Fitnesscenter lassen sich meist nur unter Einhaltung einer Frist kündigen. Häufig gibt es längerfristige Verträge, mit denen Kunden sich mindestens für mehrere Monate oder sogar Jahre lang binden. In wenigen Fällen besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht beim Fitnessstudio – zum Beispiel wegen nicht erfüllter Leistungen oder Krankheit.
Reguläre Kündigung vs. Sonderkündigungsrecht beim Fitnessstudio
Reguläre Kündigungen gehen meist mit einer Frist einher. Je nach Vertrag kann die Kündigungsfrist unterschiedlich lang sein - üblich sind aber meist ein bis drei Monate. Viele Verträge werden direkt über ein Jahr oder länger geschlossen und verlängern sich automatisch, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. In der Regel verlängert sich der Vertrag um die gleiche Anzahl Monate, die zuvor abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass sich der Vertrag über ein Jahr um weitere zwölf Monate verlängert, wenn nicht innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt wird.
Das Sonderkündigungsrecht beim Fitnessstudio hingegen erlaubt dem Kunden aus bestimmten Gründen auch außerhalb der Kündigungsfrist zu kündigen.
Meist können die Kunden dann direkt zum nächsten Monat aus dem Vertrag kommen. Die Gründe hierfür ergeben sich entweder aus dem geschlossenen Vertrag oder aus der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung.
Häufige Gründe für außerordentliche Kündigung
Für vorzeitige Kündigungen gibt es verschiedene Gründe. Bei vielen der folgenden Gründe kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an. So können beispielsweise ein Umzug oder eine Schwangerschaft ein Sonderkündigungsrecht begründen - müssen es jedoch nicht in jedem Fall.
Fachanwalt.de-Tipp: Da es für Laien nicht immer leicht ist, zu erkennen, welche Einzelfallumstände ein Kündigungsrecht begründen und welche nicht, kann es im Zweifelsfall hilfreich sein, rechtzeitig Rechtsberatung einzuholen. Ein Anwalt kennt sich nicht nur detailliert mit der Gesetzeslage aus, sondern weiß auch um die aktuelle Rechtsprechung, um vergleichbare Fälle heranzuziehen. Hier finden Sie einen Fachanwalt in Ihrer Nähe.
Gilt Umzug als Kündigungsgrund?
Wer aus privaten oder beruflichen Gründen umziehen muss, kann die Angebote des Fitnessstudios voraussichtlich nicht mehr regelmäßig nutzen. Daher wollen viele Menschen in diesem Fall vorzeitig aus ihrem Vertrag.
Ein Umzug muss allerdings kein Sonderkündigungsrecht begründen.
Handelt es sich um eine große Fitnessstudio-Kette stehen die Chancen gut, dass sich ein weiteres Fitnessstudio der Kette ganz in der Nähe des neuen Wohnortes befindet. In diesem Fall können Kunden in der Regel einfach das neue Fitnessstudio nutzen.
Ob sich der Anfahrtsweg verlängert, spielt dabei meist keine Rolle. Zudem hat der BGH im Mai 2016 entschieden, dass ein Umzug allein grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht begründet, es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart. Der Grund dafür liegt darin, dass der Kunde selbst grundsätzlich das Risiko trägt, wenn er einen langfristigen Vertrag schließt (vgl. Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 42/10).
Fachanwalt.de-Tipp: Steht im Vertrag, dass ein Umzug ein Sonderkündigungsrecht begründet, muss sich das Fitnessstudio natürlich daran halten. Es ist daher durchaus ratsam, einen Blick in den Vertrag zu werfen. Viele Ketten erlauben dies jedoch nur, wenn sich kein Fitnessstudio der gleichen Kette in der neuen Stadt befindet – auch wenn sich der Anfahrtsweg deutlich verlängert. Wer am alten Wohnort einen Fußweg von zehn Minuten hatte und am neuen eine Stunde mit dem ÖPNV durch die Stadt fahren muss, muss das leider meistens hinnehmen.
Sonderkündigung eines Fitnessstudios wegen Krankheit
Auch Krankheiten oder Verletzungen müssen kein berechtigter Grund für ein Sonderkündigungsrecht sein.
In einigen Fällen sind Fitnessstudios verbraucherfreundlich genug, um Erkrankungen und Verletzungen als Kündigungsgrund anzuerkennen. Dies ist im jeweiligen Vertrag nachzulesen. Besteht eine solche vertragliche Regelung, muss es sich um eine erhebliche Verletzung handeln, damit ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Der BGH hat im Jahr 2012 ein Grundsatzurteil gefällt, nach dem ein Sonderkündigungsrecht rechtlich nur dann besteht, wenn zu erwarten ist, dass die Verletzung oder Erkrankungen das Nutzen des Fitnessstudios mindestens über die restliche Vertragsdauer hinaus verhindert. Die entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, um Erfolg zu haben (vgl. Urteil vom 02.08.2012, Az.: XII ZR 42/10).
Relevant ist bei diesem Thema nicht nur die Dauer der Verletzung oder Erkrankung, sondern auch ihre Schwere. Es reicht nicht aus, dass das Angebot des Fitnessstudios teilweise nicht mehr genutzt werden kann. Die Beeinträchtigung muss so schwer sein, dass sie die Teilnahme am Angebot des Studios vollständig ausschließt.
Ein Beispiel: Wer aufgrund einer Verletzung mehrere Monate lang keine schweren Gewichte heben, aber durchaus noch das Laufband oder die Yoga-Kurse des Fitnessstudios nutzen kann, wird sehr wahrscheinlich an den Vertrag gebunden bleiben.
Sonderkündigungsrecht wegen Schwangerschaft - nur in Ausnahmen
Nicht jede Schwangerschaft verhindert automatisch die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten - daher ist allein die Tatsache, dass Schwangerschaft besteht, regelmäßig auch kein Grund für ein absolutes Sonderkündigungsrecht.
Dies wurde im gleichen Grundsatzurteil entschieden, wie das Thema Verletzungen (vgl. BGH Urteil, Az.: XII ZR 42/10). Wer jedoch tatsächlich aufgrund einer Schwangerschaft bzw. Schwangerschaftskomplikationen das Fitnessstudio nicht mehr nutzen kann, darf vorzeitig aus dem Vertrag raus. Dies muss jedoch genau wie Verletzungen und Erkrankungen ärztlich bestätigt werden.
Ohne ärztliches Attest werden auch Schwangere in den meisten Fällen weiter an den Vertrag gebunden werden – es sei denn, das Fitnessstudio hat abweichende Regelungen im Vertrag oder den AGB festgehalten.
Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhung / Beitragserhöhung
Die Preis- bzw. Beitragserhöhung stellt nach gängigem Recht durchaus einen Grund für ein Sonderkündigungsrecht dar.
Eine einseitige Preiserhöhung stellt eine Vertragsänderung dar. Bei einseitigen Vertragsänderungen hat der andere Vertragspartner grundsätzlich das Recht dazu, aus dem Vertrag auszutreten.
Andernfalls könnten Vertragspartner ständig nach Lust und Laune die Details eines Vertrages ändern - und das würde das Konzept des Vertrages sinnlos machen. Die Natur eines Vertrages besteht schließlich darin, dass Details vereinbart werden, an die sich beide Parteien halten müssen. Als Grundlage dafür dient § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Inhaberwechsel
Der Inhaberwechsel kann ein vorzeitiges Kündigungsrecht begründen - aber auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Handelt es sich bei dem Inhaber um eine Privatperson oder Personengesellschaft, ändert sich mit der Übergabe der Vertragspartner. Das erfordert in der Regel die Zustimmung der anderen Vertragspartei. Stimmt der Kunde nicht zu, beendet das meist den Vertrag vorzeitig.
Anders sieht es aus, wenn es sich beispielsweise um eine GmbH handelt. In dem Fall bleibt die GmbH als juristische Person der Vertragspartner – auch wenn sich die Person hinter der GmbH ändert. Für den Kunden bedeutet das, dass der Vertrag weiterläuft. Das Einholen einer Zustimmung ist nicht notwendig.
Möglicherweise besteht ein Sonderkündigungsrecht jedoch, wenn sich im Zusammenhang mit der Veräußerung auch andere Details ändern. Gründe dafür können unter anderem sein:
- Geänderte Öffnungszeiten
- Geändertes Kurs- bzw. Leistungsangebot
- Umzug in neue Räumlichkeiten
- Preisveränderungen
Nicht immer hat der Kunde ein sofortiges Kündigungsrecht, allerdings kann er in vielen Fällen mit Einhaltung einer kürzeren Frist vorzeitig aus dem Vertrag kommen. So kann es beispielsweise sein, dass der Kunde eine einmonatige Frist einhalten muss.
Ausnahmen können außerdem dann bestehen, wenn der Kunde mit dem neuen Vertragspartner bereits schlechte Erfahrungen gemacht hat und es ihm daher unzumutbar erscheint, an dem Vertrag festzuhalten. Dies muss allerdings sorgfältig begründet und ggf. nachgewiesen werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Ob die schlechten Erfahrungen des Kunden im Einzelfall ausreichen, um vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, muss für den Einzelfall entschieden werden. Was für den Kunden persönlich als unzumutbar scheint, kann vor Gericht ganz anders bewertet werden. Wer sich nicht sicher ist, sollte die eigene Situation mit einem Anwalt besprechen. Der Rechtsexperte kann rechtssichere Auskunft geben und helfen, das Begründungsschreiben zu formulieren.
Mangelhafte Leistungen durch das Fitnessstudio - ein Grund für Sonderkündigung
Ein Sonderkündigungsrecht besteht in der Regel auch, wenn das Fitnessstudio die vertraglich geregelten und versprochenen Leistungen nicht erfüllt.
Das kann zum Beispiel sein, wenn:
- sich die Öffnungszeiten verkürzen
- versprochene Kurse dauerhaft nicht stattfinden
- Wartung und Reinigung ausbleiben oder ungenügend sind
- das Studio oder große Teile davon aufgrund von Umbau- und Renovierungsmaßnahmen nicht nutzbar sind
Liegen derartige Mängel vor, erfüllt das Fitnessstudio seine Vertragspflichten nicht oder nur mangelhaft. Kunden müssen vor einer Kündigung das Studio über die Mängel informieren und eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen.
Kommt das Studio der Verbesserung jedoch nicht nach, kann ein Grund für eine sofortige Kündigung vorliegen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig wird. Ab wann ein Kurs beispielsweise “dauerhaft” nicht stattfindet, muss ggf. von einem Rechtsexperten bewertet werden. Dennoch lohnt sich in diesen Fällen meist die Auseinandersetzung.
Vorübergehende Schließung
Schießt das Fitnessstudio vorübergehend - beispielsweise aufgrund von Renovierungen – kann dies ein Sonderkündigungsrecht begründen.
In den meisten Fällen werden Studios für die geschlossenen Monate jedoch keine Beiträge einziehen. Die Mitgliedschaft geht dann sozusagen pausiert weiter.
Ob ein Kündigungsrecht in dem Fall besteht, ist strittig. Allerdings werden die Studios die Verträge sehr wahrscheinlich nicht einfach um die pausierten Monate verlängern dürfen. Wahrscheinlich ist also, dass die Vertragszeit weiterläuft, der Kunde aber nicht zahlen muss.
Fachanwalt.de-Tipp: In dem Fall muss der Kunde jedoch rechtzeitig daran denken, den Vertrag zu kündigen, sofern er keine Verlängerung wünscht.
Ein Beispiel: Max Mustermann hat im Januar 2024 mit einem Fitnessstudio einen Vertrag für zwölf Monate abgeschlossen. Kündigt er nicht drei Monate im Voraus, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Im Mai schließt das Fitnessstudio für drei Monate aufgrund von Renovierungen. Während dieser Zeit muss Max keine Beiträge zahlen. Seine Vertragslaufzeit geht jedoch weiter. Sind die drei Monate im August um, setzt auch die Zahlung wieder ein, da Max die Räumlichkeiten wie gehabt nutzen kann. Muss Max an den Vertrag gebunden bleiben, muss er daran denken, rechtzeitig vor Jahresende zu kündigen. Die drei Monate würden jedoch Teil des Jahresvertrags bleiben, sodass Vertragsende weiterhin Ende Dezember 2024 wäre.
Sonderkündig Fitnessstudio: Muster / Vorlage
Besteht ein Grund für eine Sonderkündigung, können Sie dieses Schreiben als Muster verwenden. Passen Sie es an Ihre persönlichen Umstände an und denken Sie daran, das Schreiben eigenehändig zu unterzeichnen.
Name und Adresse des Absenders
Name und Adresse des Adressaten
Ort, Datum
Betreff: Kündigung meiner Mitgliedschaft
Mitgliedsnr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich, ___________________(Name, Vorname, Mitgliedsnr.) von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündige meine Mitgliedschaft in Ihrem Fitnessstudio fristlos/ zum _______ (nicht Zutreffendes durchstreichen).
Mein Sonderkündigungsrecht begründet sich wie folgt:
(detaillierte Beschreibung des Grundes/ der Situation)
Ich bitte um schriftliche Bestätigung meiner Kündigung. Herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
(Name und Unterschrift)
Anlage
Bescheinigung / Attest
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Verschicken Sie das Schreiben am besten per Einschreiben oder lassen Sie sich den Empfang bestätigen, um den Zugang nachweisen zu können.
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