Strafrecht

Sind Elektroschocker in Deutschland erlaubt?

26.03.2018
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Zuletzt bearbeitet am: 07.03.2023

Wie die Rechtslage bei einem Elektroschocker aussieht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Wer einen Elektroschocker zur Selbstverteidigung mit sich führen möchte sollte beachten, dass er dies nicht ohne Weiteres darf. Dies ergibt sich aus dem Waffengesetz.

Er darf außerhalb seines befriedeten Besitztums lediglich einen Elektroschocker bei sich führen, der mit der PTB-Kennzeichnung versehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei einem Elektroschocker eigentlich um eine verbotene Waffe in Form eines Elektroimpulsgerätes im Sinne von § 40 WaffG handelt. Elektroimpulsgeräte werden in der Anlage 2 zum Waffengesetz unter 1.3.6. ausdrücklich genannt. Anders ist das nur dann, wenn der Elektroschocker mit dem PTB-Prüfzeichen versehen sind. Das ergibt sich ebenfalls aus Anlage 2 des Waffengesetzes unter 1.3.6. Die PTB Kennzeichnung wird von der physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig vergeben. Es erhalten nur Elektroschocker, die als „gesundheitlich unbedenklich“ eingestuft werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass sich der Elektroschocker normalerweise nach spätestens 10 Sekunden abschaltet. Die Dauer hängt von der Höhe der jeweiligen Ampere Zahl des sogenannten Effektivstroms ab.

Elektroschocker mit PTB Prüfzeichen dürfen allerdings normalerweise nicht mit auf öffentliche Veranstaltungen genommen werden. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 1 WaffG. Anders sieht es aus, wenn dafür eine Ausnahmeerlaubnis gem. § 42 Abs. 2 WaffG erteilt worden ist.

Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Das gilt auch dann, wenn er den Elektroschocker gar nicht einsetzt. Er muss in diesem Fall mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Des Weiteren droht ein Bußgeld.

Für das Führen eines Elektroschockers mit PTB-Kennzeichnung ist hingegen kein kleiner Waffenschein erforderlich.

 

Taschenlampe mit Elektroschocker legal?

Elektroschocker die etwa als Taschenlampe getarnt sind, werden häufig im Internet angeboten. Sie sollten jedoch weder erworben, noch mit sich zur Verteidigung geführt werden. Denn sie sind illegal. Dies ergibt sich daraus, dass sie ebenfalls als verbotene Waffe in Form eines Elektroimpulsgerätes gelten, jedoch nicht mit der PTB - Kennzeichnung versehen sind.

 

Wie hoch ist die elektrische Spannung?

In Deutschland werden derzeit Elektroschocker angeboten, die bis zu einer elektrischen Spannung von 500.000 Volt als Ausgangsspannung verfügen. Gleichwohl muss ein elektrischer Schlag keine schlimmen Auswirkungen haben. Inwieweit das der Fall ist, hängt unter anderem von der Höhe des tatsächlich erfolgenden Stromflusses ab, der in Ampere gemessen wird. Im Gesetz gibt es keinen Maximalwert für die elektrische Spannung in Volt, den ein Elektroschocker haben darf. Maßgeblich ist allein, ob er über das PTB – Zeichen verfügt.

 

Ab 18 Jahren erlaubt?

Elektroschocker dürfen erst ab einem Alter von 18 Jahren zum Zwecke gekauft oder mit sich geführt werden.

 

Sind Elektroschocker gesundheitlich unbedenklich oder gefährlich?

Elektroschocker gelten zwar als „gesundheitlich unbedenklich“, wenn sie über PTB Zeichen verfügen. Das bedeutet aber nicht, dass von ihnen keine Gefahren ausgeht. Je nach Art der Anwendung kann der Betroffene zumindest schwer verletzt werden bzw. starke Schmerzen spüren. Im schlimmsten Fall ist auch möglich, dass er stirbt. Von daher sollten Elektroschocker niemals zum Spaß eingesetzt werden. Ansonsten muss man mit einer Bestrafung etwa wegen gefährlicher Körperverletzung § 224 StGB gerechnet werden. Der Einsatz ist nur zur Selbstverteidigung erlaubt, wenn man sich etwa auf Notwehr § 32 StGB berufen kann.

 

Fazit:

Man sollte sich gut überlegen, ob man sich einen Elektroschocker zur Selbstverteidigung anschafft. Erst einmal ist bei der Anwendung nicht sicher, ob er wirkt. Darüber hinaus ist auch möglich, dass der Täter ihn gegen das Opfer richtet. Möglicherweise ist die Anschaffung einer Trillerpfeife und der Besuch eines Selbstverteidigungskurses sinnvoller.

 

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: ©  Haramis Kalfar - Fotolia.com

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