München (jur). Mieter und Wohnungseigentümer können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie diese nicht selbst in Auftrag gegeben haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 13. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil klargestellt (Az.: VI R 24/20). Er bestätigte damit die bislang weitgehend übliche Praxis.
Konkret gaben die obersten Finanzrichter der Klage eines Ehepaars aus Niedersachsen statt. Das Paar wohnt in einer vermieteten Eigentümerwohnung. Für die Hausverwaltung hatte die Eigentümergemeinschaft eine Hausverwalterin beauftragt, die sich auch um bestimmte gemeinsame Aufgaben kümmert. Für 2016 rechnete die Hausverwaltung Ausgaben für die Überprüfung der Rauchmelder, Treppenhausreinigung und Schneeräumdienst ab. Dies gab der Wohnungseigentümer über seine Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiter und wies dabei jeweils auch den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil aus. Hinzu kamen noch Ausgaben für Gartenarbeiten, die die Wohnungseigentümer untereinander regeln.
20 Prozent des Arbeitslohns für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können laut Gesetz in bestimmten Grenzen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das Finanzamt erkannte dies hier aber nicht an, weil die Mieter diese Arbeiten nicht selbst in Auftrag gegeben hätten.
Doch dies steht dem Steuerabzug nicht entgegen, urteilte nun der BFH. Das Gesetz verlange nur, „dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen“. Das sei hier der Fall.
Auch dass die Zahlungen an Handwerker und Dienstleister mit Rechnung und über ein Konto abgewickelt werden müssen, sei erfüllt. Dabei stehe für die Mieter die Nebenkostenabrechnung des Vermieters einer Rechnung gleich, wenn sie „Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung“ ausweist. Nur in Ausnahmefällen und „bei sich aufdrängenden Zweifeln“ könne das Finanzamt die Originalrechnung verlangen. Diese müssten sich Mieter dann beim Vermieter beschaffen.
Wie der BFH ergänzend mitteilte, gilt dieses Urteil auch für Wohnungseigentümer, die selbst in ihrer Wohnung leben. Daher können auch sie den Lohnanteil von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn die Arbeiten von der Hausverwaltung in Auftrag gegeben wurden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock