Arbeitsrecht

Skelett und Sanduhr hindern keine Einstellung in den Polizeidienst

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.07.2021 zum Aktenzeichen 2 L 1822/21 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertretenen Fall entschieden, dass ein Bewerber mit einer tätowierten Sanduhr und einem Skelett vorläufig in den Polizeidienst einzustellen ist.

Vor dem Hintergrund der Gesamtheit der am selben Arm befindlichen Tätowierungen ist vielmehr zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller auch eine (Friedens-)Taube, einen Engel sowie ein Auge in seine Haut hat stechen lassen.

Gewaltverherrlichend wirken diese Motive nicht. Auch steht der von dem Antragsgegner angeführte Totenkopf in Verbindung zu einer Sanduhr und lässt für sich gesehen nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf eine gewaltverherrlichende Einstellung des Antragstellers zu.

Hierzu hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Sanduhr die Vergänglichkeit des Lebens und die Kostbarkeit der Zeit verdeutlichten. Auch erscheint die Annahme des Antragsgegners fraglich, dass die Zähne im Kiefer des Totenschädels „überdimensional groß“ und auch deswegen angsteinflößend wirkten.

Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der im Skelett beziehungsweise im Totenkopfschädel befindlichen Risse.

Die von dem Antragsgegner insoweit gezogene Schlussfolgerung, dass dies Rückschlüsse auf eine Gewalteinwirkung zulasse, erscheint zweifelhaft. Vielmehr dürfte diese Darstellung für Skelette und Totenkopfschädel nicht unüblich sein.

Rechtsfehlerhaft hat der Antragsgegner hingegen entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass bei der Bewertung der charakterlichen Eignung mit Blick auf die am rechten Oberarm des Antragstellers befindlichen Tätowierungen (allein) „auf den objektiven Empfängerhorizont“ abzustellen ist

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen selbst das realitätsnahe Bild eines brüllenden oder zähnefletschenden Löwen mit geöffnetem Maul und angriffsbereit wirkendem Gesichtsausdruck vielfältiger, darunter auch einer mit dem an einen Polizeivollzugsbeamten gestellten Anforderungsprofil vereinbaren Deutung zugänglich ist, sodass es auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers ankommt.

So verhält es sich im Ergebnis auch hier.

Ist demnach auch die Motivlage des Antragstellers in Bezug auf seine Tätowierungen in den Blick zu nehmen, bleibt festzustellen, dass ein greifbarer Anhalt für eine gewaltverherrlichende Einstellung insoweit nicht ersichtlich ist.

Der Antragsteller würde dann nicht nur den diesjährigen Einstellungstermin, sondern gegebenenfalls auch weitere Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können.

Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist.

Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses eines Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten.

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