Wer sich im öffentlichen Dienst gegen eine Bewerbungsentscheidung wehren will, muss nicht nur die eigenen Chancen auf die Stelle im Blick haben. In sogenannten Konkurrentenstreitverfahren kann auch die Frage entscheidend werden, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zeigt: Bei einem gemischten Bewerberfeld kann der bürgerliche Wohnsitz der Antragstellerin maßgeblich sein, wenn kein dienstlicher Wohnsitz besteht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sich in einem Eilverfahren für örtlich unzuständig.
- Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
- Die besondere Zuständigkeitsregel des § 52 Nr. 4 VwGO kann auch für Anträge von Tarifbeschäftigten gelten, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und verbeamtete Mitbewerber betroffen sind.
- Wenn kein dienstlicher Wohnsitz besteht, kommt es auf den bürgerlichen Wohnsitz an.
- Der Verweisungsbeschluss ist nach den Angaben im Beschluss unanfechtbar.
Hintergrund: Streit um eine Bewerbung im öffentlichen Dienst
Ausgangspunkt war ein verwaltungsgerichtliches Konkurrentenstreitverfahren. Hier war die Antragstellerin eine Tarifbeschäftigte. Zugleich waren verbeamtete Mitbewerberinnen betroffen.
Damit lag ein gemischtes Bewerberfeld vor: Es ging nicht nur um tariflich Beschäftigte, sondern auch um Beamte. Das war nach der Begründung des Gerichts für den Rechtsweg und für die örtliche Zuständigkeit relevant, weil das Beamtenverhältnis der verbeamteten Mitbewerberinnen und deren verfahrensrechtlicher Sonderstatus unmittelbar betroffen waren.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sich im Verfahren 15 L 1523/26 für örtlich unzuständig. Es verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung für die Einordnung von Eilverfahren im öffentlichen Dienst. Das Gericht stellte klar, dass § 52 Nr. 4 VwGO auch für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich ist.
Warum das Gericht so entschieden hat
Maßgeblich war § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit bei Klagen aus einem Beamtenverhältnis und bei Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen. Zuständig ist danach das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen dienstlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, seinen Wohnsitz hat.
Das Gericht stellte klar, dass diese Regel auch bei Anträgen von Tarifbeschäftigten angewendet werden kann, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Entscheidend war hier, dass das Beamtenverhältnis der verbeamteten Mitbewerberinnen und damit deren verfahrensrechtlicher Sonderstatus unmittelbar berührt war.
Das Verwaltungsgericht Köln übertrug damit Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsweg bei gemischter Bewerberkonkurrenz auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, sobald ein Beamter als unterlegener oder ausgewählter Bewerber betroffen ist, sei es konsequent, auch die speziellen Zuständigkeitsregeln der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
Die Antragstellerin war keine Beamtin und hatte deshalb keinen dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Deshalb kam es auf ihren bürgerlichen Wohnsitz an. Dieser führte nach den Feststellungen und der rechtlichen Einordnung des Gerichts zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nach § 17 Nr. 3 JustG NRW.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ist die Entscheidung relevant, wenn sie in einem Verfahren mit Beamten konkurrieren und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dann können beamtenrechtlich geprägte Zuständigkeitsregeln eine Rolle spielen.
Die Entscheidung sagt nicht, wer die Stelle bekommen muss. Sie betrifft allein die Frage, welches Verwaltungsgericht das Verfahren bearbeiten darf.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf den Beschäftigungsstatus schauen: Auch Anträge von Tarifbeschäftigten können bei eröffnetem Verwaltungsrechtsweg und betroffenen Beamten unter § 52 Nr. 4 VwGO fallen.
- Wohnsitz nicht übersehen: Fehlt ein dienstlicher Wohnsitz, kann der bürgerliche Wohnsitz für die örtliche Zuständigkeit entscheidend sein.
- Verfahren nicht mit der Sachentscheidung verwechseln: Eine Verweisung sagt noch nichts darüber aus, ob die Bewerbung oder die Auswahlentscheidung rechtmäßig war.
- Eilverfahren sorgfältig einordnen: Die Zuständigkeitsregel gilt nach dem Beschluss auch bei Anträgen auf einstweilige Anordnung.
Redaktions-Tipp
Bei Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst kann für die örtliche Zuständigkeit relevant sein, ob Beamte am Bewerberfeld beteiligt sind, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und welcher Wohnsitz nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich ist.
Häufige Fragen
Welches Verwaltungsgericht ist bei einer Bewerbung im öffentlichen Dienst zuständig?
Das hängt vom Verfahren ab. Bei Streitigkeiten mit Bezug zu einem Beamtenverhältnis kann § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich sein. Dann kommt es auf den dienstlichen Wohnsitz oder, wenn dieser fehlt, auf den bürgerlichen Wohnsitz an.
Gilt § 52 Nr. 4 VwGO auch für Tarifbeschäftigte?
Nach dem Beschluss kann die Vorschrift auch für Anträge von Tarifbeschäftigten gelten, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und verbeamtete Mitbewerberinnen unmittelbar betroffen sind.
Was ist ein Konkurrentenstreitverfahren?
Ein Konkurrentenstreitverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit einer Bewerberkonkurrenz im öffentlichen Dienst. Im Beschluss ging es um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Hat das Gericht über die Stellenvergabe entschieden?
Nein. Das Verwaltungsgericht Köln hat nur über die örtliche Zuständigkeit entschieden und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Kann die Verweisung angefochten werden?
Nach dem Beschluss ist die Entscheidung über die Verweisung gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Köln
- Entscheidungsdatum: 21. September 2026
- Aktenzeichen: 15 L 1523/26
- Rechtsgebiet: Verwaltungsprozessrecht, beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit
- Wichtige Normen: § 52 Nr. 4 VwGO, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 83 Satz 1 und Satz 2 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 Nr. 3 JustG NRW
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.
Symbolgrafik:© KI








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