf den zweiten Blick nicht mehr so eindeutig ist, welches Verhalten nun strafbar ist und welches nicht.

Opfer können der Meinung sein vergewaltigt worden zu sein, obwohl juristisch betrachtet keine Vergewaltigung vorliegt.

Täter können der Ansicht sein, keine Vergewaltigung begangen zu haben und sehen sich plötzlich dennoch mit einem juristisch haltbaren Vergewaltigungsvorwurf konfrontiert.

 

Die meisten Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung beruhen auf Fälle in denen sich Opfer und Täter kennen. In dieser Konstellation können die Grenzen zwischen straflosem und strafbarem Sex fließend sein, man denke

- an einen zunächst einverständlich begonnenen Sexualkontakt, bei dem das Einverständnis vom Opfer mal mehr, mal weniger deutlich widerrufen wird, oder

- an sexuelle Handlungen die die Grenzen des Einverständnisses überschreiten,

- an Rollenspiele oder an bislang ständig praktizierte Verhaltensweisen, die mit einem Mal nicht mehr gewollt sind.

 

Bei lebensnaher Betrachtung ergeben sich viele Sexualkontakte erst auf ein gewisses „Persistieren“, „Überreden“ oder stetiges „Bitten“ hin, nicht selten werden im Rahmen alkoholbedingter und triebgesteuerter Enthemmung mehr oder weniger deutliche Signale der Ablehnung eines Sexualkontaktes übersehen. Zudem sind sexuelle Dominanz und Eigeninitiative vom Sexualpartner manchmal sogar explizit erwünscht.

 

Wie bei keinem anderen Straftatbestand sonst, kommt es hierbei auf Nuancen an, dies gilt in gleichem Maße für die Strafbarkeit.

Hinzukommen große Beweisprobleme, eine leider all zu unterschätzte Problematik, wenn es Aussage gegen Aussage steht. Auch nicht verschwiegen werden darf an dieser Stelle der stetig wachsende Anstieg von Falschaussagen, respektive falschen Verdächtigungen, die nicht ohne weiteres als solche zu entlarven sind. Fälle von Rache, enttäuschter Liebe oder der Verfolgung bestimmter Zwecke (Scheidung, Druckmittel etc.) stellen dabei nur einen kleinen Teil des Problems dar. Viel öfter sind beidseitige Situationsverkennungen sich anbahnender Sexualkontakte oder aber auch suggestive Einflüsse hauptursächlich. Nicht umsonst bieten findige amerikanische Unternehmen mittlerweile vorgefertigte Einverständniserklärungen an, die man(n) vor dem Sexualakt zur rechtlichen Absicherung von seinem Sexualpartner gegenzeichnen lässt!

 

Vorab muss aber eines leider sehr deutlich gemacht werden: Der Vorwurf einer sexuellen Nötigung / Vergewaltigung wiegt schwer; die Strafandrohung beginnt für den denkbar leichtesten Fall einer sexuellen Nötigung bereits mit Minimum einem Jahr Freiheitsstrafe und reicht bis zu 15 Jahren Haft! Dabei urteilen die Gerichte eher zu hart als zu milde. Viel zu oft spielen sachfremde Erwägungen dabei eine tragende Rolle: die eigenen konservativen Moralvorstellungen und die subjektive Emotionalisierung manch eines Polizisten, Staatsanwaltes oder Richters, der enorme mediale Druck durch die Presse, sowie mangelnde Kenntnis der komplexen juristischen Materie.

 

Und trotz all dieser Widrigkeiten ist die Einstellungs- und Freispruchquote nirgends so hoch wie bei dem Vorwurf der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung – vorausgesetzt man hat kompetente und erfahrene Hilfe:

Denn es kommt entscheidend auf die Fachkenntnisse im Rahmen der interdisziplinären forensischen Teilgebiete der Aussage-Psychologie und Rechtsmedizin, sowie auf überdurchschnittliche und vertiefte Kenntnisse im Sexualstrafrecht und Strafprozessrecht an um Beweisfragen, Probleme der Strafzumessung (insbesondere bei den Möglichkeiten der Strafmilderung), und nicht zuletzt die entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Straftatbestandes, mit all seinen unbestimmten Rechtsbegriffen und den hierzu ergangenen zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen zu einem erfolgreichen Verfahrensausgang zu führen.

 

 

Kurz zusammengefasst:

  • Der Vorwurf einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung kann recht schnell und unerwartet im Raum stehen
  • Die Grenzen von straffreiem zu strafbarem Handeln sind fließend
  • Bei „Aussage gegen Aussage“ wird meist dem Opfer mehr Glauben geschenkt
  • Die Zahl der Falschanzeigen liegt in einem vergleichbar hohen Bereich
  • Die Strafen im Falle einer Verurteilung sind exorbitant hoch
  • Auf die Ermittlungsbehörden und Gerichte lastet ein hoher moralischer, politischer und medialer Druck, der schnell zu einem Verlust der Neutralität führen kann
  • Dennoch ist die Einstellungs- und Freispruchquote bei den Sexualdelikten so hoch wie bei keinen anderen Straftatbeständen  - vorausgesetzt man hat einen erfahrenen und kompetenten Rechtsbeistand

 

Der Vorwurf einer sexuellen Nötigung / Vergewaltigung muss daher sehr ernst genommen werden – mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung ist aber ein positiver Ausgang vergleichsweise hoch!

 

 

 

Was ist eine sexuelle Nötigung? Was ist eine Vergewaltigung?

 

Der Gesetzgeber trennt streng genommen nicht zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Die Vergewaltigung ist als eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung definiert. Mit anderen Worten, jede Vergewaltigung ist auch eine sexuelle Nötigung mit dem Unterschied, dass die sexuellen Handlungen bei der Vergewaltigung gravierender sind als bei einer „reinen“ sexuellen Nötigung.

 

Daher gilt es zunächst einmal die gesetzlichen Voraussetzungen der sexuellen Nötigung zu klären:

 

 

Sexuelle Nötigung § 177 Absatz 1 Strafgesetzbuch

 

Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung (nach § 177 Absatz 1 Strafgesetzbuch) bezeichnet die Erzwingung von Sexualkontakten zwischen dem Opfer und dem Täter*.

Bestraft werden soll die Verletzung der freien sexuellen Selbstbestimmung einer Person, gleich welchen Geschlechts und Alters. Denn kein Mensch soll sexuelle Körperkontakte gegen seinen Willen vornehmen oder dulden müssen.

Voraussetzung für eine sexuelle Nötigung, der Täter muss das Opfer mit Gewalt, oder durch Drohung mit Körperverletzung oder Tod, oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, dazu bestimmen (=nötigen), gegen seinen Willen sexuelle Handlungen des Täters (oder eines Dritten) an sich zu dulden oder an dem Täter* vorzunehmen. Dies muss der Täter absichtlich tun. Das heißt, eine sexuelle Nötigung liegt nur dann vor, wenn der Täter gegenüber dem Opfer vorsätzlich entweder,

  • Gewalt ausübt, oder
  • mit Körperverletzung oder Tod droht, oder
  • eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzt

um es gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen zu bewegen oder sexueller Handlungen an sich zu erdulden.

 

 

Das „Nötigen“ (=bestimmen=Willen aufzwingen) setzt die Überwindung des entgegenstehenden Willens / Widerstandes des Opfers voraus. Dazu ist es logischerweise erforderlich, dass das Opfer überhaupt in der Lage ist bzw. die Fähigkeit besitzt, Widerstand zu leisten (nicht also bei bewusstlosen, schlafenden Opfern möglich -> dann ggf. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen § 179 Strafgesetzbuch). Nicht erforderlich ist aber, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen äußert! Das heißt, eine explizite Äußerung des Opfers keinen Sex zu wollen ist nicht nötig (was zu einer ungeheuren Ausweitung des Straftatbestandes führt und - wenn überhaupt - nur bei der Frage des Vorsatzes entschärft werden kann!)

 

Der Sexualkontakt muss des Weiteren unter dem Nötigungsdruck zustande gekommen sein. Der entgegenstehende Wille des Opfers muss daher bei Vornahme der sexuellen Handlung fortbestehen - wenn auch nicht notwendigerweise bis zu deren Beendigung. Deshalb ist auch ein zunächst freiwillig gewährter Sexualkontakt strafbar, wenn die Fortsetzung der sexuellen Handlungen dann im späteren Verlauf irgendwann gegen den Widerstand des Opfers erzwungen wird. Umgekehrt ist der Sexualkontakt nicht strafbar, wenn die Nötigungshandlung nicht ursächlich für den Sexualkontakt ist.

 

Ist das Opfer mit der sexuellen Handlung daher einverstanden liegt keine Nötigung vor – selbst dann nicht, wenn die anderen Merkmale wie z.B. Gewalt oder Drohung vorliegen, weil z.B. das „Opfer“ hierdurch sexuellen Lustgewinn verspürt; Beruht die Einwilligung aber auf Resignation, aus Angst oder wegen des bereits erfolgten Eindrucks von Gewalt oder Drohungen, liegt keine Einwilligung vor. Selbiges gilt bei mangelndem Durchsetzungsvermögens des Opfers Angst vor einer Eskalation. Auch hier sind die Grenzen fließend und nur schwer beweisbar.

 

 

Der Hauptanwendungsfall der sexuellen Nötigung ist das Erzwingen sexueller Handlungen durch Gewalt. Doch so einfach das Wort „Gewalt“ erscheint, bei näherer Betrachtung ist der Wortsinn sehr unbestimmte und weit auslegungsfähig: Wie stark muss die „Gewalt“ sein (reichen z.B: schon kleinere Klapse mit der Hand auf den Po?); ist psychische Gewalt ausreichend (etwa das Hervorrufen von Angst?); was ist überhaupt Gewalt?

 

  • Einig ist sich die Rechtsprechung, dass unter „Gewalt“ grundsätzlich einmal alle Handlungen zu verstehen sind, die für den Täter mit einer gewissen – nicht aber notwendig mit einer erheblichen - Kraftentfaltung verbunden sind und vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werden. Hierzu wird in den meisten Fällen ein vom Opfer geleisteter Widerstand zu überwinden sein, wie z.B. Zur-Seite-Drücken oder Packen der abwehrenden Hand, Festhalten der Arme, Zuhalten des Munds, Auseinanderdrücken der Beine, Stoßen auf ein Bett, Niederdrücken mit dem eigenen Körpergewicht oder Fassen des Halses.

 

  • Voraussetzung für die Annahme von Gewalt ist diese Art von Kraftentfaltung aber nicht! Entscheidend ist, dass sich das Opfer durch die körperliche Gewalt zu der sexuellen Handlung  gezwungen sieht. Die Rechtsprechung sieht es als völlig ausreichend an, wenn aufgrund der Einwirkung des Täters der Widerstand oder das Entkommen des Opfers allein erschwert wird!

Eine Gewaltanwendung liegt daher auch bei einem Eindringen in die Wohnung des Opfers mit den Worten: „Sei still, ich tue dir nichts, habe keine Angst und schreie nicht!“ vor oder wenn ein Opfer durch stundenlanges, zur körperlichen Erschöpfung führendes Laufen zum Nachgeben gezwungen wird.

Für die Anwendung von Gewalt genügt auch das Einschließen des Opfers, entweder um dieses durch den Verlust der körperlichen Bewegungsfreiheit gefügig zu machen, oder um diesem durch Abschneiden der Fluchtmöglichkeiten zu suggerieren, dass jeder Widerstand  zwecklos sei.

Ausreichend ist ferner, dass durch gewaltsames Zuhalten des Mundes Hilferufe des Opfers und damit das Eingreifen Dritter unterbunden werden soll oder auch das (nicht einverständliche) Beibringen von Rausch- oder Betäubungsmitteln. Sogar die Anwendung von Hypnose ist als Gewalt eingestuft worden.

 

  • Keine Gewalt ist dagegen die bloße Ausnutzung des Überraschungsmoments (weil das Opfer hier keinen Willen zum Widerstand bilden kann) oder das bloße Ausnutzen der Angst vor erneuter Gewalt (weil diese Angst nicht körperlich sondern nur psychisch auf das Opfer wirkt)! Auch Gewalt gegen Sachen (Zerschlagen des Schranks oder Ähnliches, genügen nicht, da auch hier nicht körperlich gegen das Opfer eingewirkt wird.

 

Die vom Täter verübte Gewalt muss also Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlung sein und sich auf das Opfer körperlich (und nicht nur rein psychisch) auswirken. Unerheblich ist das Ausmaß der Gewalt, so dass es auch keine Rolle spielt, ob das Opfer Widerstand zu leisten versucht.

 

Die Vorstellung des juristischen Laien, dass Gewalt mit einer körperlichen Kraftentfaltung von einiger Heftigkeit und Stärke verknüpft ist, trifft also nicht zu! Wie gezeigt, muss sich die Handlung des Täters lediglich auf den Körper des Opfers auswirken, damit sich das Opfer dadurch veranlasst sieht, keinen Widerstand zu leisten! Das kann dazu führen, dass im Einzelfall bereits kleinste Kraftentfaltungen des Täters ausreichen, um rechtlich gesehen eine Gewalt gegen das Opfer anzunehmen. Selbst leichte Körperverletzungen, das Festhalten der Handgelenke, das Niederdrücken durch den Einsatz des eigenen Körpergewichts oder gar das bloße Versperren des Weges reichen hierzu bereits aus!

 

 

Zusammengefasst heißt dies, dass Gewalt nicht unbedingt eine große Kraftentfaltung auf das Opfer fordert. Es genügt bereits, dass das Opfer aufgrund der Handlung des Täters keinen Widerstand mehr leistet oder leisten kann, weil sich die Gewalt-Handlung des Täters so sehr auf das Opfer körperlich auswirkt, dass es dem sexuellen Ansinnen des Täters nachgibt. Das Maß der vom Täter eingesetzten Körperkraft ist nicht entscheidend, es kommt allein auf die beim Opfer eintretende physische Zwangswirkung an. Ausreichend ist bereits, wenn aufgrund der Einwirkung des Täters der Widerstand oder das Entkommen des Opfers allein erschwert wird!

Das bedeutet in der Praxis, dass man(n) viel schneller die juristische Definition der Gewalt erfüllt, als der juristische Laie vielleicht in seiner Vorstellung von Gewalt annehmen würde. Der juristische Gewaltbegriff unterscheidet sich also von dem Gewaltbegriff im normalen Sprachgebrauch!

 

 

 

Eine sexuelle Nötigung muss aber nicht unbedingt mit Gewalt verübt werden. Bereits die bloße Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (gemeint ist die Drohung mit Körperverletzung oder Tod des Opfers) reicht aus.

 

Das „Drohen“ ist das In-Aussicht-Stellen eines Nachteils, auf das der Täter vorgibt Einfluss zu haben. Durch diese Drohung will der Täter den Bedrohten zu der sexuellen Handlung bewegen. Ausreichend ist, dass als Schaden der Eintritt einer Körperverletzung oder des Todes nur angedroht wird. Nach jüngerer Rechtsprechung soll bereits das Drohen mit einer leichten Körperverletzung ausreichen, so z.B. die Androhung einer bloßen Ohrfeige! Unerheblich ist dabei, ob der Täter seine Drohung überhaupt umsetzen könnte: Das heißt, selbst wenn ein aufgrund einer körperlichen Behinderung eingeschränkter Täter mit Schlägen droht, die er wegen seiner Behinderung niemals umsetzen könnte, ist dies dennoch ausreichend, um eine „Drohen“ im Sinne des Gesetzes anzunehmen! Gleiches gilt für den Fall, dass der Täter droht, aber in Wirklichkeit seine Drohung gar nicht umsetzen will.

 

Das heißt zusammengefasst dass es zur Bejahung einer sexuellen Nötigung nicht unbedingt  des Einsatzes von Gewalt bedarf: Auch das Drohen mit einer Körperverletzung damit das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Täters nachkommt genügt, (so z.B. das bloße In-Aussicht-Stellen einer Ohrfeige!), egal ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will oder nicht!

 

 

 

In jüngerer Zeit tritt zunehmend die sog. Nötigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage in den Fokus zahlreicher polizeilicher Ermittlungen. Selbst wenn ein Täter weder Gewalt verübt, noch dem Opfer droht, kann er sich der sexuellen Nötigung strafbar machen, wenn das Opfer die sexuelle Handlung nur deshalb vornimmt, weil es sich dem Täter schutzlos ausgeliefert sieht!

Ursprünglich sollten hierdurch Strafbarkeitslücken in den Fällen geschlossen werden, in denen das Opfer wegen Aussichtslosigkeit seiner Lage oder aus Furcht von vornherein auf eine Gegenwehr verzichtet und sexuelle Handlungen über sich ergehen lässt, also wenn „Frauen vor Schrecken starr oder aus Angst vor der Anwendung von Gewalt … sexuelle Handlungen über sich ergehen lassen“ und das Verhalten des Täters weder als Gewalt noch als Drohung mit gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr gewertet werden kann.

 

Faktisch führt dieser vom Gesetzgeber relativ neu eingeführte Straftatbestand bei undifferenzierter Anwendung zu einer ungeheuren Ausweitung der Strafbarkeit - insbesondere bei völlig belanglosen Sexualkontakten in welchen sich das Opfer (oft auch erst nachträglich) sexuell ausgenutzt fühlt und eine vermeintliche Schutzlosigkeit behauptet (und nicht selten auch konstruiert) - zumal der Grund für die Schutzlosigkeit nach dem Wortlaut des Gesetzes völlig unerheblich ist.

So soll z.B. bereits ausreichen, wenn das Opfer allein mit dem Täter in der Wohnung ist! (was bei Sexualdelikten quasi der Regelfall ist!!!) Unbeachtlich ist darüber hinaus, ob der Täter das Opfer in die schutzlose Lage gebracht oder es in dieser Lage nur vorgefunden hat und ob die Schutzlosigkeit auf äußeren Umständen beruht oder solchen, die in der Person des Opfers liegen. (Das heißt, die schutzlose Lage gilt auch dann, wenn das Opfer freiwillig mit dem Täter in die Wohnung gegangen ist)

 

Die Fälle in denen eine solche Lage vorliegen soll, in der ein Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, definiert der Gesetzgeber nicht einmal: Völlig nebulös geht die Rechtsprechung davon aus, dass hiermit eine Situation gemeint sei, in der die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem Maße vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgeliefert ist.

Das Opfer muss z.B. aus Angst vor möglichen Körperverletzungen auf einen an sich möglichen Widerstand verzichten, weil es sich entweder aufgrund physischer Unterlegenheit oder aufgrund psychischer Hemmung nicht selbst verteidigen oder keine entsprechende Hilfe Dritter erlangen kann. Das Opfer muss sich demnach aus Angst vor körperlichen Beeinträchtigungen (d.h. vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen) nicht gegen den Täter zur Wehr setzen.

Sieht man sich so manche Einzelfallentscheidungen von deutschen Gerichten hierzu an, wird schnell klar, dass der Vorwurf einer sexuellen Nötigung dann wirklich JEDEN treffen könnte: Schutzlosigkeit liegt nach Ansicht der Rechtsprechung beispielsweise vor wegen der entlegenen Lage des Ortes, mangelnder Erreichbarkeit von Hilfe,(also auch z.B. in der eigenen Wohnung !!!)  einer altersbedingten Einschränkung, sowie aufgrund schlechter körperlicher und psychischer Konstitution des Opfers.... Dabei soll laut Rechtsprechung nicht einmal ein vollständiger Ausschluss jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers erforderlich sein, es genügt, dass sich das Opfer subjektiv schutzlos fühlt und offenkundige Hilfemöglichkeiten verkennt.

 

Diese Beispiele zeigen bereits, dass der bewussten oder unbewussten Falschbezichtigung durch angebliche Opfer Tür und Tor geöffnet ist, wenn man hier nicht gut beraten und verteidigt ist. Denn die Schutzlosigkeit ist keine Besonderheit, sondern der Regelfall. Kaum ein Sexualkontakt findet nämlich in unmittelbarer Nähe hilfs- und eingriffsbereiter Personen statt. Beim Sex will man in der Regel ungestört sein, was zur Folge hat, dass jeder Sex bereits eine nach dem Gesetz definierte schutzlose Lage darstellt!

Um einer solch uferlosen Auslegung mancher Gerichte und Juristen vorzubeugen, muss man gut argumentieren, dass das oben Gesagte nicht ohne jede Einschränkung gelten kann:

Wegen des Begriffs „nötigen“ verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung nämlich (dem Sprachgebrauch folgend), dass neben dem Ausnutzen der schutzlosen Lage zusätzlich der entgegenstehende Wille des Opfers durch Ausüben von Zwang überwunden werden muss.

Das bloße Ausnutzen der schutzlosen Lage genügt also nicht!  Kennt man diese Rechtsprechung nicht, hat man ein Problem!

 

 

Zusammenfassend bedeutet dies, dass immer dann, wenn sexuelle Handlungen vorgenommen werden und das Opfer behauptet, sich dem Täter wegen seiner Wehrlosigkeit nicht entzogen haben zu können, es durch die Ermittlungsbehörden schon zu einer Bejahung einer Schutzlosigkeit führen und ggf. zur Bejahung einer sexuellen Nötigung kommen kann, wenn nicht – z.B. durch den Anwalt – beachtet wird, dass die schutzlose Lage allein niemals genügen kann, sondern der entgegenstehende Wille des Opfers durch Ausübung von Zwang überwunden werden muss.

 

 

 

Weitere Voraussetzung (neben der Ausübung von Gewalt oder Drohung oder des Ausnutzens einer schutzlosen Lage) ist, dass das Opfer sexuelle Handlungen des Täters* an sich dulden oder an dem Täter (oder einem Dritten) vornehmen muss.

Erfasst werden dabei aber nur sexuelle – auch gleichgeschlechtliche – Handlungen mit Körperkontakt. Darunter fallen sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten „am“ Opfer bzw. solche des Opfers „am“ Täter oder einem Dritten.  

 

Eine sexuelle Handlung liegt vor, wenn die Handlung objektiv, d. h. nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist. Hierfür ist auf das Gesamtgeschehen abzustellen. Auf die Beweggründe kommt es hingegen nicht an, sodass es gleichgültig ist, ob der Täter überhaupt Lustgewinn (z.B. Samenerguss / Orgasmus) oder Befriedigung verspürt.

 

Dementsprechend sind aber Handlungen, die äußerlich neutral sind und keinerlei Hinweis auf das Sexuelle enthalten, auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie aufgrund sexueller Motivation erfolgen. Folglich erhalten züchtigende, sadistische oder masochistische Handlungen ihren sexuellen Charakter erst dadurch, dass sie ihre Beziehung zum Sexuellen auch äußerlich erkennen lassen. Wenn also bestimmten Handlungen äußerlich jeder Sexualbezug fehlt, führen diese auch dann nicht zur Strafbarkeit, wenn der Täter damit geschlechtliche Ziele verfolgt.

Demgegenüber ist eine Handlung die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen ist, auch dann eine sexuelle Handlung, wenn der Täter keine sexuelle Motivation hat, sondern er z.B. aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube handelt.

Auch hier sind die Grenzen fließend, so wurde bereits als sexuelle Handlung eingeordnet, dass ein Täter dem Opfer die Kleidung gewaltsam vom Leib gerissen hat. Weiter ist zu beachten, dass der Körperkontakt kein Hautkontakt sein muss. Auch eine Gegenstand reicht hierzu aus. Der Körper selbst muss aber, und sei es nur durch die Kleidung hindurch, betroffen sein. So genügt z.B. wenn der Täter auf den bekleideten Körper des Opfers ejakuliert.

Hingegen ist - mangels Körperkontakt - nicht strafbar, wenn das Opfer gezwungen wird, sexuellen Handlungen anderer zuzuschauen oder sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Sexuelle Handlungen, die das Opfer an sich selbst vornimmt, genügen für die Strafbarkeit nur, wenn der Täter körperlich mitmacht oder nachhilft, nicht aber, wenn dies ausschließlich vor dem Täter oder einem Dritten geschieht und dazu dient, diese sexuell zu erregen oder zu befriedigen.

 

Die sexuelle Handlung muss „von einiger Erheblichkeit“ sein (siehe § 184g Strafgesetzbuch), weshalb unbedeutende Berührungen, bloße Geschmacklosigkeiten oder unmoralische Belästigungen ausscheiden.

Angesichts des extrem hohen Strafmaßes bei der sexuellen Nötigung, gilt es die sexuelle Handlung restriktiv auszulegen, sie muss also ein gewisses Maß übersteigen bevor man von einer sexuellen Handlung sprechen kann. Maßgeblich ist weniger eine abstrakte Dauer, als vielmehr die Bedeutung und Intensität der berührten Körperteile. Die Grenzen sind allerdings auch hier fließend und werden in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gehandhabt: So sollen nach Ansicht manch eines Gerichts bereits kürzere direkte Griffe an die unbekleidete Brust, ein fester Griff an die Genitalien (auch über der Kleidung) oder sogar ein Zungenkuss ausreichend sein – andere Gerichte sahen hier die Grenze der Erheblichkeit noch nicht überschritten.

 

Das Dulden der Vornahme sexueller Handlungen setzt nicht in jeder Konstellation eine bewusste Hinnahme voraus. Es ist nicht stets erforderlich, dass das Opfer die sexuelle Motivation des Täters erkannt und einen entgegenstehenden Willen gebildet hat. Vielmehr „duldet“ das Opfer den Sexualkontakt auch, wenn der Täter sich an ihm vergeht, nachdem er das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt oder ihm heimlich betäubende Mittel beigebracht hat.

 

Zusammenfassend gilt e also zu beachten, dass eine sexuelle Handlung gerade bei einem solch schweren Vorwurf wie einer sexuellen Nötigung / Vergewaltigung auch entsprechend erheblich sein muss. Bloße Küsse auf den Mund oder ein kurzer Griff oberhalb der Kleidung können diese Schwelle angesichts des hohen Strafmaßen auf keinen Fall erreichen!

 

 

 

Für die Strafbarkeit von zentraler Bedeutung ist, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Dies heißt, er muss den zielgerichteten Willen haben eine sexuelle Handlung aufgrund der Nötigung mit Gewalt etc. vorzunehmen. Der abgenötigte Sexualkontakt muss aber nicht der Einzige oder der ausschlaggebende Zweck sein, den der Täter mit seinem Verhalten verfolgt.

Beim Drohen (und auch bei der Ausnutzung der schutzlosen Lage) muss der Täter wissen oder in Kauf nehmen, dass sein Verhalten vom Opfer als eine Drohung aufgefasst werden wird. Ferner muss sich der Vorsatz bei Drohung und Gewalt  darauf erstrecken, dass das Opfer der Tat Widerstand entgegensetzt.

Ausgeschlossen ist der Vorsatz hingegen, wenn der Täter fälschlich von einem Einverständnis des Opfers ausgeht oder er nicht weiß, dass die anfänglich vorhandene Bereitschaft nicht mehr besteht oder er glaubt, dass eine Weigerung des Opfers nicht ernst gemeint sei.

 

Vor allem dieser Punkt bedarf im Einzelfall einer äußerst sorgfältigen Prüfung! Eine wichtige Aufgabe des Anwalts ist es daher, durch strafprozessuale Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass gerade im Bereich der Situationsverkennung eine umfassende Prüfung durch das Gericht erfolgt!

 

Unbeachtlich ist, wenn eine vom Opfer aus Angst vorgenommene sexuelle Handlung am Täter „weniger“ ist als das, was der Täter wollte, z.B. wenn das Opfer statt des verlangten Oralverkehrs das erigierte Glied des Täters lediglich in die Hand nimmt. Dies lässt den Vorsatz nicht entfallen.

 

Nicht strafbar macht sich derjenige, der zunächst glaubt, auf keinen wesentlichen Widerstand zu treffen, und dann, wenn dieser doch geleistet wird, sofort vom Opfer ablässt. Hier ist klar, der Täter will eigentlich keine strafbare Handlung begehen und hat damit auch keinen Vorsatz. Selbiges gilt natürlich auch, wenn der Täter irrtümlich glaubt, dass die andere Person einverstanden gewesen sei. Hier kann (entgegen manch anderer Meinung) natürlich vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, dass das Opfer die Wohnung des Täters aufgesucht, oder den Täter bei sich übernachten hat lassen. Die Gesamtumstände spielen hier eine wichtige Rolle um sich in die Lage des Täters hineinversetzen zu können.

 

Die Rechtsprechung neigt – oft zu Unrecht – dazu, einen Irrtum des Täters über das Einvernehmen der sexuellen Handlung abzulehnen, wenn z.B. behauptet wird, der Widerstand des Opfers sei nicht ernst gemeint gewesen. Geringe Gegenwehr oder bloßer verbaler Widerstand kann vom Täter nämlich tatsächlich auch nur als bloßes „sich Zieren“ verstanden werden. Viele Gerichte neigen dazu, einem derartigen Vorbringen eines Beschuldigten keine Beachtung zu schenken. Dieser Vortrag des Beschuldigten wird dann als sogenannte „Schutzbehauptung“ oder „neutralisierende Umdeutung“ bezeichnet, weil die Auffassung vorherrscht, jede Form von Widerstand müsse vom Täter ernst genommen werden. Eine derartige Rechtsprechung geht aber an der Realität, also an dem was in deutschen Schlafzimmern Alltag ist, gänzlich vorbei und muss gegebenenfalls entsprechend angegriffen werden! Schließlich kommt es beim Vorsatz nicht darauf an, wie ein Polizist, Staatsanwalt oder Richter es in der vorgeworfenen Situation gesehen hätten, sondern allein die Sicht des Täters ist ausschlaggebend!

 

Zusammenfassend liegt also nicht selten der ausschlaggebende Punkt, ob nun eine sexuelle Nötigu8ng / Vergewaltigung vorliegt oder nicht, bei der genauen Untersuchung dessen, was sich der Täter bei der Vollziehung der Tat gedacht hat: Der Täter muss gewusst und gewollt haben, jemand anderen mit Gewalt, Drohung oder Schutzlosigkeit zu sexuellen Handlungen zu nötigen (in letzteren beiden Fällen es zumindest in Kauf genommen ahben).

Leider verkennen die Gerichte zunehmend, dass dieser Umstand eine essentielle Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist. Man muss in den Kopf des Täters zum Zeitpunkt der Tat hineinblicken und wirklich jede denkbare Möglichkeit untersuchen, wie es zu der vermeintlichen Tat gekommen ist, wie es sich aus Sicht de Täters dargestellt hat oder zumindest darstellen hätte können! Nicht selten können Situationsverkennungen der Grund für eine Anzeige einer sexuellen Nötigung/ Vergewaltigung sein, die dann aber im Ergebnis mangels Vorsatzes straflos bleiben muss!

 

 

In dem Moment, in dem der Täter eine sexuelle Handlung vornimmt ist die Tat vollendet. Dabei ist egal, ob er noch weiter gesteckte Ziele verfolgt.

Der (ebenfalls strafbare) Versuch einer sexuellen Nötigung beginnt bereits wenn der Täter das Opfer beginnt zu nötigen – also noch vor der Vornahme der sexuellen Handlung, auch wenn das Opfer das Ziel des Täters noch nicht erkennt.

 

 

 

Besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung

 

§ 177 II Strafgesetzbuch regelt die besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung. Die Mindeststrafe beträgt aufgrund des erhöhten Unrechtsgehalts mindestens zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

 

Vergewaltigung:

Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter (zusätzlich zu den oben genannten Merkmalen der sexuellen Nötigung) mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die sexuelle Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Auch die Vergewaltigung muss mit den oben erläuterten Merkmalen – also mit Gewalt, oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist, erfolgen.

 

Wird der Beischlaf (=Einführen des Penis in die Vagina) vollzogen, ist die Vergewaltigung verwirklicht, weil dann stets eine besondere Erniedrigung vorliegt.

In allen anderen Fällen kommt es darauf an, dass das Opfer durch die Tat besonders erniedrigt wurde.

Eine solche besondere Erniedrigung liegt nach Auffassung der Gerichte vor, wenn das Opfer zum bloßen Objekt herabgesetzt wird und dies gerade durch die Art und Weise der sexuellen Handlung zum Ausdruck kommt. Auch hier ist also wieder das Feld der Strafbarkeit weit auslegbar, bei Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, ist die Annahme einer Vergewaltigung aber stets gegeben.

Als besonders erniedrigende sexuelle Handlungen sind daher insbesondere Oral- und Analverkehr, sowie das Eindringen mit allen möglichen Gegenständen oder anderen Körpergliedern in Vagina oder Anus anzusehen. Es genügt auch, wenn der Täter ohne Eindringen mit dem Penis nur in den Mund des Opfers ejakuliert. (Bei Eindrücken des Fingers in die mit Kleidung bedeckte Scheide hingegen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob die geforderte Erheblichkeit erreicht ist).

In der Regel genügen auch das Eindringen mit Gegenständen oder anderen Körpergliedern in den Mund oder Zungenküsse für eine Vergewaltigung nicht, da sie nicht die dem Beischlaf vergleichbare Erheblichkeit aufweisen.

Ebenso nicht erfasst sind sexuell motivierte Verletzungen außerhalb der natürlichen Körperöffnungen wie z.B. Stichverletzungen, obwohl hierbei das Messer in den Körper des Opfers eindringt.

 

Sonstige dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen, die nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, fallen nur unter diesen Straftatbestand, wenn sie einen hohen Erheblichkeitsgrad aufweisen und eine vergleichbare besondere Erniedrigung des Opfers mit entsprechendem Unrechtsgehalt vorliegt. Hierunter fallen z.B. die sog. „Fäkalerotik“ oder auch sadistische, auf Demütigung gerichtete Rollenspiele. Aber auch hier ist der juristische Auslegungsspielraum groß.

 

Die besondere Erniedrigung wird nicht opferbezogen definiert. Daher ist die Vergewaltigung einer Prostituierten genauso zu beurteilen wie die jeder anderen Frau (ebenso der Ehefrau!), auch wenn eine Prostituierte beruflich in der Regel mit sexuellen Handlungen einverstanden ist und diese nur im Einzelfall aufgrund fehlender Einigung versagt. Vollendet ist die Vergewaltigung regelmäßig schon mit dem Beginn des Eindringens in den Körper des Opfers.

 

 

Sexueller Übergriff mehrerer:

Ein weiterer besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Der gesteigerte Unrechtsgehalt liegt in der verminderten Verteidigungsmöglichkeit des Opfers und auch in der erhöhten Gefährlichkeit sich gegenseitig stimulierender Täter.

Für die gemeinschaftliche Begehung kommt es darauf an, dass die Täter sozusagen arbeitsteilig aktiv Zusammenwirken. Die Mittäter müssen derart an der Nötigungshandlung mitwirken, dass sich jeder das Handeln der übrigen Beteiligten als eigenes zurechnen lassen muss und ihr gemeinsames Vorgehen objektiv den Eindruck erhöhter Schutzlosigkeit des Opfers vermittelt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass alle Mittäter auch sexuelle Handlungen am Opfer vornehmen oder an sich vornehmen lassen.

 

Andere sexuelle Handlungen:

Die Vorschrift der Vergewaltigung ist nicht abschließend! Es sind Fälle der besonders schweren sexuellen Nötigung denkbar, die nicht ausdrücklich im Gesetz sind und sich letztlich aus einer völlig subjektiven Moral- und Sexualvorstellung eines Richters ergeben können. (So z.B., wenn der Täter das Opfer zum Beischlaf o.Ä. mit Dritten nötigt oder die Tat gegenüber einem Kind begangen wird).

 

 

 

Weitere besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung:

 

Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  • das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

 

Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind einen anderen Menschen zu verletzen. Dies kann durch Hiebe sein, wie z.B. mit einem Schlagstock oder einem Schlagring, oder durch Stöße oder Stiche, wie z.B. mit einem Spring- oder Butterflymesser oder durch Schüsse.

Hierzu gehören auch Gas- oder Schreckschusspistolen, wenn sie dem Opfer ins Gesicht gehalten werden. Hingegen scheidet eine ungeladene Pistole mangels Gefährlichkeit aus.

 

Ein gefährliches Werkzeug liegt entweder vor, wenn es schon nach außen hin  - also objektiv gesehen - gefährlich ist, oder es nach der konkreten Verwendungsabsicht so eingesetzt wird, dass auch ein an sich harmloser Gegenstand  - wie ein Kugelschreiber- gefährlich werden kann (z.B. wenn der Täter beabsichtigt damit in das Auge des Opfers zu stechen). Als gefährliches Werkzeug ist beispielsweise auch das Tierabwehrspray (Pfefferspray, CS-Gas) einzuordnen.

 

Eine Waffe oder ein gefährliche Werkzeug führt der Täter schon bei sich, wenn er den Gegenstand ohne nennenswerten Zeitaufwand, ohne größere räumliche Distanz und ohne besondere Schwierigkeiten während der Tatausführung verwenden könnte. Eine zufällige Griffnähe am Tatort reicht allerdings nicht aus.

 

Unter die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung fallen z.B. die Infektionsgefahr mit HIV oder anderen Geschlechtskrankheiten. Bei massiven sexuellen Übergriffen ist auch an eine mögliche erhebliche Traumatisierung des Opfers zu denken.

 

 

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  • das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

 

Im Unterschied zu dem oben Gesagten, muss hier der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat verwenden. Dies ist der Fall, wenn er den Gegenstand bei der Nötigungshandlung mit dem Ziel benutzt, dadurch den Widerstand des Opfers oder einer anderen schutzbereiten Person zu verhindern oder zu überwinden. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn mit dem gefährlichen Werkzeug eingedrungen wird (wie z.B. mit einer Metallfigur) oder wenn dem Opfer während der Tat Verletzungen mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug zugefügt werden.

 

Eine schwere körperliche Misshandlung liegt durch eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers vor, die mit großen Schmerzen oder erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist und über eine einfache Körperverletzung hinausgeht. Hierunter fallen z.B. heftige Schläge, Verletzungen mit gefährlichen Gegenständen oder eine lang dauernde schmerzhafte Fesselung. Auch wenn das Opfer bei der Tat schnell das Bewusstsein verliert, kann eine massive Einwirkung auf den Körper vorliegen.

 

Der Täter hat das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht, wenn eine konkrete Lebensgefahr besteht, die unmittelbar auf der Nötigung oder auf der sexuellen Handlung beruht. Das ist z.B. der Fall, wenn das Opfer durch ungeschützten Verkehr mit dem HI-Virus infiziert wurde.

 

 

 

Was kann der Anwalt tun?

 

Die Antwort lautet: Sehr viel! Zwar kommt es entscheidend auf den Einzelfall an (denn wäre es möglich bereits hier alles schriftlich zu erklären und zu beratschlagen, bräuchte man gar keine Anwälte und Gerichte) allerdings gilt es ganz allgemein zu wissen, dass es bei kaum einem anderen Gebiet des Strafrechts so sehr auf die Fähigkeit, Kompetenz und Erfahrung des Anwaltes ankommt wie bei den Sexualdelikten und vor allem der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung.

Es gibt selten Sachbeweise und selbst wenn solche vorhanden sind lassen sich diese oft  vor dem Hintergrund einvernehmlicher Sexualhandlungen plausibel erklären (z.B. Spermaspuren). Da Sexualkontakte selten vor anderen Personen praktiziert werden, gibt es auch fast nie Zeugen, sodass es im Regelfall Aussage gegen Aussage steht, eine Konstellation die zwar mit großer Vorsicht zu handhaben ist, aber für einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht mit entsprechenden Kenntnissen der Aussagepsychologie auch ein großer Vorteil sein kann: Unter Heranziehung zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen zu dieser Thematik kann der geschickte Anwalt anhand der hierzu entwickelten Kriterien und Methoden der Aussagepsychologie schnell für erhebliche Skepsis bis hin zu richterlichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer Aussage sorgen. Eine Verurteilung ist dann sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich!

 

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass es für den strafprozessual und strafrechtlich geschulten Anwalt im Rahmen des Vorwurfs einer sexuellen Nötigung grundsätzlich gleich mehrere Möglichkeiten gibt, die hohen Strafen, die oftmals nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden und damit den Freiheitsentzug bedeuten, zu reduzieren.

Dabei wird regelmäßig übersehen, dass selbst tim Falle des Vorliegens einer Straftat, das Unrecht und die Tatschwere erst einmal dezidiert bestimmt werden müssen. Hier spielen die Intensität des Eingriffs, das Ausmaß der Gewalt / Drohung, das Alter des Opfers, vorausgehende Bekanntschaft zwischen Täter und Opfer, die Bedrohlichkeit der Situation, kulturelle Aspekte und vor allem eine mögliche Situationsverkennung eine gewichtige Rolle!

 

In minder schweren Fällen kann nämlich bei der sexuellen Nötigung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei der Vergewaltigung und den anderen besonders schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. Der Strafrahmen ist damit von vornherein niedriger. Die Begründung eines solchen minderschweren Falls kann aber nur anhand sehr überzeugender juristischer Ausführungen und besonderer Kenntnis der Einzelfallrechtsprechung erfolgen. An einen minderschweren Fall ist beispielsweise zu denken bei nur geringer Überschreitung der oben genannten Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlung, bei einwilligungsähnlichen Fällen oder  Beziehungstaten etc.

 

Andererseits gilt es bei den besonders schweren Fällen der sexuellen Nötigung wie z.B. der Vergewaltigung zu beachten, dass trotz der Verwirklichung der genannten Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall zu verneinen sein kann, wenn das Tatbild aufgrund einer Gesamtabwägung von Tat und Täter nicht die erforderliche Schwere erreicht. Bei dem Bestehen von Anhaltspunkten hierfür ist es wichtig, dass sich ein Anwalt intensiv mit dem Gesamtbild der Tat auseinandersetzt um auf die Abwendung eines besonders schweren Falles hinzuwirken!

 

Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten die Strafe erheblich zu mildern, z.B. durch einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich, bei verminderter (z.B. alkoholbedingter) Schuldfähigkeit, oder wenn es sich um einen sog. Versuch handelt.

Strafmildernd kann u.a. auch berücksichtigt werden, wenn der Täter vor der Tat auf Grund des Verhaltens des Tatopfers mit einverständlichem Sexualkontakt gerechnet hatte, wenn das Opfer grundsätzlich zu sexuellen Handlungen bereit war, wenn das Opfer nach der Tat zum Täter mit Heiratsabsicht zurückkehrt, wenn der aus einem anderen Kulturkreis stammende Täter unter dem „Erwartungsdruck“ seiner Familie handelt (wobei der religiös-kulturelle Hintergrund für sich genommen keinen Milderungsgrund begründet) oder wenn die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, etwa durch Alkoholisierung (noch unter der Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit) herabgesetzt ist... (etc.).

 

Zusammenfassend muss also klar gesagt werden, dass die Beauftragung eines Anwaltes bei einem solch schweren Vorwurf wie einer sexuellen Nötigung / Vergewaltigung unerlässlich ist und ohnehin spätestens mit Anklageerhebung dazu führt, dass ein Gericht dem Beschuldigten einen Anwalt angesichts der hohen Straferwartung - notfalls auch gegen seinen Willen – bestellt. Auch ist das anwaltliche Vorgehen bei Sexualdelikten meist ein anderes als bei den „normalen“ Straftaten mit denen der Strafverteidiger sonst zu tun hat. Beispielsweise ist es nirgends so essentiell ein Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren im Keim zu ersticken bzw. ein Hauptverfahren abzuwenden. Denn Letzteres bedeutet zwangsläufig eine öffentlichkeitswirksame Gerichtsverhandlung, die selbst bei einem Freispruch den Ruf, das Renommee und nicht selten die ganze Familie zerstört (vgl. Andreas Türck, und Jörg Kachelmann). Gerade weil die Sexualdelikte in der Regel nur auf den Aussagen von Täter und Opfer beruhen, bleiben immer Restzweifel, zumindest in den Augen von Öffentlichkeit und nicht selten auch im privaten bzw. beruflichen Umfeld!

 

 

 

Was tun bei einer Beschuldigung, Anklage oder gar bereits erfolgter Verurteilung wegen sexueller Nötigung / Vergewaltigung?

 

1. Schritt: Sofort zum spezialisierten Anwalt!

 

Nicht nur die überdurchschnittlich hohen Strafen und existenzvernichtenden Konsequenzen im Sexualstrafrecht, sondern vor allem die juristisch anspruchsvolle Rechtsmaterie und hohe Emotionalisierung, machen die sofortige Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt zum wichtigsten Schritt.

 

Weil sich gerade bei Sexualstrafverfahren oft rechtliche Unkenntnis sowie eine stark eingeschränkte Objektivität und Neutralität bei Polizei und Justiz beobachten lassen, ist es unerlässlich, gleich zu Beginn einen erfahrenen Fachanwalt an seiner Seite zu haben. Dieser weiß nicht nur wie einschneidenden Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden suffizient abzuwehren sind, sondern kann auch von Anfang an die effektivste Strategie erarbeiten um so das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

 

Hierzu muss der Anwalt über spezielles Fachwissen verfügen, da das Sexualstrafrecht in der gesamten Juristenausbildung nicht gelehrt wird und darüber hinaus interdisziplinäre Fachkenntnisse erfordert. Dabei kommt es vor allem auf langjährige Erfahrung und Expertise auch in den forensischen Gebieten der Rechtsmedizin, Informatik und vor allem der Psychologie (Stichwort: Glaubwürdigkeit) an.

 

Vor allem bedarf es keine Scheu sich beim Vorwurf eines Sexualdeliktes an einen Anwalt zu wenden; Ähnlich einem Arzt hat auch der Anwalt eine strenge Schweigepflicht und berufliches und privates zu trennen.

.

 

 

2. Schritt: Keine Aussage machen!

 

Oftmals erfährt man von dem Strafverfahren erst wenn man von der Polizei aufgesucht, die Wohnung durchsucht oder man gar festgenommen wird.

 

Dieses Überraschungsmoment nutzt die Polizei nur allzu gern, um vom Beschuldigten an unüberlegte, vorschnelle Aussagen zu gelangen und das Verfahren (angesichts der sonst oft beweisschwierigen Ausgangslage) im Sinne einer schnellen "Aufklärung" für sich zu entscheiden.  Denn bei dem Vorwurf eines Sexualdeliktes sind die Strafverfolgungsbehörden stärker als sonst an die meist einzige Möglichkeit der Aussage als Beweis angewiesen. Sachbeweise, wie DNA-Spuren, Fingerabdrücke oder Handyauswertungen fehlen oder sind schlichtweg ungeeignet einen Tatnachweis zu führen. Mit anderen Worten, der Ermittlungsdruck aber auch der Ermittlungserfolg von Polizei und Staatsanwaltschaft konzentriert sich meist ausschließlich auf die Aussage des Opfers und die des Beschuldigten. Entsprechend vorsichtig muss man im Umgang mit Auswertung aber auch Gewinnung dieser Aussagen sein, was den juristischen und im Umgang mit Polizei nicht geschulten Laien in der Regel hoffnungslos überfordert.

 

Sollte also eine Durchsuchung, Verhaftung, oder eine bloße Vorladung im Raum stehen, ist es immanent wichtig, keine Aussage zu machen und sich sofort bei einem spezialisierten Anwalt zu melden. (Selbst wenn man bereits einen Anwalt vorschnell empfohlen bekommen oder bereits beauftragt hat, ist ein Anwaltswechsel zum Spezialisten jederzeit möglich!)

 

 

Verfahrensablauf und Rechte:

 

Polizeiliche Vorladung:

Im Falle einer telefonischen oder schriftlichen Vorladung der Polizei sollte der Vorladung keine Folge geleistet werden. Hierzu sind Sie nämlich entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht verpflichtet! Der Anwalt wird Sie schriftlich entschuldigen und zunächst Akteneinsicht nehmen, bevor man entscheidet etwaige Angaben zur Sache zu machen. Wichtig ist aber, dass man reagiert, damit die Polizei keinen Haftbefehl wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr und andere Maßnahmen wie z.B. erkennungsdienstliche Behandlung, Abgabe einer Speichelprobe u.Ä. anregt!

 

Verhaftung:

Nicht selten wird angesichts der hohen Straferwartung bei Sexualdelikten ein Haftbefehl (wegen Fluchtgefahr) erlassen. Solche Haftbefehle sind regelmäßig rechtswidrig, da sie selten Tatsachen belegen, die tatsächlich für eine Fluchtgefahr sprechen. In den meisten Fällen werden überhaupt gar keine Tatsachen ermittelt die für oder gegen eine Flucht sprechen. Deshalb ist es wichtig, sofort einen erfahrenen (und nicht etwa einen vom Gericht empfohlenen) Anwalt einzuschalten, der beim Haftrichter die Optionen einer Aufhebung oder zumindest Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragen kann. Ganz wichtig: Keine Aussage machen! Gerade unter dem Druck einer drohenden Inhaftierung werden oft vorschnelle Angaben gemacht, die nicht mehr zu revidieren sind!

 

 

Durchsuchung:

Im Falle einer Durchsuchung ist es wichtig ruhig und freundlich zu bleiben und den Beamten die im Durchsuchungsbeschluss aufgelisteten Gegenstände am besten freiwillig herauszugeben. Verpflichtet sind Sie allerdings nicht, irgendetwas, gar belastende Beweismittel herauszusuchen! Durch ein eher kooperatives Verhalten verhindern Sie in der Regel, dass die Wohnung auf den Kopf gestellt und tatsächlich durchsucht wird. Aber auch hier gilt: Keine Aussage machen! Nur das Nötigste mit den Beamten während der Durchsuchung sprechen. Jedenfalls nichts zum Tatvorwurf angeben! Teilen Sie auch ohne Rücksprache mit dem Anwalt keine Passwörter mit. Dem Beschuldigten wird wichtig sein, möglichst schnell an sichergestellte Computer, Handys und andere Datenträger zu kommen. Dies ist mit anwaltlicher Unterstützung bei unbelasteten Material vorzeitig möglich. Auch ein rechtliches Vorgehen im Nachhinein gegen die Durchsuchung ist möglich.

 

Informationen zum weiteren Ablauf einer anwaltlichen Vertretung, des Ermittlungsverfahrens, einer etwaigen Gerichtsverhandlung oder aber auch den Möglichkeiten gegen ein bereits ergangenes Urteil vorzugehen, entnehmen Sie bitte meinen gesonderten Beiträgen hierzu, unter www.sexualrecht.de

 

 

 

Zusammenfassung

Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung sind äußerst schwere Vorwürfe, die leider schnell erhoben und – juristisch gesehen – auch sehr schnell vorliegen können, ohne dass man tatsächlich mit einer solchen Anzeige gerechnet hätte. Polizei und Staatsanwaltschaften nehmen solcherlei Vorwürfe darüber hinaus sehr ernst – und das sollten Beschuldigte auch tun! Denn nicht nur sind die gesetzlichen Strafen exorbitant hoch, selbst wenn es zu einem Freispruch kommt, sind die sozialen und privaten Folgen nicht selten existenzzerstörend. Und ohne die Hilfe des richtigen anwaltlichen Beistands, können angesichts der fatalen Ausgangslage, das es im Regelfall einzig und allein auf die Aussage des Opfers ankommt, schnell unüberbrückbare Tatsachen geschaffen werden.  

Dabei geht es nicht darum Angst zu versprühen oder gar Werbung für den Gang zum Anwalt zu machen, ganz im Gegenteil: Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass weit über die Hälfte aller Vorwürfe mit sexuellem Hintergrund von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden und die sonst in Deutschland sehr geringe Freispruchquote fünf bis zehn mal höher ist. Denn nicht selten erweisen sich nach differenzierter aussagepsychologischer Analyse Anschuldigungen als überzogen, nicht nachweisbar oder schlichtweg falsch und gelogen.

Und auch hier erklärt sich wiederum warum der Anwalt gleich zu Beginn der Ermittlungen notwendig ist und so früh wie irgend möglich eingeschaltet werden muss: Der erfahrene Anwalt, weiß nämlich nicht nur den Mandanten dahingehend zu beraten vorerst keinerlei Einlassung zur Sache zu machen und wenn, dann nur über ihn, sondern auch wie gewisse Antworten zu deuten, die richtigen Fragen zu formulieren und Widersprüche aufzudecken sind.  Darüber hinaus weiß der erfahrene Anwalt aussagepsychologische Gutachten richtig zu lesen, im Vorfeld zu beantragen und ggf. zu beanstanden!

 

 

 

 

Zum Autor, Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens:

 

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und dabei ausschließlich auf die Sexualstrafsachen spezialisiert, eine Spezialisierung die in Deutschland trotz stetiger Zunahme und Verschärfung der Sexualdelikte (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen) kaum vertreten ist.

Bei rund 200 Sexualstrafverfahren die ich pro Jahr bearbeite, garantiere ich daher hohe praktische Erfahrung und spezialisiertes Fachwissen – beides zwingende Faktoren für eine erfolgreiche anwaltliche Vertretung.

Ich bin bundesweit, d.h. vor allen deutschen Strafgerichten tätig und vertrete meine Mandanten von den ersten Ermittlungen bis hin zur Berufung und Revision.

Um sich bereits vorab über alle möglichen Optionen zum weiteren Vorgehen, den sich hieraus ergebenden rechtlichen Möglichkeiten, sowie natürlich auch über die anfallenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung ausführlich und unverbindlich zu informieren, schreiben Sie mir einfach eine kurze Mail an stevens@sexualrecht.de oder rufen Sie in unserer Kanzlei lucas | stevens unter Tel. 089 24 20 49 49 an und bitten um einen Rückruf von mir.

 

 

Weitere und ausführlichere Informationen erhalten Sie auch unter www.sexualrecht.de

 

 

 

 

* Theoretisch sieht das Gesetz auch eine sexuelle Nötigung des Täters zwischen dem Opfer und einem Dritten vor, also wenn jemand ein Opfer dazu nötigt mit jemandem anderen Sex zu haben, was allerding in der Praxis eher selten vorkommt.

 

 

 

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Dr. Alexander Stevens
Neuhauser Straße 1
80331 München

Telefon: 089 / 24 20 49 49


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