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Stahlrohrtisch E2 verletzt nicht Urheberrechte von E1

Frankfurt/Main (jur). Schräg oder senkrecht – bei einem Designstück ist dies ein entscheidender Unterschied. Ein Tischgestell mit senkrechten Verstrebungen ist daher nicht vergleichbar mit einem urhebergeschützten älteren Modell mit schrägen Verstrebungen, entschied am 29. November 2022 das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 139/21). Eine Urheberrechtsverletzung liege daher nicht vor. Das OLG wies damit Schadenersatzforderungen der Kinder des 1970 verstorbenen Architekten und Designers Egon Eiermann ab. 

Eiermann hatte 1953 ein Tischgestell aus Stahlrohr entworfen, das heute „E1“ genannt wird. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Seitenteile durch zwei sich überkreuzende, von der Seite gesehen diagonal liegende Rohre verstrebt sind. Auch ein Assistent Eiermanns hatte solch ein Tischmodell erhalten. Als er umziehen wollte, bat er den Schlosser Adam Wieland um Hilfe, damit der Tisch in seine Ente passt. Wieland zerlegte den Tisch und baute ihn mit senkrecht gestellten Verstrebungen wieder zusammen. Das habe verschiedene praktische Vorteile, meinte er. Dieser Tisch wird heute „E2“ genannt. 

Ob praktisch oder nicht, Eiermanns Kinder meinen, die Tischkonstruktion E2 entstelle beziehungsweise beeinträchtige in urheberrechtswidriger Weise das von ihrem Vater entworfene Modell E1. Vom Hersteller des E2 verlangen sie hierfür Schadenersatz. 

Wie schon das Landgericht Frankfurt am Main wies nun auch das OLG die Schadenersatzklage ab. 

Allein die minimalistische Gestaltung des E1 mache diese Konstruktion noch nicht schutzfähig, betonten die Frankfurter Richter zur Begründung. Vielmehr könne ihre Einordnung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk „nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstreben begründet werden“. Gerade dieses charakteristische Designmerkmal fehle aber dem E2. Dass auch der E2 minimalistisch gestaltet sei, sei nicht entscheidend. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© fotomek - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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