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Stadt scheitert mit Klage gegen SuedOstLink: Was Gemeinden rügen dürfen

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(1 Bewertung)29.06.2026 Verwaltungsrecht

Wenn eine neue Stromtrasse durch das Gemeindegebiet verläuft, stellt sich die Frage, welche Einwände eine Stadt vor Gericht geltend machen kann. Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Eine Gemeinde darf nicht einfach stellvertretend für Bürger, Umweltbelange oder das allgemeine Gemeinwohl klagen. Die Entscheidung zeigt, welche Einwände bei einer Gemeindeklage vor Gericht zählen und welche nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt C2 des SuedOstLink abgewiesen. Betroffen ist der Abschnitt Marktredwitz bis Pfreimd, in dem Höchstspannungsleitungen als Erdkabel geplant sind. Im Kern ging es darum, ob die Stadt eigene kommunale Rechte ausreichend geltend machen konnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage der Stadt Marktredwitz blieb erfolglos. Das Gericht hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den SuedOstLink-Abschnitt C2 abgewiesen.
  • Gemeinden können nur eigene Rechte rügen. Dazu gehören etwa Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen oder eigenes privatrechtliches Eigentum.
  • Keine Klage als Sachwalter der Bürger. Eine Stadt darf nicht allgemein Rechte Dritter, Naturschutzbelange oder sonstiges objektives öffentliches Recht durchsetzen.
  • Die Trinkwasserversorgung in Glashütte half der Stadt nicht. Nach den Angaben des Gerichts handelt es sich dort um eine private Trinkwasserversorgungsanlage.
  • Auch Einwände gegen die Bundesfachplanung waren begrenzt. Die Grundsätze zur Klagebefugnis gelten laut Gericht auch für die vorgelagerte Bundesfachplanung.

Warum der Streit für Gemeinden und Bürger wichtig ist

Bei Großprojekten wie Stromtrassen können verschiedene Interessen betroffen sein. Für betroffene Bürger wirkt die eigene Stadt oft wie die naheliegende Stelle, die Bedenken bündelt und vor Gericht bringt.

Rechtlich ist diese Erwartung aber begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich: Eine Gemeinde ist vor Gericht nicht automatisch eine allgemeine Interessenvertretung für alle Betroffenen. Sie muss zeigen, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss eigene Rechte der Gemeinde verletzt.

Der SuedOstLink soll eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung vom Nordosten in den Süden Deutschlands herstellen. Die Leitungen sollen in dem betroffenen Bereich als Erdkabel realisiert werden.

Dem Planfeststellungsverfahren ging eine Bundesfachplanung nach den §§ 4 ff. NABEG voraus. Die Bundesnetzagentur legte im Jahr 2019 einen bis zu 1000 Meter breiten Trassenkorridor für den Abschnitt C im Raum Hof bis Schweinfurt fest. Unmittelbarer Rechtsschutz gegen diese Bundesfachplanungsentscheidung ist nach den Angaben des Gerichts ausgeschlossen.

Für die weitere Planung wurde der Abschnitt C in die Abschnitte C1 Münchenreuth bis Marktredwitz und C2 Marktredwitz bis Pfreimd untergliedert. Die Bundesnetzagentur stellte am 13. Februar 2025 den Plan für den Abschnitt C2 fest. Dagegen erhob die Stadt Marktredwitz Klage.

Was die Stadt gegen die Trasse vorgebracht hat

Die Stadt hielt den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig. Sie wandte sich auch gegen die zugrunde liegende Bundesfachplanungsentscheidung. Nach ihrem Vortrag gab es unter anderem Verfahrensfehler, Mängel bei der Raumverträglichkeitsprüfung, bei der strategischen Umweltprüfung und bei der Prüfung von Alternativen.

Ein besonders praktischer Punkt war die Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte. Die Stadt befürchtete, dass durch die Trasse Grundwasser verunreinigt werden könnte. Außerdem sah sie die Gefahr, dass der Grundwasserzufluss zu Brunnen in Glashütte verhindert oder stark eingeschränkt werde. Auch die Versorgung eines Löschwasserteichs wurde angesprochen.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2026 abgewiesen. Das Aktenzeichen lautet BVerwG 9 A 2.26.

Die Kernaussage lautet: Eine Gemeinde kann einen Planfeststellungsbeschluss nur angreifen, soweit sie eine Verletzung eigener Rechte geltend macht. Sie kann insbesondere rügen, dass ihre kommunale Selbstverwaltung betroffen ist, etwa ihre Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen oder eigenes privatrechtliches Eigentum.

Nicht zulässig ist es dagegen, dass eine Gemeinde als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des allgemeinen Gemeinwohls auftritt. Sie kann also nicht allgemein die Rechte ihrer Bürger geltend machen oder verlangen, dass ein Gericht andere staatliche Behörden umfassend auf die Einhaltung objektiven öffentlichen Rechts überprüft, etwa im Naturschutzrecht.

Für die Einordnung der Entscheidung ist das bedeutsam, weil es die Rolle von Gemeinden bei Klagen gegen Infrastrukturvorhaben begrenzt. Maßgeblich bleibt, ob eine eigene Rechtsposition der Gemeinde konkret verletzt ist.

Warum das Gericht so entschieden hat

Das Gericht stützte sich auf seine ständige Rechtsprechung zur Klagebefugnis von Gemeinden. Danach kann eine Gemeinde insbesondere rügen, dass der Plan ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verletzt.

Nach dem Gericht reichte der Vortrag der Stadt Marktredwitz zu einer Verletzung ihrer Planungshoheit nicht aus. Der Einwand sei unsubstantiiert geblieben. Das bedeutet: Die Stadt habe nicht hinreichend konkret dargelegt, wie genau ihre eigene Planungshoheit durch die Entscheidung verletzt sein soll.

Die geltend gemachten Verfahrensfehler sah das Gericht nicht als gegeben an. Auch die Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte konnte die Stadt nicht mit Erfolg rügen, weil es sich nach den Angaben des Gerichts um eine private Trinkwasserversorgungsanlage handelt. Damit ging es nicht um eine eigene gemeindliche Einrichtung.

Zur befürchteten Beeinträchtigung der Löschwasserversorgung stellte das Gericht fest, dass die Regelungen im Planfeststellungsbeschluss zum Schutz eines Löschteichs auch in der Sache ausreichten.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Städte und Gemeinden bedeutet die Entscheidung: Wer gegen eine Stromtrasse, Straße oder ein anderes großes Infrastrukturprojekt klagen will, muss die eigene Betroffenheit konkret herausarbeiten. Allgemeine Einwände gegen die Planung reichen nicht aus, wenn sie nicht mit eigenen kommunalen Rechten verbunden sind.

Für Bürger ist wichtig: Die Gemeinde kann nicht automatisch alle privaten Interessen vor Gericht durchsetzen. Wenn private Anlagen, private Grundstücke oder individuelle Rechte betroffen sind, ist zu unterscheiden, wer diese Rechte geltend machen kann.

Für Vorhabenträger und Behörden bestätigt die Entscheidung, dass Gemeinden zwar Beteiligte solcher Verfahren sein können, ihre gerichtliche Kontrolle aber nicht grenzenlos ist. Die gerichtliche Prüfung konzentriert sich bei Gemeindeklagen auf die Frage, ob die Kommune selbst in geschützten Rechtspositionen betroffen ist.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Nicht auf eine allgemeine Gemeindeklage verlassen: Eine Stadt kann nicht jedes Bürgerinteresse stellvertretend einklagen.
  • Eigene Betroffenheit konkret benennen: Bei Gemeinden kommt es auf Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen oder eigenes Eigentum an.
  • Private und kommunale Interessen trennen: Eine private Trinkwasserversorgung ist rechtlich nicht ohne Weiteres eine gemeindliche Einrichtung.
  • Frühere Planungsschritte nicht überschätzen: Auch Einwände gegen die Bundesfachplanung unterliegen bei Gemeindeklagen den Grenzen der eigenen Rechtsbetroffenheit.

Redaktions-Tipp

Wer als Gemeinde von einem Großprojekt betroffen ist, sollte Einwände nicht nur allgemein formulieren. Entscheidend ist, ob sich konkrete Auswirkungen auf eigene kommunale Rechte belegen lassen, etwa auf die Planungshoheit oder auf gemeindliche Einrichtungen.

Häufige Fragen zur Entscheidung

Kann eine Stadt gegen eine Stromtrasse klagen?

Ja, aber nur, wenn sie eine Verletzung eigener Rechte geltend macht. Dazu können die kommunale Selbstverwaltung, die Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen oder eigenes Eigentum gehören.

Darf eine Gemeinde für ihre Bürger klagen?

Nicht allgemein. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass eine Gemeinde nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des Gemeinwohls auftreten darf.

Warum konnte Marktredwitz die Trinkwasserversorgung nicht rügen?

Nach den Angaben des Gerichts handelt es sich bei der Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte um eine private Trinkwasserversorgungsanlage. Deshalb konnte die Stadt diesen Punkt nicht als eigene gemeindliche Rechtsverletzung geltend machen.

Was ist ein Planfeststellungsbeschluss?

Ein Planfeststellungsbeschluss ist hier die Entscheidung der Bundesnetzagentur, mit der der Plan für die Errichtung und den Betrieb der betroffenen Höchstspannungserdkabel im Abschnitt C2 festgestellt wurde.

Die vorliegende Entscheidung betrifft die Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt C2. Angaben zur Rechtskraft enthält der mitgeteilte Text nicht.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Bundesverwaltungsgericht
  • Entscheidungsdatum: 24. Juni 2026
  • Aktenzeichen: BVerwG 9 A 2.26
  • Betroffener Abschnitt: SuedOstLink, Abschnitt C2, Marktredwitz bis Pfreimd
  • Rechtsgebiet: Planfeststellungsrecht, Energieleitungsrecht, Kommunalrecht
  • Wichtige Normen: §§ 4 ff. NABEG, § 12 NABEG, § 19 NABEG a. F., § 2 Abs. 1 NABEG, § 3 Abs. 1 BBPlG

Symbolgrafik:© KI

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