Verkehrsrecht

Sind Frauenparkplätze diskriminierend?

Zuletzt bearbeitet am: 18.01.2024

In jüngster Zeit wehrte sich ein Mann gegen Frauenparkplätze und klagte. Er berief sich darauf, dass dadurch Männer diskriminiert werden. Doch trifft dies zu?

In diesem Fall ging es darum, dass die Gemeinde Eichstädt in einem ihr gehörenden Park-and-Ride Parkplatz mehrere Frauenparkplätze ausgewiesen hatte. Auf dem Verkehrsschild stand der Text: „Nur für Frauen.“ Hiergegen wendete sich ein Autofahrer, der als Besucher dieses Parkplatzgelände aufgesucht hatte. Doch die Gemeinde blieb dabei. Sie berief sich darauf, dass dort eine Frau Opfer einer Gewalttat geworden ist. Dies soll durch die Frauenparkplätze verhindert werden. Doch der Mann verblieb bei seinem Standpunkt und verklagte die Gemeinde.

Nachdem der zuständige Richter vom Verwaltungsgericht München während der Verhandlung dargelegt hatte, dass eine Beschilderung mit diesem Text unzulässig ist, weil die StVO diesen nicht vorsieht, einigten die Parteien sich dahingehend, dass die Gemeinde den Text ändert. Der Zusatz soll dabei als Bitte beziehungsweise Empfehlung formuliert werden. Denn die Gemeinde könne hier mangels Rechtsgrundlage für die öffentliche Hand als Betreiber nur an die Autofahrer appellieren. Aufgrund dessen stellte es das Verfahren unter dem Aktenzeichen M 23 K 18.335 ein (vgl. Pressemitteilung des VG München vom 23.01.2019). Infolgedessen setzte sich das Gericht gar nicht mit der Frage auseinander, ob Männer durch Frauenparkplätze in öffentlichen Parkhäusern diskriminiert werden.

 

Keine Diskriminierung durch Frauenparkplätze bei sachlichem Grund

Jedenfalls der Betreiber eines privaten Parkhauses darf Frauenparkplätze errichten, wenn dies nicht gegen das in Art. 3 GG normierte Diskriminierungsverbot verstößt. Ein solcher Verstoß setzt voraus, dass sich der Betreiber auf keinen sachlichen Grund berufen kann. Ein solcher kommt insbesondere dann gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 AGG in Betracht, wenn die Einrichtung von Frauenparkplätzen der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient.

Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz. In diesem Sachverhalt wendete sich ein Krankenpfleger eines Krankenhauses dagegen, dass er nur einen weit entfernten Parkplatz vermietet bekam und daher etwa 500 m zu Fuß zurücklegen musste. Der Krankenpfleger wollte gerne einen Parkplatz, der direkt am Krankenhaus liegt. Er berief sich darauf, dass er unter einer Gehbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 40 leidet. Doch der Arbeitgeber verwehrte ihm dies aufgrund einer betriebsinternen Vereinbarung. Diese sah vor, dass bei der Vergabe von freien Parkplätzen im Zweifel Frauen vor Männern zu berücksichtigen sind. Der Mitarbeiter sah hierin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Doch der Arbeitgeber argumentierte damit, dass Frauen bei der Zuteilung von Parkplätzen direkt am Klinikgelände besser vor gewaltsamen sexuellen Übergriffen bewahrt werden können. Der Mann gab sich hiermit nicht zufrieden und klagte. Nachdem das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen hatte, legte er hiergegen Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein.

Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Mitarbeiters mit Urteil vom 29.09.2011 – 10 Sa 314/11 zurück. Die Richter sahen die Berufung des auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 AGG als gerechtfertigt an. Nach ihrer Ansicht sind Frauen generell eher als Männer der Gefahr ausgesetzt, dass sie Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden. Diese Meinung vertrete auch der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucksache 16/1780, Seite 44). Ausreichend sei, dass der jeweilige Grund nachvollziehbar sei. Gesicherte Erkenntnisse im Sinne eines Beweises seien nicht erforderlich.

Hieraus ergibt sich, dass die Einrichtung von Frauenparkplätzen normalerweise keine Diskriminierung von Männern darstellt, wenn sie zum Schutze der Frauen vor sexuellen Übergriffen erfolgt. Allerdings muss nach einer Rechtsauffassung im jeweiligen Einzelfall auch geprüft werden, ob diese Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. Staudinger-Riebe, § 20 AGG Rdn. 9). Dies ist dann fraglich, wenn der damit verbundene Zweck anderweitig auf zumutbare Weise realisiert werden kann. Hier sollte geprüft werden, ob Parkplätze nur zu bestimmten Uhrzeiten für Frauen reserviert werden brauchen (wie am frühen Morgen oder am späten Abend). Darüber hinaus müssen die Interessen von Schwerbehinderten hinreichend berücksichtigt werden. Das gilt vor allem, wenn sie das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis stehen haben.

 

Fazit:

Wenn das Auto von einem Frauenparkplatz abgeschleppt worden ist, sollte sich der betroffene Halter mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Dies erscheint auch deshalb sinnvoll, weil es noch wenig einschlägige Gerichtsentscheidungen gibt. Insbesondere bei privaten Betreibern von Parkhäusern gehen Autofahrer ein hohes Risiko ein.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © Markus Mainka - Fotolia.com

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