Düsseldorf (jur). Auch nach Medienberichten über die Sprengung von Geldautomaten können Wohnungseigentümer eine Bank nicht zur Entfernung ihres Geldautomaten zwingen. Die „abstrakte Gefahr“ einer Sprengung reiche hierfür nicht aus, urteilte am Montag, 21. März 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-9 U 25/21).
Konkret geht es um ein Mehrfamilienhaus in Ratingen. Im Erdgeschoss befindet sich unter anderem eine Bankfiliale, darüber Eigentumswohnungen. Nach verschiedenen Medienberichten über die Sprengung von Geldautomaten sorgen sich die Wohnungseigentümer, dass auch der Geldautomat in ihrem Haus gesprengt werden könnte. Mit ihrer Klage verlangen sie daher von der Bank, den Automaten abzubauen.
Wie schon das Landgericht Düsseldorf wies nun auch das OLG die Klage ab. Die Eigentümergemeinschaft habe der Bank den Betrieb ihrer Filiale genehmigt. Eine diesbezügliche Änderung könnten die Eigentümer nur einstimmig beschließen. Das sei bislang nicht geschehen. „Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genügt nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen“, so das OLG in seinem bereits rechtskräftigen Urteil.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock








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