Stuttgart (jur). Das sogenannte Trennungsgebot von Spielhallen und Sportwetten-Anbietern ist verfassungsgemäß. Das hat am Mittwoch, 2. August 2023, der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden (Az.: 1 VB 88/19 und 1 VB 95/19). Er wies damit die Beschwerden von zwei Wettvermittlern ab.
Das Trennungsgebot ist im Glücksspielstaatsvertrag der Länder geregelt. Danach dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht auch Sportwetten vermittelt werden. Gestützt darauf hatten die Behörden den Betrieb der Wettvermittlungsstellen untersagt.
Die Verwaltungsgerichte hatten dies bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof in Stuttgart wies nun auch die Verfassungsbeschwerden ab.
Zwar bedeute die Regelung einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Sportwetten-Vermittler. Dieser sei aber durch das „überragend wichtige Gemeinwohlziel“ gerechtfertigt, die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Das Trennungsgebot solle es Spielern erschweren, nach dem Ende des Spiels in einer Stätte in eine andere Spielstätte zu wechseln.
Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, so der Verfassungsgerichtshof weiter. Zwar führten „Näheverhältnisse“ in verschiedenen aber benachbarten Gebäuden nicht zu einem Verbot. Dies liege aber im Regelungsspielraum des Gesetzgebers.
Bei neuen Spielstätten sieht der Staatsvertrag vor, dass sie nicht genehmigt werden, wenn sich in dem Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine andere Spielstätte befindet. In Bestandsfällen muss dagegen das Wettbüro weichen. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass eine Spielhalle in der Regel hohe und auf längere Zeit angelegte Investitionen erfordert, befand der Verfassungsgerichtshof. Die Investitionen für ein Wettbüro seien demgegenüber „überschaubar“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock