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Stellenabbau bei Volkswagen – Was betroffene Beschäftigte jetzt wissen müssen

VW stellt sich neu auf: Stellenabbau bis 2030

Volkswagen befindet sich mitten in einem umfassenden Transformationsprozess. Im Dezember 2023 haben sich Management und Betriebsrat auf das Programm „Zukunft Volkswagen“ geeinigt, das bis 2030 den sozialverträglichen Abbau von rund 35.000 Stellen vorsieht – fast ein Viertel aller Arbeitsplätze der VW-Kernmarke in Deutschland. Der Konzern reagiert damit auf gestiegene Kosten, geringe Margen im Elektro-Segment und den Wandel zur E-Mobilität.

Wichtig: Trotz des Abbaus gibt es keine betriebsbedingten Kündigungen. Statt Entlassungen setzt VW auf freiwillige Lösungen wie Aufhebungsverträge mit Abfindung oder Altersteilzeit. Für Beschäftigte bedeutet das zwar Chancen auf attraktive Angebote, jedoch auch die Notwendigkeit, gut informierte Entscheidungen zu treffen.

Keine Kündigungen dank „doppelter Freiwilligkeit“

Ein zentrales Versprechen des Volkswagen-Programms lautet, dass es keine einseitigen Kündigungen aus betrieblichen Gründen geben wird. Stattdessen gilt das Prinzip der „doppelten Freiwilligkeit“: Ein Beschäftigter kann nur dann aus dem Unternehmen ausscheiden, wenn sowohl er selbst als auch der Arbeitgeber zustimmen. Mit diesem Prinzip will VW sicherstellen, dass keine unverzichtbaren Fachkräfte gegen ihren Willen gehen – etwa Spezialisten für Elektromobilität oder Software, die für die Zukunft des Konzerns wichtig sind.

FAQ: Was bedeutet das konkret? – Doppelte Freiwilligkeit heißt, niemand wird zum Weggang gezwungen. Weder kann VW Beschäftigte einseitig entlassen, noch kann ein Mitarbeiter das Unternehmen ohne Zustimmung verlassen. Es handelt sich immer um freiwillige Angebote, die Sie annehmen können, aber nicht müssen. (Mehr dazu im FAQ-Bereich unten.)

Freiwilliger Ausstieg mit Abfindung: Das Abfindungsprogramm im Überblick

Um den freiwilligen Abschied finanziell attraktiv zu machen, hat VW ein umfangreiches Abfindungsprogramm aufgelegt. Insgesamt wurden rund 900 Millionen Euro allein für Abfindungen bis 2026 zurückgestellt. Die genaue Höhe der Abfindungen variiert je nach individueller Situation (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Position, Gehaltsgruppe etc.):

Mindestbetrag: 17.700 Euro für tariflich Beschäftigte

Typische Spanne: Im sechsstelligen Bereich bei längerer Betriebszugehörigkeit

Spitzenbeträge: Über 400.000 Euro für Beschäftigte mit >20 Jahren im Unternehmen in der höchsten Vergütungsgruppe („Tarif Plus“)

VW orientiert sich bei der Berechnung u. a. an der Faustformel von 0,5–1 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Außerdem gab es zeitweise eine „Turboprämie“ – einen Bonus von z. B. 50.000 Euro – für Beschäftigte, die das Angebot besonders schnell (innerhalb weniger Wochen) annehmen. Solche Anreize sollen schnelle Entscheidungen fördern, erhöhen aber den Entscheidungsdruck.

Tipp: So verlockend eine hohe Abfindung auch erscheint – unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag übereilt! Prüfen Sie jedes Angebot sorgfältig und lassen Sie es von einer spezialisierten Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen. Achten Sie insbesondere auf sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen. Zum Beispiel kann ein voreiliger Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Die Agentur für Arbeit wertet den Aufhebungsvertrag dann als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit und zahlt bis zu 12 Wochen kein ALG I. Dies lässt sich vermeiden, wenn im Vertrag vermerkt ist, dass die Beendigung aus betrieblichen Gründen erfolgte und die Abfindung eine übliche Höhe nicht überschreitet. Auch steuerlich sollten Sie planen: Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, können aber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß der Fünftelregelung steuerbegünstigt werden. Oft ist es sinnvoll, die Abfindung in einem Kalenderjahr auszahlen zu lassen und ggf. steuerlichen Rat einzuholen.

Altersteilzeit – Modell für geburtenstarke Jahrgänge 1965–1968

Neben Abfindungen setzt VW vor allem auf Altersteilzeit (ATZ) als sozialverträgliche Brücke in den Ruhestand. Dieses Modell richtet sich aktuell insbesondere an ältere Jahrgänge (1965–1968). Allein im Geburtsjahr 1968 sind rund 4.000 Mitarbeitende berechtigt, das Angebot anzunehmen. Die Altersteilzeit läuft bei VW typischerweise über 7 Jahre und folgt dem klassischen Blockmodell:

Arbeitsphase (ca. erste Hälfte): Sie arbeiten weiter Vollzeit, meist rund 3,5 Jahre.

Freistellungsphase (zweite Hälfte): Sie werden freigestellt und bleiben zu Hause, erhalten aber weiterhin Einkommen. VW stockt das Gehalt während der Altersteilzeit individuell auf 78–95 % des bisherigen Nettogehalts auf. In der Tarifgruppe sind es ca. 80–95 %, in der oberen Gruppe „Tarif Plus“ etwa 78–80 %. Außerdem zahlt VW während der gesamten Altersteilzeit weiter die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Betriebsrente.

Zusatzleistungen: Sollte der Übergang in die Rente vorgezogen erfolgen, gleicht VW die Rentenabschläge bei vorzeitigem Renteneintritt zur Hälfte aus. Das mindert die Einbußen bei Ihrer späteren Rente.

Vorteil: Die Altersteilzeit bietet eine vergleichsweise sichere Überleitung in den Ruhestand. Sie bleibt in einem geschützten Beschäftigungsverhältnis, beziehen über Jahre ein (aufgestocktes) Gehalt und sind sozialversichert, bis Sie in Rente gehen. Dadurch vermeiden Sie Risiken wie Arbeitslosigkeit oder das vorzeitige Aufbrauchen einer Abfindung.

Nachteil: Trotz Aufstockung bedeutet Altersteilzeit ein geringeres Einkommen als bei voller Weiterarbeit, und Sie scheiden früher aus dem Berufsleben aus. Langfristige finanzielle Einbußen bei der Rente sind möglich, auch wenn VW teilweise ausgleicht. Außerdem bindet man sich an den Arbeitgeber bis zum Ende der Altersteilzeit – ein Wechsel oder ein neuer Job nebenbei sind in der Freistellungsphase nicht vorgesehen.

Vorsicht: Lassen Sie sich vor Entscheidung für Altersteilzeit unbedingt individuell beraten – etwa von der Deutschen Rentenversicherung oder einem unabhängigen Rentenberater. Diese können berechnen, wie sich Altersteilzeit konkret auf Ihre Rente auswirkt und ob ggf. Versorgungslücken entstehen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für betroffene Mitarbeiter

Wenn Ihnen bei VW eine freiwillige Trennung (Aufhebungsvertrag oder Altersteilzeit) angeboten wird, sollten Sie strukturiert vorgehen. Folgende Schritte helfen Ihnen, eine fundierte Entscheidung zu treffen und Ihre Rechte zu wahren:

Informieren Sie sich umfassend: Verlangen Sie alle Informationsmaterialien zum Angebot (schriftliches Angebot, Sozialplan, FAQ des Arbeitgebers etc.). Nutzen Sie Informationsveranstaltungen und sprechen Sie mit dem Betriebsrat, um die Hintergründe und Konditionen zu verstehen. Sie haben Anspruch auf umfassende und wahrheitsgemäße Information durch den Arbeitgeber und den Betriebsrat.

Fristen prüfen: Achten Sie genau auf angegebene Fristen im Angebot. Bis wann müssen Sie sich entscheiden? Gibt es eine besondere Bonusregelung bei schneller Zusage (Stichwort Turboprämie)? Notieren Sie sich diese Daten im Kalender. Wichtig: Lassen Sie sich dennoch genügend Bedenkzeit und verzichten Sie nicht vorschnell auf Beratung, nur um einen Bonus zu erhalten.

Rechtlichen Rat einholen: Konsultieren Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine anwaltliche Beratung kann klären, wie das Angebot juristisch zu bewerten ist und ob Änderungsbedarf besteht. Oft lassen sich Aufhebungsvereinbarungen individuell nachverhandeln – etwa bezüglich Abfindungshöhe, Beendigungsdatum oder Zusatzleistungen (Outplacement, Weiterbildungsbudget, Dienstwagenregelung, Zeugnis etc.), sofern Sie über spezielles Know-how oder lange Betriebszugehörigkeit verfügen.

Sozialversicherungsfragen klären: Prüfen Sie mit Blick auf Rente und Arbeitslosengeld Ihre Situation. Holen Sie eine Renteninformation bei der Deutschen Rentenversicherung ein und lassen Sie sich erklären, welche reguläre Altersgrenze für Sie gilt und welche Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt anfallen würden. Bei einem Aufhebungsvertrag: Kalkulieren Sie die Zeit bis zur Rente. Wie lange müssen Sie mit Abfindung und Ersparnissen überbrücken, bis Sie Rente beziehen können? Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I, und wenn ja, für wie lange (ältere Arbeitnehmer erhalten bis zu 24 Monate ALG I)? Planen Sie auch die Krankenversicherung in einer möglichen Übergangszeit: Während Altersteilzeit sind Sie weiter gesetzlich versichert, aber bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie ggf. freiwillig Beiträge zahlen, insbesondere während einer Sperrzeit.

Steuerliche und finanzielle Beratung: Eine hohe Abfindungssumme will klug genutzt sein. Ziehen Sie eine Steuerberatung hinzu, um die beste steuerliche Gestaltung (Fünftelregelung, Auszahlungszeitpunkt) zu ermitteln. Erstellen Sie einen Finanzplan: Welche Ausgaben kommen bis zur Rente auf Sie zu? Reicht die Abfindung, um Verbindlichkeiten (z. B. Kredite) zu tilgen oder eine Weiterbildung/Überbrückung zu finanzieren? Legen Sie Geld zurück für Steuern, Krankenversicherung und eventuelle Einkommenslücken. Gegebenenfalls können Sie mit der Abfindung freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung leisten, um Abschläge bei vorzeitiger Rente auszugleichen – auch hierzu berät die Rentenversicherung.

Ansprechpartner nutzen: Betriebsrat, Personalabteilung und Rentenberater stehen für Fragen zur Verfügung. Der Betriebsrat kann Ihnen Auskunft über den Sozialplan und Ihre Rechte geben. Die Personalabteilung sollte Ihnen Details zum individuellen Angebot erklären (z. B. wie Ihre Abfindung berechnet wurde). Zögern Sie nicht, auch bei der Agentur für Arbeit anzurufen – dort kann man Ihnen erläutern, wie sich ein Aufhebungsvertrag auf Arbeitslosengeld oder eine mögliche Sperrzeit auswirkt.

Formalitäten und Unterlagen vorbereiten: Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Unterlagen parat haben, z. B. Ihren Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) und die schriftlichen Angebotsunterlagen von VW. Bei Beratungsgesprächen – ob Anwalt, Rentenberater oder Arbeitsagentur – helfen diese Dokumente, konkrete Auskünfte zu erhalten. Fertigen Sie sich Notizen über mündliche Informationen an und lassen Sie sich, wenn möglich, wichtige Zusagen schriftlich geben.

Zukunft planen: Überlegen Sie, wie es nach VW für Sie weitergehen soll. Wollen Sie überhaupt sofort aus dem Berufsleben ausscheiden, oder käme eine weiterführende Tätigkeit in Frage? Gerade wenn Sie noch einige Jahre bis zur Rente haben, lohnt sich ein Plan B. Eine Abfindung kann z. B. zur Überbrückung bis zur Rente dienen, aber eventuell möchten Sie sich auch selbstständig machen oder woanders weiterarbeiten. Klären Sie auch, wie Sie im Falle eines Ausscheidens krankenversichert wären (gesetzlich freiwillig weiterversichern oder Familienversicherung etc.).

Arbeitszeugnis verlangen: Bevor Sie das Unternehmen verlassen, steht Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu. Beantragen Sie dieses rechtzeitig (idealerweise schriftlich im Aufhebungsvertrag verankern). Ein wohlwollendes Zeugnis ist wichtig für Ihre berufliche Zukunft und sollte nicht vergessen werden. Auch wenn Sie derzeit keinen neuen Job anstreben, kann sich das ändern – dann brauchen Sie ein gutes Zeugnis in Händen.

Typische Fehler, die Sie als Arbeitnehmer vermeiden sollten

Bei den freiwilligen Aufhebungs- und Vorruhestandsangeboten von VW gibt es einige Stolperfallen. Aus unserer Beratungspraxis haben sich folgende typische Fehler herauskristallisiert – machen Sie diese nicht:

Voreilige Unterschrift: Unterschreiben Sie nie übereilt einen Aufhebungsvertrag, ohne alle Folgen zu kennen. Lassen Sie sich nicht von hohen Summen oder zeitlichem Druck (z. B. einer Turboprämie) dazu verleiten, ohne Prüfung zu unterschreiben. Eine einmal unterschriebene Aufhebungsvereinbarung kann man später kaum rückgängig machen – der Kündigungsschutz und das Klagerecht sind dann weg. Nehmen Sie sich die Zeit für Beratung.

Sperrzeit übersehen: Viele denken nicht an die Konsequenzen für das Arbeitslosengeld. Ein Aufhebungsvertrag gilt als Eigenkündigung, die in der Regel eine 12-wöchige Sperre des ALG I nach sich zieht. Dadurch verlieren Sie fast 3 Monate Arbeitslosengeld! Diesen Fehler vermeiden Sie, indem im Vertrag ein wichtiger Grund angegeben ist (z. B. drohende betriebsbedingte Kündigung). Achten Sie darauf, dass eine entsprechende Klausel unbedingt im Aufhebungsvertrag steht, oder verhandeln Sie sie hinein.

Rentenfolgen nicht geprüft: Wer vor dem regulären Rentenalter aussteigt, muss mit Rentenabschlägen rechnen. Oft wird unterschätzt, wie stark sich ein früherer Rentenbeginn finanziell auswirkt. Beispiel: 4 Jahre früher in Rente bedeuten 14,4 % weniger gesetzliche Rente lebenslang. Prüfen Sie diese Folgen genau, am besten mit einer Rentenauskunft und Beratung. VW gleicht zwar bei der Altersteilzeit hälftig Rentenabschläge aus, trotzdem tragen Sie die andere Hälfte selbst. Unterschätzen Sie nicht die langfristige Wirkung.

Steuerliche Nachteile ignorieren: Hohe Abfindungen können zu einer hohen Steuerlast führen, wenn alles in einem Jahr als Einkommen zählt. Nutzen Sie die Fünftelregelung und kalkulieren Sie, ob Sie durch geschickte Verteilung oder terminliche Planung Steuern sparen können. Holen Sie lieber steuerliche Beratung ein. Ein häufiger Fehler ist, die Abfindung z. B. zusammen mit dem letzten Gehalt oder Urlaubsabgeltungen in einem Monat auszuzahlen – dann greift die Steuerprogression voll. Besser: getrennte Auszahlung vereinbaren, falls möglich, oder andere Gestaltungsmöglichkeiten nutzen.

Abfindung überschätzt: Lassen Sie sich nicht von einem scheinbar großen Betrag blenden. Eine Abfindung ist im Grunde nur eine Überbrückungszahlung, kein Lottogewinn. Viele überschätzen, wie lange sie damit auskommen. Bedenken Sie, dass von der Brutto-Abfindung noch Steuern abgehen und Sie mit dem Netto möglicherweise mehrere Jahre finanzieren müssen. Eine Abfindung bietet Ihnen Zeit, um sich neu zu orientieren oder früher in den Ruhestand zu gehen – für den Rest des Lebens reicht sie in der Regel nicht. Planen Sie also realistisch, wie Sie das Geld einsetzen.

Kein Arbeitszeugnis gesichert: Verlassen Sie nie das Unternehmen, ohne ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen. Es kommt vor, dass Mitarbeiter im Trennungsgespräch daran nicht denken. Fehlt das Zeugnis, haben Sie später erhebliche Mühe, es nachträglich zu bekommen – vor allem, wenn inzwischen personelle Änderungen eingetreten sind. Bestehen Sie daher unbedingt darauf und lassen Sie sich das Zeugnis idealerweise vor dem letzten Arbeitstag aushändigen (oder im Aufhebungsvertrag zusichern).

Beratungsangebote nicht genutzt: VW-Beschäftigte haben meistens Anspruch auf Beratung durch den Betriebsrat und oft gibt es unternehmensseitig Info-Hotlines oder Sprechstunden. Nutzen Sie diese! Ein verbreiteter Fehler ist, aus Scham oder Angst vor Gerede nicht mit dem Betriebsrat zu reden. Dabei sind die Betriebsräte für genau solche Fälle da und können oft wertvolle Hinweise geben (etwa ob man Nachbesserungen aushandeln kann oder wie viele Kollegen das Angebot schon angenommen haben). Ebenso können Sie bei der Agentur für Arbeit vorab fragen, wie eine eventuelle Arbeitslosmeldung abläuft – das kostet nichts.

Individuelle Situation außer Acht lassen: Was für den Kollegen passt, muss für Sie nicht richtig sein. Entscheiden Sie nicht nur nach „Bauchgefühl“ oder weil viele das Angebot annehmen. Fehler wäre, z. B. auf Altersteilzeit zu gehen, obwohl Sie finanziell noch Verpflichtungen haben, die das reduzierte Einkommen nicht deckt. Oder eine Abfindung zu nehmen, obwohl Sie noch gerne gearbeitet hätten und keinen Plan haben, wie Sie die nächsten Jahre füllen. Beziehen Sie Ihre Familie in die Entscheidung ein: Ein früher Austritt kann z. B. Auswirkungen auf die Familienkrankenversicherung, das Einkommen des Haushalts oder die eigene psychische Verfassung im Ruhestand haben.

Checkliste: Was tun, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird?

Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann ein guter Weg sein – aber er sollte gut vorbereitet erfolgen. Gehen Sie folgende Checkliste durch, um nichts Wichtiges zu übersehen:

Bedenkzeit nehmen: Lassen Sie sich nicht drängen. Prüfen Sie das schriftliche Angebot in Ruhe. Klären Sie, bis wann Sie spätestens unterschreiben müssten, und nutzen Sie die Zeit bis dahin. Unterschreiben Sie nicht direkt im ersten Gespräch.

Rechtsberatung einholen: Zeigen Sie den Vertragsentwurf einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lassen Sie insbesondere folgende Punkte prüfen: Abfindungshöhe fair? Sperrzeit-Klausel enthalten? Zeugnis-Regelung vorhanden? Wettbewerbsverbote oder andere Klauseln? Ein Anwalt erkennt Fallstricke und kann oft Verbesserungen aushandeln.

Betriebsrat kontaktieren: Informieren Sie den Betriebsrat über das Angebot (falls dieser nicht sowieso eingebunden ist). Fragen Sie nach, ob der Sozialplan oder ähnliche Vereinbarungen für alle gelten. Der Betriebsrat kann ggf. intervenieren, wenn etwas unfair erscheint, oder Ihnen Tipps zur Verhandlung geben.

Rentenberater/Gesetzliche Rentenversicherung fragen: Gerade wenn Sie älter sind (Ü50), lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten. Klären Sie, wann Sie frühestens in Rente gehen könnten und mit welchen Abschlägen. Berechnen Sie gemeinsam, welche Rentenanwartschaft Sie bis heute erworben haben und wie sich ein vorzeitiges Ausscheiden auswirkt. Eventuell können Sie freiwillige Beiträge zahlen, um Ihre Rentenansprüche zu sichern – das sollten Sie vorher wissen.

Finanzielle Überbrückung planen: Kalkulieren Sie, wie Sie die Zeit nach dem Ausscheiden bis zu Rente oder nächstem Job finanzieren. Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht je nach Alter bis zu 24 Monate – melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, oder innerhalb von 3 Tagen nach Unterschrift, falls der Zeitraum kürzer ist. Beantragen Sie Arbeitslosengeld rechtzeitig zum Beschäftigungsende. Prüfen Sie, ob Sie während einer möglichen Sperrzeit (bis zu 12 Wochen) krankenversichert sind – gegebenenfalls müssen Sie sich freiwillig versichern.

Steueroptimierung angehen: Sprechen Sie mit einem Steuerberater, wie die Abfindung am günstigsten auszuzahlen ist. Beispiel: Wenn Ihr Ausscheiden Ende des Jahres erfolgt, kann es sinnvoll sein, die Abfindung erst im Januar des Folgejahres auszahlen zu lassen, um nicht in einem Jahr Ihr volles Gehalt und die Abfindung zusammen versteuern zu müssen. Nutzen Sie, wenn möglich, die Fünftelregelung für ermäßigte Besteuerung. Lassen Sie sich dies im Aufhebungsvertrag vermerken.

Arbeitszeugnis vorbereiten: Verhandeln Sie Ihr Zwischen- oder Abschlusszeugnis mit. Idealerweise wird im Vertrag festgehalten, dass Sie ein qualifiziertes Zeugnis mit guter Beurteilung erhalten. Sie können sogar einen Zeugnisentwurf vorschlagen. Sorgen Sie dafür, dass das Zeugnis spätestens zum letzten Arbeitstag fertig ist.

Weiterbildung und Vermittlung: Fragen Sie, ob VW Ihnen bei der Neuorientierung hilft. Gibt es eine Outplacement-Beratung oder finanzierte Weiterbildungsangebote im Rahmen des Sozialplans? Manchmal bieten Unternehmen Kurse, Coaching oder Transfergesellschaften an. Nutzen Sie solche Angebote, falls vorhanden, um sich für einen neuen Job fit zu machen.

Schriftliche Fixierung aller Abreden: Stellen Sie sicher, dass alles, was Ihnen zugesagt wurde, schriftlich im Aufhebungsvertrag steht. Mündliche Versprechen (z. B. „Sie können jederzeit wieder zurückkommen“ oder „Wir geben Ihnen eine gute Referenz“) sind rechtlich unverbindlich. Im Zweifel zählt nur der schriftliche Vertragstext. Lesen Sie das finale Dokument aufmerksam durch.

Emotional vorbereiten: Ein freiwilliger Abschied kann emotional schwierig sein – vor allem, wenn man Jahrzehnte bei VW war. Sprechen Sie mit Ihrer Familie über die Entscheidung. Machen Sie sich bewusst, was der Wechsel in den „Unruhestand“ für Ihren Alltag bedeutet. Planen Sie, wie Sie die freie Zeit nutzen (Nebenjob, Ehrenamt, Hobbys?), um den Übergang positiv zu gestalten.

Checkliste: So bereiten Sie sich auf die Altersteilzeit vor

Wenn Sie statt einer Beendigung lieber das Angebot der Altersteilzeit nutzen wollen, gehen Sie systematisch vor. Die folgenden Punkte sollten Sie beachten, um optimal von der Altersteilzeit zu profitieren und Überraschungen zu vermeiden:

Anspruch prüfen: Vergewissern Sie sich, dass Sie zur Zielgruppe gehören. Aktuell (2025) gilt das Angebot für die Jahrgänge 1965–1968. Fragen Sie im Personalwesen nach, ob Ihr Geburtsjahr und Ihre Position einbezogen sind. Klären Sie auch, ab wann die Altersteilzeit beginnen kann (frühestmöglicher Starttermin) und ob eine bestimmte Mindest-Betriebszugehörigkeit erforderlich ist.

Informationsmaterial einholen: Bitten Sie um alle Unterlagen zur Altersteilzeitregelung bei VW. Oft gibt es Broschüren oder schriftliche Erläuterungen. Lesen Sie das Kleingedruckte: Wie hoch ist die Gehaltsaufstockung genau? (VW zahlt je nach Tarif 78–95 % vom Netto.) Werden Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) anteilig weitergezahlt? Wie lange dauert die Freistellungsphase? Kann die Altersteilzeit vorzeitig abgebrochen werden, falls man doch länger arbeiten möchte? Diese Details sind wichtig für Ihre Entscheidung.

Beratung zur Rente in Anspruch nehmen: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zur Rentenversicherung auf. Lassen Sie eine Probeberechnung machen: Wenn Sie z. B. 2025 in Altersteilzeit gehen und 7 Jahre später mit 64/65 aus dem Betrieb ausscheiden, wie hoch wäre Ihre zu erwartende Rente? Fragen Sie nach dem Abschlag in Prozent und wie stark VW ihn zur Hälfte ausgleicht. Erkundigen Sie sich, ob Sie zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen können oder ob Ihnen durch die Aufstockungsbeiträge ohnehin 100 % der Rentenansprüche erhalten bleiben (VW zahlt vollen Rentenbeitrag weiter, dadurch verlieren Sie während der ATZ keine Rentenpunkte). Die Rentenberatung zeigt Ihnen, ob Sie sich eine vorgezogene Rente leisten können oder ob ein finanzielles Polster nötig ist.

Finanzplanung prüfen: Stellen Sie ein Budget auf. Während der Altersteilzeit haben Sie zwar ein gesichertes Einkommen, aber in der Freistellungsphase eben nur ~80–90 % Ihres letzten Nettos. Können Sie mit diesem Betrag Ihren Lebensstandard halten? Passen Sie Ihre Ausgaben ggf. an (Schulden tilgen, Sparraten anpassen) noch bevor die Freistellung beginnt. Bedenken Sie auch, dass eventuelle Tariferhöhungen oder Karriereschritte in der ATZ ausbleiben könnten – Ihr Einkommen ist quasi eingefroren. Planen Sie langfristig bis zur Rente: Brauchen Sie Rücklagen, um den Rentenbeginn (falls mit Abschlag) zu überbrücken?

Gesundheitsversicherung und Familie: In der Altersteilzeit sind Sie weiterhin Arbeitnehmer*in mit vollem Sozialversicherungsschutz. Prüfen Sie jedoch, wie es nach dem Ausscheiden weitergeht: Werden Sie nahtlos in Rente gehen? Falls nein, müssten Sie sich evtl. freiwillig versichern oder können eine Zeit lang über die Familienversicherung (falls z. B. Ehepartner gesetzlich versichert) laufen. Klären Sie solche Fragen rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse. Informieren Sie Ihre Angehörigen über Ihre Pläne – z. B. kann es Auswirkungen haben, wenn Sie bisher die Familie privat krankenversichert haben und dann in ATZ wechseln.

Vertragliche Details verhandeln: Auch eine Altersteilzeit-Vereinbarung ist ein Vertrag. Lassen Sie ihn rechtlich prüfen, bevor Sie unterschreiben. Punkte, auf die Sie achten sollten: Verteilung der Arbeits- und Freistellungsphase (klassisch 50/50 oder andere Modelle?), Abfindung oder Bonus am Ende der ATZ (manche Arbeitgeber zahlen einen Bonus, wenn man bis zum ATZ-Ende bleibt), Regelung für den Fall einer Schwerbehinderung während der ATZ (kann man dann früher in Rente ohne Abschlag?) etc. Fragen Sie, was passiert, wenn Sie während der ATZ krank werden oder sterben – erhalten Hinterbliebene eine Abfindung? Solche Szenarien sollten idealerweise im Vertrag stehen.

Übergang in Rente organisieren: Planen Sie etwa 6 Monate vor Ende der Altersteilzeit den Rentenantrag. Damit Ihr Rentenbezug lückenlos startet, sollten Sie ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn Ihren Antrag auf Altersrente stellen. Nutzen Sie die letzten Monate der Freistellungsphase, um die nötigen Papiere zu sammeln (Geburtsurkunden, Versicherungsverlauf etc.). Die Deutsche Rentenversicherung bietet dafür Beratungsstellen, die Ihnen beim Ausfüllen helfen.

Freistellungsphase sinnvoll nutzen: Überlegen Sie sich, wie Sie die freie Zeit in der zweiten Phase gestalten. Die Altersteilzeit kann mental herausfordernd sein, wenn man plötzlich nicht mehr zur Arbeit geht, aber auch noch nicht richtig im Ruhestand ist. Entwickeln Sie einen Plan: Möchten Sie sich ehrenamtlich engagieren? Ein Hobby intensivieren? Vielleicht eine Reise nachholen? Eine sinnvolle Tätigkeit kann helfen, den Übergang in den endgültigen Ruhestand vorzubereiten.

Tipp: Tauschen Sie sich mit Kolleg*innen aus, die bereits in Altersteilzeit sind oder waren. Sie können aus erster Hand berichten, worauf zu achten ist und wie der Alltag in der Freistellungsphase wirklich aussieht.

Beispiel-Szenario: Abfindung oder Altersteilzeit?

Zum besseren Verständnis stellen wir uns einen typischen Fall vor: Herr M., 59 Jahre alt, seit 25 Jahren bei VW beschäftigt (Einstiegsjahr 2000) und im Tarifangestellten-Bereich tätig. Er gehört zum Jahrgang 1966 und steht damit vor der Wahl, entweder einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anzunehmen oder in Altersteilzeit zu gehen. Wie könnten sich die beiden Optionen für ihn auswirken?

Szenario 1 – Aufhebungsvertrag mit Abfindung: Herr M. entscheidet sich, Ende 2025 aus dem Unternehmen auszuscheiden. Aufgrund seiner 25 Dienstjahre und seines Gehalts erhält er ein Abfindungsangebot, das voraussichtlich deutlich sechsstellig ausfällt. Nehmen wir exemplarisch an, die Abfindung betrage 200.000 €. Dieser Betrag klingt großzügig, doch Herr M. muss bedenken: Bis zu seiner gesetzlichen Regelaltersgrenze (67 Jahre) sind es noch rund 8 Jahre. Er hätte zwar Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 24 Monate, aber aufgrund des Aufhebungsvertrags tritt zunächst eine Sperrzeit von 3 Monaten ein, in der kein ALG I gezahlt wird. Effektiv stünden ihm also 21 Monate ALG I zu, und ab etwa 2027 müsste er die Zeit bis zur Rente mit der Abfindung oder anderen Einkünften überbrücken. Selbst wenn Herr M. frühzeitig mit 63 in Rente ginge, blieben immer noch mehrere Jahre ohne eigenes Einkommen, die finanziert sein wollen. Die Abfindung verschafft ihm zwar ein finanzielles Polster, aber er muss es klug einteilen, damit es bis zur Rente reicht – für den Rest seines Lebens wird es kaum genügen. In dieser Zeit müsste er sich außerdem freiwillig krankenversichern (spätestens nach Ende des ALG-Bezugs) und hätte einen Rentenabschlag von 14,4 % hinzunehmen, wenn er mit 63 (vier Jahre vor der regulären Altersgrenze) in Rente geht. Positiv an diesem Szenario ist die Freiheit, die es ihm gibt: Herr M. könnte sich beruflich noch einmal ganz anders orientieren, in Ruhe etwas Neues suchen oder auch eine Auszeit nehmen, ohne an VW gebunden zu sein. Die Abfindung ist quasi sein „Ticket“, um einen neuen Lebensabschnitt zu finanzieren – allerdings mit dem Risiko, dass er wirtschaftlich haushalten muss.

Szenario 2 – Altersteilzeit: Herr M. lehnt den Aufhebungsvertrag ab und vereinbart stattdessen Altersteilzeit bis Ende 2032. Die kommenden 7 Jahre bleibt er bei VW angestellt. Bis Mitte 2029 arbeitet er ganz normal weiter an seinem Arbeitsplatz (Vollzeit, 100 % Arbeit). Ab Mitte 2029 wechselt er in die Freistellungsphase und bleibt bis Ende 2032 zu Hause. Sein monatliches Netto-Einkommen wird während der gesamten Altersteilzeit auf etwa 85 % des letzten Nettogehalts aufgestockt (die genaue Quote hängt von seiner Tarifgruppe ab). Wichtig: Er bleibt voll sozialversichert, und VW zahlt Rentenversicherungsbeiträge weiter, sodass seine Rente so gut wie nicht durch die verkürzte Arbeitszeit gemindert wird. Ende 2032 scheidet Herr M. mit 66 Jahren aus dem Unternehmen aus. Da er nach aktueller Gesetzeslage regulär mit 67 in Rente gehen könnte, würde er gut ein Jahr vorgezogen in Rente gehen. Dafür fällt ein Rentenabschlag von ca. 3,6 % an – VW übernimmt davon die Hälfte, also etwa 1,8 % kompensiert VW für ihn. Herr M. kann somit praktisch nahtlos in die Altersrente wechseln, mit nur geringen finanziellen Abschlägen. Während der gesamten Altersteilzeit hatte er ein geregeltes Einkommen und musste sein Erspartes nicht angreifen. Er hatte Zeit, sich schrittweise auf den Ruhestand einzustellen, und genießt die Sicherheit, bis zur Rente in Anstellung zu sein. Allerdings war sein verfügbares Einkommen in den 7 Jahren etwas niedriger als bei voller Weiterarbeit, und er konnte sich in dieser Phase beruflich nicht mehr neu orientieren. Sollte er sich doch umentscheiden und länger arbeiten wollen, wäre das nur in Absprache mit VW möglich gewesen. Insgesamt bietet dieses Szenario Herrn M. jedoch finanzielle Planbarkeit und minimiert die Risiken: Keine Phase von Arbeitslosigkeit, keine Sorge um Krankenversicherung, und die Rente ist weitgehend abgesichert.

Fazit zum Beispiel: Für Herr M. (59) ist in diesem fiktiven Fall die Altersteilzeit vermutlich der sicherere Weg, um mit überschaubaren Einbußen in den Ruhestand zu gleiten. Die Abfindungs-Option wäre riskanter, weil sie eine große Lücke bis zur Rente überbrücken muss. Dennoch kann die Entscheidung je nach persönlicher Priorität unterschiedlich ausfallen: Wer z. B. gesundheitlich angeschlagen ist oder die Arbeitsbelastung nicht mehr möchte, wird Altersteilzeit schätzen. Wer hingegen eine neue Karriere wagen will oder finanziell gut vorgesorgt hat, sieht vielleicht in der Abfindung die Chance auf einen Neuanfang. Wichtig ist, alle Konsequenzen abzuwägen und sich beraten zu lassen, bevor man sich entscheidet.

FAQ: Häufige Fragen zum VW-Programm

Was bedeutet „doppelte Freiwilligkeit“ genau?
Die doppelte Freiwilligkeit bedeutet, dass weder VW noch Sie alleine eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen können. Ein Austritt erfolgt ausschließlich freiwillig – und zwar von beiden Seiten. VW kann Ihnen ein Angebot machen (z. B. Abfindung oder Altersteilzeit), aber Sie entscheiden, ob Sie es annehmen. Umgekehrt können Sie von sich aus nicht einfach auf eine Abfindung bestehen – auch der Arbeitgeber muss zustimmen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass niemand gegen seinen Willen gehen muss und VW keine Mitarbeitenden ziehen lassen muss, die es eigentlich gern behalten würde.

Kann ich das VW-Angebot auch ablehnen?
Ja. Sie sind nicht verpflichtet, ein Angebot anzunehmen. Kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder in Altersteilzeit zu gehen. Wenn Sie das Angebot ablehnen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen bestehen. VW hat zugesagt, auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten und stattdessen auf Freiwilligkeit zu setzen. Das heißt, Ihnen droht bei Ablehnung zunächst keine Kündigung. Natürlich steht VW vor dem Ziel, Stellen abzubauen – es kann also sein, dass in Zukunft erneut Angebote kommen oder Anreize geschaffen werden. Aber Sie dürfen „Nein“ sagen, wenn das Angebot für Sie nicht passt. Wichtig ist, sich diesen Entschluss gut zu überlegen: Lehnen Sie z. B. eine Altersteilzeit ab, könnte es sein, dass ein vergleichbar gutes Angebot später nicht mehr kommt. Doch wenn Ihnen Ihre berufliche Perspektive, Ihr Einkommen oder andere Faktoren beim Verbleib im Unternehmen wichtiger sind, ist Ablehnen absolut legitim. Tipp: Informieren Sie dennoch den Betriebsrat über Ihre Entscheidung, falls Sie unsicher sind – manchmal können individuelle Lösungen gefunden werden, etwa eine Versetzung, Weiterqualifizierung o. Ä., um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Was passiert ab 2027 in Wolfsburg?
Wolfsburg, das Stammwerk, steht vor einer besonderen Situation. Ab 2027 soll die Produktion des Golf nach Mexiko verlagert werden. Das Werk Wolfsburg wird dann für ein neues Elektromodell umgerüstet, das aber frühestens später anläuft. Es droht also eine Zeit der Unterauslastung im Werk. Die Betriebsratsvorsitzende Daniela Cavallo brachte daher eine Viertagewoche ab 2027 ins Gespräch. Das bedeutet, man könnte vorübergehend die Wochenarbeitszeit auf vier Tage reduzieren, um die Arbeit auf mehr Beschäftigte zu verteilen und Entlassungen zu vermeiden. Für Sie als Beschäftigte heißt das: Falls Sie bis dahin keinen Aufhebungsvertrag angenommen haben und weiterhin in Wolfsburg arbeiten, könnten sich Ihre Arbeitszeiten und -bedingungen ab 2027 vorübergehend ändern. Eine Viertagewoche würde vermutlich mit entsprechenden Lohnanpassungen oder Ausgleichszahlungen einhergehen, darüber müsste verhandelt werden. Wichtig zu wissen: Laut der zwischen VW und der IG Metall erzielten Einigung sind betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2030 ausgeschlossen. Das gibt den Beschäftigten am Standort Wolfsburg eine erhebliche Job-Sicherheit, auch über 2027 hinaus. Allerdings signalisiert die Diskussion um die Viertagewoche, dass VW auf flexiblere Arbeitszeitmodelle setzen könnte, um Flauten zu überbrücken. Nach 2027 wird sich also einiges ändern (neues Modell, ggf. weniger Arbeitsvolumen bis dahin), aber anstatt Personal abzubauen, versucht man durch Arbeitszeitverkürzung und Umqualifizierung die Stammbelegschaft an Bord zu halten. Kurzfristig passiert für Sie nichts Schlimmes, wenn Sie nicht freiwillig gehen – außer, dass Sie eventuell 2027/2028 etwas weniger arbeiten (und evtl. etwas weniger verdienen, je nach Ausgleich). Langfristig bleibt abzuwarten, wie sich das neue Elektromodell auf die Beschäftigung auswirkt. Doch bis 2030 gilt die Beschäftigungssicherung. Für Sie heißt das: Lehnen Sie aktuell ein Angebot ab, sollten Sie die Entwicklungen im Werk verfolgen, aber Sie müssen keine unmittelbare Kündigung befürchten.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung, wenn ich nicht freiwillig gehe?
Diese Frage stellen sich viele, die das Gefühl haben, dass hauptsächlich diejenigen profitieren, die jetzt freiwillig ausscheiden. Grundsätzlich gilt: Einen Rechtsanspruch auf Abfindung haben Sie nur im Falle einer Kündigungsschutzklage oder wenn ein Sozialplan das vorsieht. Da VW betriebsbedingte Kündigungen vermeiden will, wird es solche Anspruchs-Abfindungen voraussichtlich nicht geben. Wer im Unternehmen bleibt, geht erstmal leer aus – erhält aber natürlich weiter Gehalt und behält seinen Arbeitsplatz. Allerdings: Sollte VW sein Abbauziel (35.000 Stellen) nicht rein über Freiwilligkeit erreichen, könnte es in Zukunft zu neuen Angeboten kommen. Möglich sind z. B. weitere Abfindungsrunden oder Vorruhestandsprogramme, ggf. mit veränderten Konditionen. Hier gilt: Abwarten und beobachten. Wer jetzt bleibt, kann später vielleicht noch profitieren – sicher ist das aber nicht. Ein „Anspruch“ im rechtlichen Sinne besteht jedenfalls nicht, solange Sie freiwillig bleiben.

Kann ich über die Bedingungen verhandeln?
Ja, in vielen Fällen lässt sich individuell verhandeln. VW gibt zwar Rahmenbedingungen vor (Sozialplan, Abfindungsstaffeln, Altersteilzeitregelungen), aber gerade bei Aufhebungsverträgen gibt es Verhandlungsspielraum. Beispiele: Sie könnten versuchen, eine höhere Abfindung auszuhandeln, insbesondere wenn Sie eine lange Betriebszugehörigkeit oder unentbehrliche Kenntnisse haben – das Unternehmen hat ein Interesse an Ihrer Zustimmung und ist evtl. verhandlungsbereit. Oder Sie verhandeln über das Beendigungsdatum (manche möchten etwa erst zum Ende des Schuljahres ihrer Kinder oder zum Jahresende gehen). Auch Sonderwünsche wie die Überlassung des Dienstwagens für einige Monate, eine Finanzierung von Fortbildungen, eine Outplacement-Beratung oder ähnliches können Teil der Verhandlung sein. Bei der Altersteilzeit sind die Spielräume geringer, da diese nach einem einheitlichen Modell abläuft. Aber auch hier könnten Sie z. B. verhandeln, in welcher Abteilung oder Position Sie die Arbeitsphase verbringen, falls Sie nicht bis zuletzt in der aktuellen Funktion bleiben wollen. Wichtig: Halten Sie alle ausgehandelten Punkte schriftlich fest. Und holen Sie sich professionelle Unterstützung – ein Anwalt oder der Betriebsrat kann bei Verhandlungen helfen oder wertvolle Tipps geben, was realistisch ist.

Chancen nutzen – aber nichts überstürzen: Der Stellenabbau bei Volkswagen bringt für viele Beschäftigte die Möglichkeit, mit finanzieller Unterstützung früher aus dem Berufsleben auszuscheiden oder in den Ruhestand überzugehen. Diese Chancen können attraktiv sein – wenn sie zu Ihrer persönlichen Lebensplanung passen. Wichtig ist, dass Sie informiert und gut vorbereitet entscheiden. Lassen Sie sich beraten, prüfen Sie die Zahlen und Klauseln, und wählen Sie den Weg, der für Sie der richtige ist. Dann stehen die Chancen gut, dass Sie von „Zukunft Volkswagen“ am Ende auch persönlich profitieren können, ohne in die typischen Fallen zu tappen. Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

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