Das Sozialgericht Hannover entschied, dass die Verletzung eines LKW-Fahrers bei einer Verkehrskontrolle kein Arbeitsunfall war (Az.: S 58 U 232/20).
Verkehrskontrolle eskaliert: LKW-Fahrer verletzt sich bei Schlüsselverweigerung
Am 06. April 2019 wurde ein LKW-Fahrer während einer Verkehrskontrolle angehalten, bei der festgestellt wurde, dass sein Führerschein seit Mai 2018 zur Beschlagnahme ausgeschrieben war.
Der Fahrer, der im Auftrag eines Logistikunternehmens unterwegs war, folgte zunächst den Anweisungen der Polizei und stellte das Fahrzeug ab. Die Situation eskalierte, als er sich weigerte, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben. Während dieser Auseinandersetzung zog sich der Fahrer eine Ellenbogendistorsion mit Sehnenabriss zu, die eine medizinische Versorgung erforderte.
Verletzung bei Schlüsselverweigerung kein Arbeitsunfall
Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar auf einem versicherten Betriebsweg unterwegs war, jedoch bei der Weigerung zur Herausgabe der Fahrzeugschlüssel nicht mehr einer versicherten Tätigkeit nachging.
Die Verletzung stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, da die Weigerung, den Schlüssel zu übergeben, als privat und eigenwirtschaftlich eingestuft wurde.
Es wurde betont, dass nicht alle während der Arbeitszeit zurückgelegten Wege unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Wesentlich sei der direkte Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen. Die polizeiliche Maßnahme diente dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, indem sie die illegale Weiterfahrt verhinderte.
Tipp: Aufgrund dieser Entscheidung sollten Berufskraftfahrer sicherstellen, dass ihre Handlungen während der Arbeitszeit stets im direkten Zusammenhang mit ihren beruflichen Aufgaben stehen. Im Falle einer Verkehrskontrolle ist es ratsam, den Anweisungen der Polizei vollständig zu folgen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Es sollte stets darauf geachtet werden, dass keine privaten Handlungen während der Arbeitszeit unternommen werden, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beeinträchtigen könnten.
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