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Smiley-Form bei Tiefkühlprodukten: Eine herkunftshinweisende Markenform?

Am 19. Dezember 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein bedeutendes Urteil in Sachen Markenrecht gefällt. Es stellte fest, dass die Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten herkunftshinweisend ist und somit den Schutz einer Unionsmarke genießt. Dieses Urteil betrifft einen Fall, in dem ein Lebensmittelkonzern, der seit Jahren Smiley-förmige Produkte anbietet, gegen die Nachahmung durch ein Konkurrenzunternehmen vorging. 

Die zentrale Fragestellung: Was bedeutet herkunftshinweisend?

Im Kern des Verfahrens stand die Frage, ob die Form eines Produkts als herkunftshinweisend angesehen werden kann. Herkunftshinweisend bedeutet, dass ein Verbraucher die konkrete Gestaltung eines Produkts mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringt. 

Das OLG Düsseldorf entschied (Az. I-20 U 33/24), dass dies im Fall der Smiley-förmigen Kartoffelprodukte zutrifft, da der klagende Konzern diese Form über einen langen Zeitraum hinweg exklusiv genutzt und beworben hatte. Zudem ist die Smiley-Form als Unionsmarke registriert, was ihre rechtliche Bedeutung unterstreicht.

Der Smiley-Form Fall: Hintergrund und Details

Der klagende Lebensmittelkonzern produziert seit vielen Jahren Smiley-förmige Tiefkühlprodukte, die eine hohe Bekanntheit bei den Verbrauchern genießen. Neben der Produktgestaltung setzt das Unternehmen auf eine umfangreiche Marketingstrategie, um diese unverwechselbare Form zu etablieren.

Das beklagte Konkurrenzunternehmen brachte 2023 eigene tiefgekühlte "Smiley-Kartoffelprodukte" auf den Markt, die in Form von drei unterschiedlichen lachenden Gesichtern gestaltet waren. 

Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Unionsmarke und forderte Unterlassung. Das OLG gab ihm Recht und entschied, dass die nachgeahmten Produkte eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage des Urteils bildet das Unionsmarkenrecht, das der klagenden Partei den Schutz ihrer registrierten Marke zusichert. Ein wesentliches Kriterium ist dabei die Unterscheidungskraft. Diese wird der Smiley-Form zugesprochen, da sie sich von standardisierten Produktformen abhebt und einen klaren Bezug zum Hersteller schafft.

Markenverletzung: Wann liegt eine Nachahmung vor?

Das OLG stellte fest, dass die Nutzung ähnlicher Formen durch den Beklagten geeignet ist, Verwechslungen beim Verbraucher hervorzurufen. Die Tatsache, dass die Nachahmungen drei verschiedene Designs umfassten, änderte nichts an der grundsätzlichen Verwechslungsgefahr, da die Smiley-Form als Gesamtbild geschützt ist.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Das Urteil zeigt deutlich, wie wichtig es für Unternehmen ist, ihre Markenformen strategisch zu schützen und zu verteidigen. Nachfolgend einige Vorschläge für die Praxis:

  • Registrierung von Marken, einschließlich Produktformen, als Bestandteil der Unternehmensstrategie.
  • Unionsmarken bieten langfristige Wettbewerbsvorteile für innovative Designs.
  • Notwendigkeit aktiver Rechtsverfolgung bei Markenverletzungen.
  • Erfolg durch sauber dokumentierte und konsequente Durchsetzung rechtlicher Grundlagen.

Smiley-Urteil des OLG Düsseldorf: Herausforderungen und offene Fragen

Das Urteil des OLG Düsseldorf wirft zwei zentrale Fragen auf: 

  • Wie weit dürfen Mitbewerber bei der Gestaltung eigener Produkte gehen, ohne eine Markenverletzung zu riskieren?
  • Wie stark beeinflusst die Verbraucherwahrnehmung den Schutzstatus einer Marke? 

Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass die Wahrnehmung ihrer Produktform durch die Konsumenten entscheidend ist. Daher kann es sinnvoll sein, diese durch Studien oder Umfragen zu belegen, um im Streitfall argumentativ gerüstet zu sein.

Tipp: 

Proaktiver Schutz von Produktdesigns: Registrieren Sie innovative Produktformen frühzeitig als Marke, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Eine starke Markenstrategie reduziert das Risiko von Nachahmungen und schafft Vertrauen bei den Verbrauchern.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf stellt klar, dass auch dreidimensionale Produktformen wie die Smiley-Form herkunftshinweisend und somit schutzwürdig sein können. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie innovative Produktgestaltungen nicht nur als Wettbewerbsvorteil nutzen, sondern auch aktiv schützen müssen. Mitbewerber sollten sich der rechtlichen Risiken bewusst sein und sorgfältig abwägen, wie weit sie bei der Gestaltung eigener Produkte gehen können. Dieses Urteil setzt damit neue Maßstäbe im Bereich des Markenrechts und zeigt, wie wichtig ein gezielter Schutz von Markenformen für langfristigen Erfolg ist.

Symbolgrafik:© p365.de - stock.adobe.com

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