Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Stiftungsrechtsreform - Mehr Flexibilität durch Satzungsänderung?

02.05.2020

Die Änderung einer Stiftungssatzung, insbesondere in ihrem Kern – dem Stiftungszweck – widerspricht dem Ewigkeitsgedanken des Stiftungsrechts und ist daher gesetzlich nur als ultima ratio vorgesehen. Die aktuelle gesetzliche Regelung in § 87 BGB lässt dabei viele Fragen offen die im Weiteren von den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder ergänzt werden. Dies führt zu einer verworrenen und uneinheitlichen Rechtslage.

Stiftungen leiden in Krisenzeiten unter zu starrem Stiftungsrecht

Grundsätzlich ist die Änderung nur durch die zuständige Stiftungsbehörde zulässig und zwar nur dann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks ohne eine entsprechende Änderung unmöglich geworden ist. Eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane, ist nur zulässig, wenn dies in der Stiftungssatzung selbst ausdrücklich vorgesehen ist. Zudem ist auch dann die Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich.

Eine Anpassung der Satzung ist für viele Stiftungen aber gerade in Krisenzeiten und Niedrigzinsphasen die einzige Möglichkeit sich über Wasser zu halten. Entsprechend laut sind die Forderungen von Stiftungsverantwortlichen das Stiftungsrecht mit der anstehenden Reform flexibler zu gestalten. Der erste Diskussionsentwurf der Bund-Länder Arbeitsgruppe lässt Raum für Hoffnung.

Diskussionsentwurf verspricht mehr Flexibilität

Die dort vorgeschlagenen neuen Regelungen der §§ 85, 85a BGB orientieren sich im Kern weiterhin an der aktuellen Fassung des § 87 BGB und den Landesstiftungsgesetzen. Nach der vorgeschlagenen Neufassung soll das Recht zu Satzungsänderung künftig aber primär den Stiftungsorganen zustehen. Eine Genehmigung durch die Stiftungsbehörde soll indes weiterhin erforderlich sein. Der Behörde soll aber nur ein subsidiäres Recht zur Satzungsänderung eingeräumt werden, für den Fall, dass eine Satzungsänderung zwar notwendig ist, die Stiftungsorgane aber nicht handeln oder nicht handeln können.

Weiter will der Diskussionsentwurf die Zusammenlegung und Zulegung von Stiftungen als eigenständiges Verfahren zur Vermögensübertragung zwischen Stiftungen ausgestalten. So soll insbesondere notleidenden kleineren Stiftungen geholfen werden ihre Liquidität zu gewährleisten.

Weiterführende Informationen zum Stiftungsrecht und den Möglichkeiten einer Satzungsänderung finden Sie auch unter www.rosepartner.de/stiftung-stiftungsrecht-rechtsanwalt.html.

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Ralph Butenberg
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