Sozialrecht

Sozialgericht Berlin erleichtert Ausstieg aus Prostitution

Zuletzt bearbeitet am: 27.02.2024

Berlin (jur). Das Sozialgericht (SG) Berlin will Prostituierten aus anderen EU-Staaten den Ausstieg aus ihrer Tätigkeit erleichtern. Nach einem am Dienstag, 19. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil geht das Aufenthaltsrecht dann nicht verloren, zudem besteht Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen (Az.: S 134 AS 8396/20). Eine Beendigung der Prostitution könne nicht als freiwillige Arbeitsaufgabe verstanden werden. 

EU-Bürger dürfen sich für bis zu drei Monate in jedem anderen EU-Land aufhalten, um dort Arbeit zu suchen. In Deutschland ist dabei der Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) ausgeschlossen. Geht eine längere Erwerbstätigkeit unverschuldet zu Ende, bleibt das Aufenthaltsrecht aber bestehen, und EU-Ausländer können dann auch Hartz-IV-Leistungen erhalten. 

Die heute 32-jährige Klägerin ist Bulgarin und war 2014 nach Berlin gekommen. Steuerlich gemeldet hatte sie dort als selbstständige Prostituierte auf dem Straßenstrich gearbeitet. Im Juli 2019 gab sie diese Tätigkeit auf. Ihre Arbeit auf dem Straßenstrich empfinde sie inzwischen als nicht mehr zumutbar. Zudem sei sie mit ihrem zweiten Kind schwanger. 

Gut ein Jahr lang erhielt sie Hartz-IV-Leistungen, weitere Zahlungen lehnte das Jobcenter aber ab. Ihre frühere Tätigkeit habe sie freiwillig aufgegeben. Weil sie sich nun nur noch zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, sei sie vom Leistungsbezug ausgeschlossen. 

Die Beendigung der Tätigkeit erfolgte unfreiwillig.

Doch mit der Freiwilligkeit sei das bei der Prostitution so eine Sache, stellte nun das Sozialgericht klar. Die Bulgarin habe ihre Tätigkeit unfreiwillig beendet. Es könne „objektiv keinem Menschen zugemutet werden, sich unter den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Bedingungen des Berliner Straßenstrichs zu prostituieren“. 

Doch auch unabhängig von diesen Zuständen sei ganz generell „die willentliche Beendigung der Prostitution keine freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit“. 

Zur Begründung erklärten die Berliner Richter, sexuelle Dienstleistungen berührten in besonderer Weise die Intimsphäre und die Menschenwürde der betroffenen Person. Aus der staatlichen Schutzpflicht für die Menschenwürde folge, dass Prostitution unzumutbar sei. Von Arbeitslosen könne daher nicht verlangt werden, dass sie diese Tätigkeit weiter ausüben, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. 

Die Aufgabe der Tätigkeit beruht auf der Unzumutbarkeit der Prostitution an sich.

„Beendet ein Unionsbürger seine Tätigkeit in der Prostitution, weil er die Tätigkeit als nicht zumutbar empfindet, beruht die Aufgabe der Tätigkeit auf der Unzumutbarkeit der Prostitution an sich und damit auf Umständen, die er nicht zu vertreten hat“, so das Sozialgericht Berlin. 

Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass hier die Bulgarin die Arbeit zuvor ausgeübt hat. Eine objektiv unzumutbare Arbeit, deren Ausübung der Staat von niemandem verlangen kann, werde nicht deshalb zumutbar, weil die Person sie zeitweise ertragen hat. 

Weil demnach die Bulgarin ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht „freiwillig“ aufgegeben habe, bleibe ihr Aufenthaltsrecht erhalten. Sie und ihre Kinder seien deshalb auch nicht von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen, entschied das SG Berlin in seinem Urteil vom 15. Juni 2022.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© PeJo - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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