Oldenburg (jur). Für die Adoption eines Erwachsenen gelten enge Voraussetzungen. Motive wie Einsparungen bei der Erbschaftsteuer, die Anbindung einer günstigen Pflegekraft oder auch aufenthaltsrechtliche Gründe reichen nicht aus, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Dienstag, 21. März 2023, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 11 UF 187/22).
Im konkreten Falle wollte ein Ehepaar aus dem Landkreis Osnabrück ihren Urenkel adoptieren. Die leibliche Mutter des Urenkels hatte dem zugestimmt. Doch das Amtsgericht Bad Iburg lehnte dies ab – zu Recht, wie nun das OLG Oldenburg entschied.
Voraussetzung für eine Erwachsenenadoption ist danach „eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses“ sowie „eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen“. Dies sei hier zwar gegeben, was aber auch von dem ja ohnehin bestehenden Verwandtschaftsverhältnis herrühren könne. Zudem bestehe auch ein intaktes Eltern-Kind-Verhältnis des Urenkels zu seiner Mutter.
Weiter verwies das OLG auf Anhaltspunkte für ganz andere Motive, konkret „eine günstige Regelung des Nachlasses“. Solche und ähnliche Motive seien aber keine Gründe, die die Adoption „sittlich gerechtfertigt“ erscheinen lassen, betonten die Oldenburger Richter.
Der Beschluss vom 14. November 2022 ist bereits rechtskräftig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock








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