Lange Zeit war die Frage streitig gewesen, ob Betriebszugehörigkeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr eines Arbeitnehmers bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen seien. Der EUGH diese Frage bejaht hat und damit die im BGB vorgesehene Ungleichbehandlung verboten. Diese Rechtsfrage war nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht zu klären.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeitsdauer nach der vorgenannten Vorschrift des BGB hinsichtlich der Kündigungsfrist besser gestellt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Vorschrift über die Bewertung der Betriebszugehörigkeitsdauer notwendigerweise älteren Arbeitnehmer einen Vorteil zukommen lasse und jüngere Arbeitnehmer benachteilige. Die Vorinstanz, das hessische LAG hatte die Klage abgewiesen (Hess. LAG, Urt. v. 13. Mai 2013, 7 Sa 511/12). Auch das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch mit Urteil vom 18.09.2014 nun verneint (BAG, Urt. v. 18.09. 2014, 6 AZR 636/13). Die Klägerin vermutete in dieser Differenzierung nach § 622 Abs. II BGB einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Beschäftigung und Beruf nach der EU Richtlinie zu Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Sie vertrat die Auffassung, dass wegen dieser angeblichen Diskriminierung alle Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 7 Monaten haben müssten, so wie diese § 622 Abs. II S. 1 Nr. 7 vorsehe. Das BAG führte aus, die Differenzierung der Kündigungsfristen führe zwar zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Gesetzesnorm verfolge jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigte und damit betriebstreue Arbeitnehmer durch einen verbesserten Kündigungsschutz zu fördern. Das führe mittelbar zwar zu einer Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Das Ziel rechtfertige jedoch die im BGB getroffene Differenzierung, so dass keine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer gegeben sei.
Anmerkung: Das BAG hat hier zutreffend eine Vereinbarkeit der Staffelung der Kündigungsfristen mit der genannten EU Richtlinie angenommen. Die Staffelung ist maßvoll und stellt keine Diskriminierung jüngerer Mitarbeiter dar. Insbesondere stellt das Anknüpfungskriterium für die Länge der Kündigungsfrist an die Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Diskriminierung dar. Arbeitnehmer mit gleich langer Betriebszugehörigkeitsdauer haben gleich lange Kündigungsfristen. Eine Gleichbehandlung, so wie die Klägerin wünscht, ohne Beachtung der Dauer der Betriebszugehörigkeit könnte vielmehr Arbeitnehmer mit langer Betriebzugehörigkeitsdauer benachteiligen und diskriminieren. Man darf vermuten, dass hier versucht werden wird, die Frage noch dem EUGH vorzulegen.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Würzburg (Tel. 0931/ 406 200 62), Aschaffenburg (Tel. 06021/ 5851270) und Marktheidenfeld (Tel. 09391/916670). (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).