Verwaltungsrecht

Stadt muss gegen zugeparkte Gehwege vorgehen

Zuletzt bearbeitet am: 04.01.2024

Bremen (jur). Gehwege sind für die Fußgänger da. Werden sie regelmäßig so zugeparkt, dass ihre Funktion beeinträchtigt wird, muss die örtliche Verkehrsbehörde auf Antrag der Anwohner dagegen vorgehen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in einem am Freitag, 3. März 2023, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 1 LC 64/22). Weil das verkehrswidrige Parken allerdings seit Jahrzehnten geduldet wurde, muss die Stadt aber nicht gleich die Abschleppwagen rufen. Nach dem Urteil reicht es vielmehr aus, wenn die Stadt ein Konzept vorlegt und danach auch streng verfolgt, wie den Belangen der Fußgänger besser Rechnung getragen werden kann. 

Geklagt hatten Anwohner der bremischen Stadtteile Östliche Vorstadt, Neustadt und Findorff. In den von ihnen bewohnten Straßen wird seit Jahren auf beiden Seiten „aufgesetzt“ mit zwei Rädern auf den Gehwegen geparkt, obwohl dies nicht durch Verkehrszeichen erlaubt ist. Von der Stadt verlangten die Anwohner, dass sie dagegen vorgeht. Die Straßenverkehrsbehörde lehnte dies jedoch ab. 

Wie schon das Verwaltungsgericht gab nun auch das OVG der Klage der Anwohner statt. Angesichts der jahrelangen Duldung des aufgesetzten Parkens räumten die Richter der Stadt allerdings ein Ermessen ein, wie sie nun vorgehen will. 

Zur Begründung betonte das OVG, dass das Verbot des Gehwegparkens nicht nur der Verkehrssicherheit diene. Es habe „auch eine individualschützende Funktion, da es erkennbar den Interessen derjenigen dient, die den Gehweg zulässigerweise benutzen“. Dieser „Individualschutz“ sei zwar nicht unbegrenzt, eine „unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges“ müssten die Anwohner aber nicht dauerhaft hinnehmen. 

Dabei sei die Funktion nicht erst dann beeinträchtigt, „wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an parkenden Fahrzeugen vorbeikommen“. Vielmehr müsse auch ein „Begegnungsverkehr“ zwischen Kinderwagen und Rollstuhl möglich sein. Hier würden die Gehwege auf annähend der gesamten Länge so zugeparkt, dass den Fußgängern weniger als 1,50 Meter verbleibt. „Ein Begegnungsverkehr ist hier nicht mehr möglich“, so das OVG.

Unter diesen Voraussetzungen seien grundsätzlich die Voraussetzungen für das Abschleppen der Autos gegeben. Allerdings verwies das OVG auch darauf, dass gerade in der Innenstadt das Gehwegparken „weit verbreitet und über Jahrzehnte weitestgehend geduldet worden ist“. 

Vor diesem Hintergrund müsse die Stadt nicht gleich die Abschleppwagen rufen. Vielmehr ist es nach Auffassung des OVG „sachgerecht“, wenn die Verkehrsbehörde für die jeweiligen Straßen Konzepte entwickelt, wie den Belangen der Anwohner und Fußgänger besser Rechnung getragen werden kann. „Der Verweis auf ein Konzept wird aber die Ermessensentscheidung nur solange tragen, wie dieses auch tatsächlich und nachvollziehbar umgesetzt wird“, betonten die Bremer Richter in ihrem Urteil vom 13 Dezember 2022. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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