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Sportförderung für Spitzensportler kann Gewerbeeinnahme sein

München (jur). Spitzensportler müssen Zahlungen der Sportförderung unter Umständen als gewerbliche Einkünfte versteuern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Sportler zusätzlich auch Einkünfte aus „substanziellen Ausrüster- und Sponsorenverträgen“ hat und seine Sporttätigkeit damit vermarktet, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 8. September 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: X R 19/19). 

Geklagt hatte ein Spitzensportler, der im Streitjahr 2014 neben seinen Einkünften aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit in Höhe von 30.751 Euro auch weitere gewerbliche Einkünfte in Höhe von 18.201 Euro als „Sportler“ erzielte. Dabei handelte es sich um einen Überschuss aus Sponsoren- und Ausrüsterverträgen. 

Von der Stiftung Deutsche Sporthilfe erhielt noch rund 6.517 Euro, die sich aus einer Kader-Förderung sowie Teilbeträgen ausbezahlter Prämien für seinen Platz bei den Olympischen Spielen zusammensetzte. Diese Einkünfte wertete er steuerlich als sonstige Einkünfte. Da er auch Werbungskosten pauschal ohne weitere Nachweise in gleicher Höhe geltend machte, hielt er die Stiftungsgelder für steuerfrei. 

Das Finanzamt rechnete die Zahlungen der Sportförderung zur gewerblichen Tätigkeit hinzu und erkannte die pauschal geltend gemachten Werbungskosten nicht an. 

Dieses Vorgehen des Finanzamtes bestätigte nun auch der BFH in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021. Die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst gewesen. Zwar sei normalerweise eine sportliche Betätigung „dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen“. Hier hänge die sportliche Betätigung aber untrennbar mit den Sponsorenverträgen zusammen. Die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge würden sich wechselseitig bedingen, so dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. 

Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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