Verwaltungsrecht

Soldat in Afghanistan haftet nur bei grobem Verschulden

Zuletzt bearbeitet am: 05.03.2024

Koblenz (jur). Soldaten im Auslandseinsatz müssen nur dann für von ihnen verursachte Unfälle haften, wenn sie diese grob Fahrlässig verursacht haben. Wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch, 12. Juni 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 6. Juni 2013 entschied, wurde daher ein Soldat rechtswidrig zum Schadenersatz wegen eines Autounfalls in Afghanistan herangezogen (Az.: 1 K 1009/12 KO).

Der Hauptmann war im Frühjahr 2011 in Afghanistan eingesetzt. Auf der Flughafenstraße im Camp Marmal überholte er einen Oberfeldwebel, der aber gerade links abbiegen wollte. Bei dem Zusammenstoß kam es zu einem Sachschaden von 2.115 Euro. Aus der Bremsspur des Hauptmanns ermittelten Sachverständige, dass er mindestens 40 Stundenkilometer gefahren sein muss, obwohl nur 20 erlaubt waren. Daher verlangte die Bundeswehr, der Soldat müsse den Schaden ersetzen.

Die dagegen gerichtete Klage des Hauptmanns hatte Erfolg. Er habe zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten, grobe Fahrlässigkeit sei ihm aber nicht vorzuwerfen.

Es sei „keine fernliegende Überlegung, die Geschwindigkeit während eines Überholvorganges kurzfristig über das erlaubte Maß hinaus zu erhöhen, um den Überholvorgang und die damit verbundene erhöhte Gefährdungssituation möglichst schnell abzuschließen“, betonten die Koblenzer Richter. Dies hebe die Rechtswidrigkeit der Geschwindigkeitsübertretung zwar nicht auf, spreche aber gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit. Die Straßenverhältnisse hätten einen Überholvorgang durchaus erlaubt, und der Hauptmann habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Oberfeldwebel „unvermittelt“ links abbiegt.

Insgesamt teile das Gericht daher die Einschätzung „der mit den Verhältnissen am Einsatzort vertrauten Vorgesetzten des Hauptmanns“. Danach habe es sich um einen Unfall gehandelt, der im Lagerbetrieb täglich vorkommen könne.
 

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