Das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 6 U 284/20) hat entschieden, dass die Renovierung im Haus des Schwiegervaters nicht als Arbeitsunfall gilt.
Verletzung bei Schwiegersohn ist kein Arbeitsunfall
Der 51-jährige Kläger unterstützte bei Renovierungsarbeiten im Haus seines Schwiegersohnes, wo dieser mit der Tochter des Klägers und deren Sohn lebte. Während der Arbeiten verletzte sich der Kläger schwer und forderte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall, um Leistungen der Unfallversicherung zu erhalten.
Die Berufsgenossenschaft wies dies zurück, da eine "Wie-Beschäftigung" aufgrund der familiären Bindung nicht vorliege.
Familiäre Renovierungsarbeit ist kein Arbeitsunfall
Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte, dass bei Renovierungsarbeiten für den Schwiegersohn und die Tochter kein Arbeitsunfall im Sinne einer "Wie-Beschäftigung" besteht.
Solche Tätigkeiten könnten zwar unter bestimmten Umständen als "Wie-Beschäftigung" gelten, allerdings nicht, wenn sie durch das familiäre Verhältnis geprägt sind. Der Kläger habe lediglich eine familiäre Gefälligkeit erbracht, die nicht als Beschäftigung anzusehen sei.
Das spezielle Pflichtverhältnis zwischen Eltern und Kindern nach § 1618a BGB sei dabei zu berücksichtigen.
Tipp: Es empfiehlt sich, bei Hilfeleistungen im Familienkreis zu prüfen, ob diese als Arbeitsunfall gelten können, insbesondere wenn sie außerhalb des üblichen familiären Rahmens liegen.
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