Düsseldorf (jur). Auch in einer denkmalgeschützten Siedlung dürfen Hauseigentümer in der Regel eine Fotovoltaikanlage auf ihr Dach setzen. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat der Denkmalschutz „nur noch in atypischen Fällen“ Vorrang, urteilte am Donnerstag, 30. November 2023, das Verwaltungsgericht Düsseldorf zur „Golzheimer Siedlung“ in der Landeshauptstadt (Az.: 28 K 8865/22).
Die Siedlung wurde 1935 bis 1937 gebaut und nach dem Zweiten Weltkrieg angepasst erweitert. Sie gilt als Mustersiedlung aus der Zeit des Nationalsozialismus und wurde 2014 mit einer sogenannten Denkmalbereichssatzung unter Schutz gestellt.
Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses im Geltungsbereich der Satzung will sich ein Solardach bauen. Die Denkmalbehörde der Stadt Düsseldorf verweigerte die hierfür erforderliche Zustimmung.
Diese muss sie aber erteilen, urteilte nun das Verwaltungsgericht. Zur Begründung verwies es auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Dies schaffe ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ zugunsten des Ausbaus erneuerbarer Energien. Der Denkmalschutz könne dies „nur noch in atypischen Fällen überwinden“.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, urteilte das Verwaltungsgericht. Zwar wäre das Solardach von der Straße aus sichtbar. Die Sichtbeziehungen blieben aber erhalten und das Erscheinungsbild der Siedlung werde nur unwesentlich beeinträchtigt. Geschützt seien durch die Denkmalbereichssatzung insbesondere die Eingeschossigkeit, Größe und Form der Häuser sowie ihr weiß geschlämmtes Mauerwerk. Diese Merkmale blieben von dem Solardach unberührt.
Zudem habe das von Solardächern teils verursachte „Störgefühl“ bereits erheblich abgenommen und werde in Zukunft noch weiter abnehmen, weil die Menschen sich an den Anblick gewöhnen. Dadurch verringere sich auch die Ablenkung von der weiteren Bausubstanz und hier dem Gesamteindruck der Siedlung.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht Düsseldorf allerdings die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Ähnlich hatte bereits am 24. März 2011 das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zu einem denkmalgeschützten Haus in Speyer entschieden (Az.: 4 K 1119/10.NW; JurAgentur-Meldung vom 6. April 2011).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock