Arbeitsrecht

Standortschließung und Kündigungen bei Durstexpress

Durstexpress ist ein Getränkelieferdient das ein Tochterunternehmen von Dr. Oetker ist.

Die Oetker-Gruppe hat im vergangenen Jahr den Konkurrenten Flaschenpost aufgekauft und will diesen nun mit Durstexpress fusionieren.

Da der Markenname von Flaschenpost bekannter ist, soll dieser Durstexpress ablösen.

Als Folge will Durstexpress drei Standorte vollständig schließen.

Folgende Standorte sind betroffen:

Leipzig Berlin Bochum

Die Standortschließung hat die betriebsbedingte Kündigung von hunderten Arbeitnehmern zur Folge.

Die Arbeitnehmer von Durstexpress haben am 20.01.2021 erfahren, dass ihre Standorte geschlossen werden.

Die betroffenen Arbeitnehmer sind damit unzufrieden und verstehen den Schritt nicht.

Flaschenpost hat den betroffenen Arbeitnehmer lediglich angeboten sich dort zu bewerben.

Aus dem Unternehmen heißt es, dass alles daran gelegen sei, möglichst viele der Arbeitnehmer von Schließungen betroffener Durstexpress-Standorte auch weiterhin zu beschäftigen, sodass es im Ergebnis keinen wesentlichen Personalabbau geben wird.

Die Durstexpress-Arbeitnehmer wenden jedoch ein, dass die Arbeitsbedingungen bei Flaschenpost schlechter, als bei Durstexpress seien, insbesondere weil es bei Flaschenpost geringere Stundenlöhne gibt und auch nicht sicher sei, dass die Arbeitnehmer auch tatsächlich Vollzeit eingestellt werden.

Flaschenpost hält dagegen, dass die Arbeitnehmer von Durstexpress keinerlei Verschlechterungen erwarten und nach einer Übernahme bessere Gehaltsbedingungen als bislang Durstexpress gegeben sind, weil der Grundlohn höher sei und Leistungszulagen gezahlt würden, die es bei Durstexpress gar nicht gab.

Flaschenpost sichert zudem zu, dass Arbeitnehmer von Durstexpress höher eingruppiert werden und man so ihre Vorerfahrung und Qualifikation würdigen will.

Aufgrund der Massenentlassung muss Durstexpress aber vor der Kündigung der Arbeitnehmer die Massenkündigung der jeweiligen Agentur für Arbeit anzeigen.

§ 17 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes lautet:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt.

Die Arbeitsagentur kann der Massenkündigung im Einzelfall widersprechen oder einen Aufschub erwirken.

Die Agenturen für Arbeit an den Standorten Berlin und Leipzig haben nun aber eine 2-monatige Kündigungssperre verhängt, in der Durstexpress die Kündigungen nicht an die Arbeitnehmer aussprechen darf.

Die Arbeitsagentur führte aus, dass angesichts der Lage des Arbeitsmarktes das öffentliche Interesse und das der Arbeitnehmer gegenüber Durstexpress überwiege und die betriebsbedingten Kündigungen daher erst zu Ende März wirksam werden.

Durstexpress fügt sich der befristeten Kündigungssperre und sieht so die Verbesserung für die Arbeitnehmer nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis zu finden.

Die Arbeitnehmer der betroffenen Standorte verstehen die Schließung nicht, da gerade in der Corona-Pandemie das Liefergeschäft boomt, wie noch nie.

Zahlreiche Arbeitnehmer wollen sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung zur Wehr setzen.

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.

Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.

Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.

Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden

Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.

Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht und vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber und gerichtlich bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

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