Steuerrecht

Steuerflucht durch Verschleiern der Auslandsadresse erschwert

Zuletzt bearbeitet am: 08.02.2024

München (jur). Steuerpflichtige im Ausland können durch Verschleierung ihrer Anschrift künftig schwerer die Verjährung ihrer Steuerschulden erreichen. Nach einem am Donnerstag, 31. März 2022, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München wird die fünfjährige Verjährung durch eine Online-Anfrage des Finanzamts in einer beim Bundeszentralamt für Steuern geführten Personendatenbank gehemmt (Az.: VII R 21/19).

Im Streitfall hatte der Kläger über Jahre schriftlich und telefonisch Anschriften angegeben, unter denen seine Steuerbescheide nicht zustellbar waren. Nach einer Melderegisterauskunft war der Mann ins Ausland verzogen.

Ende 2015 drohte Verjährung. Das Finanzamt startete noch im Dezember 2015 eine Onlineabfrage in der beim Bundeszentralamt für Steuern geführten Identifikationsnummern-Datenbank. Ein an die dort genannte Adresse geschickter Bescheid kam mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurück.

2016 meinte der Mann, seine Steuerschulden seien nun verjährt. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21. Dezember 2021 hat der BFH dies jedoch verneint.

Laut Gesetz werde die Verjährung unter verschiedenen Umständen unterbrochen. Dazu gehörten auch Versuche des Finanzamts, die Anschrift zu ermitteln. Voraussetzung für die Unterbrechung sei dann nur, dass die Anschrift tatsächlich unbekannt war und die Ermittlungen sich nach außen richten. Behördeninterne Ermittlungen reichten dagegen nicht aus.

Zwar könnten die Finanzämter online auf die beim Bundeszentralamt für Steuern geführte Identifikationsnummern-Datenbank zugreifen. Dennoch sei das Bundeszentralamt eine andere Behörde. Die dortige Datenbank werde von den Meldebehörden gespeist. Daher gebe es auch keinen Grund, eine dortige Abfrage anders zu behandeln als eine Anfrage bei einer Meldebehörde.

Dabei müsse der Betroffene nicht selbst von der Adressabfrage erfahren, betonten die Münchener Richter. Unerheblich sei es auch, ob das abfragende Finanzamt tatsächlich zuständig war. Die richtige Anschrift sei hier im Zeitpunkt der Abfrage auch nicht bekannt gewesen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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