Zweibrücken. Laut dem Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) sollen private Bauherren gegenüber Handwerksbetrieben eine bessere Rechtsposition bekommen. Nach dem am Montag, 9. Mai 2022, verkündeten Urteil müssen Bauherren im Streitfall auch dann keine Sicherungsleistungen beibringen, wenn sie Bauaufträge in mehreren Gewerken an unterschiedliche Unternehmen vergeben (Az.: 5 U 52/21). Der Rechtsstreit liegt derzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Ein Ehepaar aus dem Landkreis Obere Weinstraße vergab Bauaufträge für ihr neues Zuhause an mehrere Firmen. Es gab einen Streit mit einem Handwerksbetrieb über die Qualität der erbrachten Leistung. Deshalb weigerte sich das Ehepaar, den noch ausstehenden Betrag von 8.000 Euro zu zahlen.
Daraufhin verlangte der Handwerksbetrieb eine Sicherungsleistung. Das Paar hat aber auch dies verweigert.
Früher waren alle Bauherren gesetzlich verpflichtet, bei solchen Streitigkeiten Sicherheiten oder Bankbürgschaften zu hinterlegen. 2018 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) jedoch um neue Vorschriften zum „Verbraucherbauvertrag“ erweitert. Dementsprechend sind Verbraucherbauverträge von der Zahlung solcher Sicherheitsleistungen ausgenommen.
Diskutiert wurde bisher die Frage, ob dies nur für Bauaufträge an einen einzelnen Generalunternehmer gilt oder auch für Aufträge in mehreren Gewerken an unterschiedliche Unternehmen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass die Erleichterungen für private Bauherren auch bei einer Teilung der Bauaufträge gilt. Mit dem nun schriftlich veröffentlichten Urteil vom 29. März 2022 wurde dem Paar nun recht gegeben.
In seiner Begründung führte das OLG aus, dass eine Schlechterstellung von Bauherren, die Leistungen individuell vergeben, aus Verbraucherschutzgründen nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus könnten Bauträger und Generalunternehmer die Verbraucherschutzbestimmungen umgehen, indem sie einzelne Leistungen gezielt aus dem Gesamtauftrag herausnehmen.
Der klagende Handwerksbetrieb hat dagegen bereits die zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) eingelegt (Az. VII ZR 94/22).
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