Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 15.12.2025 (Az. S 16 AL 83/24) entschieden, dass eine Rückforderung von Arbeitslosengeld nach § 45 SGB X nur dann zulässig ist, wenn der Leistungsempfänger grob fahrlässig gehandelt hat, was im konkreten Fall verneint wurde.
Streit um Arbeitslosengeld-Rückforderung nach Gründungszuschuss
Der Kläger meldete sich zum 01.11.2022 arbeitslos und erhielt von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von zwölf Monaten. Für den Monat November 2022 wurde die Leistung zunächst bewilligt. Ab dem 01.12.2022 nahm er eine selbstständige Tätigkeit auf und erhielt hierfür einen Gründungszuschuss, der mit Bescheid vom 07.12.2022 für den Zeitraum bis zum 31.05.2023 bewilligt wurde.
In diesem Bescheid sowie in einem ausgehändigten Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um die Monate des Gründungszuschusses verkürzt. Während seiner Selbstständigkeit blieb der Kläger freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Nach erneuter Arbeitslosmeldung ab dem 01.06.2023 bewilligte die Behörde mit Bescheid vom 15.06.2023 Arbeitslosengeld für elf Monate bis April 2024. Erst im Februar 2024 stellte die Behörde fest, dass die Leistung nur bis zum 30.10.2023 hätte gewährt werden dürfen, da die sechs Monate des Gründungszuschusses anzurechnen gewesen wären.
Mit Bescheid vom 08.03.2024 nahm die Behörde die Bewilligung teilweise zurück und forderte rund 6.000 Euro zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger aufgrund der Hinweise in Bescheid und Merkblatt hätte erkennen müssen, dass die längere Leistungsbewilligung rechtswidrig war.
SG Landshut: Keine Rückforderung bei behördlichem Berechnungsfehler
Das Gericht hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid auf und stellte klar, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht erfüllt seien.
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung liege nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit setze voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde und naheliegende Überlegungen vollständig unterbleiben. Bei einem juristischen Laien müsse zudem erkennbar gewesen sein, dass die Leistung offensichtlich nicht zusteht.
Im konkreten Fall sei die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 15.06.2023 nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die bloße Existenz allgemeiner Hinweise in früheren Bescheiden oder Merkblättern reiche nicht aus, um dem Kläger ein erhebliches Verschulden anzulasten. Zudem betonte das Gericht, dass der Leistungsempfänger zutreffende Angaben gemacht habe und nicht verpflichtet sei, komplexe Berechnungsfehler der Behörde selbst zu erkennen.
Eine Übertragung des Fehlerrisikos auf den Bürger durch abstrakte Belehrungen sei unzulässig, wenn die Fachbehörde selbst die maßgeblichen Umstände nicht korrekt berücksichtigt habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Tipp: Bei Rückforderungen von Sozialleistungen sollte genau geprüft werden, ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Allgemeine Hinweise in Merkblättern reichen regelmäßig nicht aus, um eine Rückzahlung zu rechtfertigen, wenn die Behörde selbst Berechnungsfehler gemacht hat.
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