Verkehrsrecht

Standgebühren nach Abschleppen darf keine Einnahmequelle sein

Zuletzt bearbeitet am: 11.07.2023

Dresden (jur). Eine Abschleppfirma darf für das Abstellen eines falsch geparkten Autos auf ihrem Betriebsgelände nicht unbegrenzt Standgebühren verlangen. Standgebühren sind vom Fahrzeughalter nur so lange zu zahlen, bis dieser vom Abschleppunternehmen unmissverständlich die Herausgabe seines Autos verlangt hat, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem kürzlich verkündeten Urteil vom 15. September 2022 (Az.: 8 U 328/22). 

Im konkreten Fall hatte der Kläger auf einem privaten Innenhof falsch geparkt. Das Auto wurde daraufhin abgeschleppt. Vier Tage nach der Abschleppaktion verlangte der Fahrzeughalter von der Abschleppfirma die Herausgabe des Autos. 

Diese wollte den abgeschleppten Volvo aber nur herausrücken, wenn der Fahrzeughalter die Abschleppkosten in Höhe von 270 Euro sowie 15 Euro Standgebühr pro Tag bezahlt. 

Der zog lieber vor Gericht. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht stand das Auto bereits 329 Tage auf dem Gelände der Abschleppfirma. Bei 15 Euro täglich summierte sich die Standgebühr auf nun fast 4.935 Euro. 

Das Landgericht urteilte, dass die Abschleppfirma den Volvo zwar herausgeben muss, aber nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, rund 5.200 Euro. 

Doch das OLG hob diese Entscheidung in weiten Teilen auf. Der Fahrzeughalter müsse aber die Abschleppkosten bezahlen, da er ja die Ursache für das Falschparken gesetzt habe. Auch Standgebühren können die Abschleppfirma verlangen, aber nur so lange, bis der Fahrzeughalter unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Auto heraushaben will. 

Zwar dürfe das Abschlepp-Unternehmen auch weiterhin das Auto einbehalten, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen. Standgebühren könne die Firma dann aber nicht mehr verlangen, urteilte das OLG. 

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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