Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Abberufung aus wichtigem Grund

SternSternSternSternStern
(17 Bewertungen)27.04.2018 Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Mit Urteil vom 4.4.2017 – II ZR 77/16 hat BGH hinsichtlich Stimmverbotsregeln im Rahmen von Beschlussstreitigkeiten folgende bemerkenswerte Entscheidung getroffen:

„Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf zu abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht.

Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.“

 

A. Der Ausgangsfall

Der vom BGH zu entscheidende Rechtsstreit war ein sogenannter „Beschlussmängelprozess“.

Der Kläger war mit 49 % am Stammkapital der beklagten GmbH beteiligt.

51 % hielt ein seit 2002 zum Alleingeschäftsführer bestellter Mitgesellschafter.

Die Satzung der Beklagten legte die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer ausdrücklich in die Hand der Gesellschafterversammlung, die Versammlungsleitung in die Hand des Gesellschafters mit dem höchsten Stimmanteil.

Die Tagesordnung einer vom Geschäftsführer einberufenen Gesellschafterversammlung war auf Antrag des Klägers um die Tagesordnungspunkte „Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund“, „fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags“ und „Bestellung des Klägers zum neuen Geschäftsführer“ erweitert worden.

Der Kläger hatte für, der Geschäftsführer hatte gegen diese Beschlussanträge gestimmt, worauf der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter die Ablehnung der Anträge als beschlossen festgestellt hatte.

Gegen die so festgestellten Beschlüsse richtete sich die Anfechtungsklage, verbunden mit einer auf Abberufung und Kündigung lautenden positiven Beschlussfeststellungsklage.

Die Klage blieb in allen Instanzen – die Revision eingeschlossen – erfolglos.

 

B. Abberufungsbeschluss und Stimmverbot

I. Stimmverbot nur bei außerordentlicher Abberufung

Dass der Geschäftsführer-Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund – und ebenso bei der Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung seines Dienstverhältnisses – einem Stimmverbot unterliegt, ist unstreitig.

Unstreitig ist auch, dass es bei einer Beschlussfassung über die ordentliche Abberufung ein solches Stimmverbot nicht gibt, denn die Bestellung und ebenso die Abberufung eines Geschäftsführers – auch eines Gesellschafter-Geschäftsführers – ist ein alle Gesellschafter betreffender und von allen zu entscheidender korporativer Akt, an dem mitzuwirken alle Gesellschafter mitgliedschaftlich berufen sind, solange nicht – wie bei der Abberufung aus wichtigem Grund – das Verbot des „Richtens in eigener Sache“ im Wege steht.

Wegen dieses elementaren Unterschieds zwischen der „ordentlichen“ und der „außerordentlichen“ Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters tritt immer wieder die schwierige Frage auf, wie sich die Abberufung aus wichtigem Grund von der ordentlichen, das Stimmrecht nicht ausschließenden Abberufung unterscheiden lässt.

 

C. Umstrittene Voraussetzungen des Stimmverbots

I.

Eine verbreitete Auffassung steht auf dem Standpunkt, der wichtige Grund müsse als Grund für den Stimmrechtsausschluss objektiv vorhanden sein. Wo es daran fehle, gebe es auch kein Stimmverbot.

Überwiegend wird daraus gefolgert, diese objektive Voraussetzung des Stimmverbots sei vom Versammlungsleiter bei der Stimmenauswertung im Zuge der Beschlussfeststellung zu prüfen.

Dieselbe Prüfung obliegt konsequenterweise auch den Gerichten, wenn es nachträglich in einem Anfechtungsprozess auf die Richtigkeit der Stimmenzählung und damit auf das Stimmverbot ankommt.

So hatte es im Ausgangsfall das Landgericht gesehen und eine Verletzung des § 47 Abs. 4 GmbHG (Stimmverbot) mangels wichtigen Grunds verneint.

II.

Von der auf das objektive Vorhandensein des wichtigen Abberufungsgrunds abhebenden Ansicht unterscheidet sich die Gegenposition, nach der das Stimmverbot bereits dann zum Zuge kommt, wenn über eine Abberufung aus wichtigem Grund abgestimmt werden soll.

Der Unterschied ist darin zu sehen, dass der Versammlungsleiter bei der Feststellung des Stimmrechts nicht das Vorliegen des Abberufungsgrunds prüfen muss, sondern sich mit der Feststellung begnügen kann, dass im Beschlussverfahren der Gesellschafterversammlung ein solcher Grund geltend gemacht wird.

III.

Der BGH lässt dahingestellt, ob das Stimmverbot einen objektiv vorhandenen Abberufungsgrund oder nur dessen Behauptung voraussetzt.

Nicht über das Stimmverbot sei nämlich im Anfechtungsprozess zu entscheiden, sondern darüber, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung „tatsächlich ein wichtiger Grund ... vorlag oder nicht“.

Damit nimmt der BGH der dargestellten Diskussion um das Stimmverbot den Wind aus den Segeln, denn selbst wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten an der Stimmrechtsausübung gehindert gewesen sei, komme es für das Ergebnis des Rechtsstreits doch nicht hierauf, sondern allein auf den geltend gemachten Abberufungsgrund an.

 

D. Stimmverbot und materielle Beschlusskontrolle

Die Lösung dieser Frage liegt in der Unterscheidung zwischen der Rechtmäßigkeit der Ausschließung einerseits und der Frage des Stimmrechts und der festgestellten Stimmenmehrheit andererseits.

War der Gesellschafts-Geschäftsführer im Ausgangsfall vom Stimmrecht ausgeschlossen, so galt dies für eine Ja-Stimme ebenso wie für eine Nein-Stimme.

Bestand aber kein wichtiger Abberufungsgrund, so konnte das Gericht aus materiellen Gründen so oder so nicht auf Abberufung aus wichtigem Grund erkennen.

Anfechtungsgegenstand war ein vom Versammlungsleiter festgestellter, die beantragte Abberufung mit den Stimmen des Betroffenen ablehnender Beschluss.

Da die Anfechtung eines negativen nicht automatisch auch auf Herstellung eines positiven Beschlusses zielt, hatte der Kläger mit der Anfechtungsklage die sogenannte positive Beschlussfeststellungsklage verbunden.

Der gegen den vom Versammlungsleiter festgestellten Beschluss geführte Angriff konnte zunächst auf der formalen Ebene der Beschlussfassung geführt werden.

Soweit das Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers reicht, ist die Abgabe seiner Nein-Stimme nichtig und bei der Ergebnisfeststellung nicht mitzurechnen.

Erfolg konnte die auf Abberufung zielende Klage aber nur dann haben, wenn die begehrte Abberufung und damit die Feststellung eines Abberufungsbeschlusses statt des vom Versammlungsleiter festgestellten Ablehnungsbeschlusses rechtens gewesen wäre, d. h. wenn tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen hätte.

 

D. Entscheidung des BGH

I.

Als Hauptargument für die „objektive“ Bestimmung des Stimmverbots wird vorgetragen, niemandem könne mit bloßen Behauptungen sein Stimmrecht abgeschnitten werden.

Ohne Zweifel kann es nicht zugelassen werden, dass die bloße Behauptung des wichtigen Abberufungsgrunds den Geschäftsführer-Gesellschafter von Rechts wegen wehrlos gegen die Abberufung macht, ihn also der Willkürentscheidung der stimmberechtigten Gesellschafter aussetzt.

Aber hiergegen schützt ihn nicht die Ausübung seines Stimmrechts, sondern die Tatsache, dass eine rechtmäßige Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund das Vorhandensein dieses Grunds voraussetzt.

II.

Die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter hängt von der Mitzählung oder Nicht-Mitzählung der vom Geschäftsführer abgegebenen Nein-Stimmen ab.

Der Versammlungsleiter muss also prüfen, ob der Gesellschaftergeschäftsführer von einem Stimmrecht Gebrauch machen konnte oder nicht.

Die Prüfungskompetenz des Versammlungsleiters endet mit der Feststellung, dass über eine Abberufung aus wichtigem Grund abgestimmt werden soll.

Die materielle Berechtigung der Abberufungsentscheidung ist von dieser Kompetenz nicht umfasst.

III.

Ungeachtet der bisher angestellten Überlegungen kam es für das Prozessergebnis im Ausgangsfall auf das Vorhandensein des wichtigen Abberufungsgrunds – bzw. auf dessen festgestelltes Nicht-Vorhandensein – an.

Zu den Grundregeln der „positiven Beschlussfeststellungsklage“ gehört nämlich, dass das Gericht einen Beschlussinhalt nur dann „feststellen“ kann, der seinerseits einem Beschlussmängelprozess standhalten würde.

 

E. Bedeutung für die Praxis

I.

Die gerichtliche Feststellung, dass der gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer erhobene Vorwurf eines wichtigen Abberufungsgrunds objektiv unbegründet ist, schließt die gerichtliche Feststellung des beantragten Abberufungsbeschlusses aus.

II.

Der BGH hat sich nicht auf die vielfach vertretene Auffassung festgelegt, nach der das einem Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund auferlegte Stimmverbot das objektive Vorhandensein dieses wichtigen Grunds voraussetzt.

III.

Zwischen der gerichtlichen Beschlusskontrolle wegen unberechtigter Mitzählung der von einem befangenen Gesellschafter abgegebenen Stimme und der auf das Beschlussergebnis zielenden materiellen Beschlussinhaltskontrolle ist gerade bei der Beschlussfassung über einen Abberufungsantrag aus wichtigem Grund streng zu unterscheiden.

Gerne stehe ich Ihnen persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf meiner Homepage.

V. i. S. d. P.:

Rechtsanwalt Jörg Streichert

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Sofortkontakt Rechtsanwalt Jörg Streichert unter nebenstehender Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Jörg Streichert

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Grundwissen Gesellschafterstreit in der GmbH: Konflikte effektiv verstehen, vorbeugen und lösen
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)16.05.2024Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Jörg  Streichert

Lernen Sie, Gesellschafterstreitigkeiten in Ihrer GmbH frühzeitig zu erkennen, effektiv zu vermeiden und zu lösen, um operative Leistung und Betriebsklima zu verbessern. Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH sind nicht nur eine Herausforderung für das tägliche Geschäft, sondern können auch nachhaltige Auswirkungen auf die Entwicklung des Unternehmens haben. In diesem Artikel erfahren Gesellschafter und Geschäftsführer, wie man diese Streitigkeiten frühzeitig erkennt, wirksam vorbeugt und effizient löst. Hierdurch können Sie nicht nur die operative Leistung Ihres Unternehmens sichern, sondern auch das Betriebsklima verbessern. Schlüsselstrategien zur Vermeidung von Gesellschafterkonflikten: Frühzeitige Kommunikation:  Klare und...

weiter lesen weiter lesen

Gesellschafterstreit - Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund
SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen)06.01.2019Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Jörg  Streichert

Spannungen zwischen GmbH-Gesellschaftern sind nicht gerade selten, insbesondere bei Gesellschaften, die inhabergeführt sind, und bei denen die persönliche Leistung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Oft eskalieren die Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern . Ein gemeinsames Gespräch zwischen den Parteien ist nicht mehr möglich. Beleidigungen, Vorhaltungen, Drohungen sind an der Tagesordnung. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich nur noch über die Anwälte. Schon aus Selbstschutz und im Interesse der Gesellschaft selbst sollte eine außergerichtliche Lösung gefunden werden, da bei Gericht ausgetragene Streitigkeiten meist sehr erbittert geführt werden und es letztlich keinen Sieger geben wird. Von besonderer Bedeutung ist die Kostenverteilung in einem...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Was Unternehmen jetzt zur Rückforderung von Soforthilfen wissen müssen
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)15.04.2025Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Was Unternehmen jetzt zur Rückforderung von Soforthilfen wissen müssen

Die Corona-Pandemie war ein Ausnahmezustand – nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich. Binnen kürzester Zeit standen Selbstständige, Freiberufler*innen und kleine Unternehmen vor existenziellen Herausforderungen. Um diese unvorhersehbaren Schäden abzufedern, riefen Bund und Länder umfassende Förderprogramme ins Leben. Die Corona-Soforthilfe sollte schnell, unbürokratisch und wirksam helfen. Und sie hat das auch – zumindest kurzfristig. Doch mit dem Ende der akuten Krisenzeit begann ein juristisches und finanzielles Nachspiel, das viele Betroffene bis heute verunsichert: die Rückforderung der Coronahilfen. Immer mehr Unternehmen und Solo-Selbstständige erhalten nun Schreiben von Landesbehörden, die eine teilweise oder sogar vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen fordern. In vielen Fällen...

weiter lesen weiter lesen

Mit Franchise zum eigenen Café - das müssen Gründer wissen
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)14.03.2025Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Mit Franchise zum eigenen Café - das müssen Gründer wissen

Ein eigenes Café eröffnen - für viele ist das ein lang gehegter Traum. Doch neben kreativen Ideen und Leidenschaft für Kaffee spielen auch rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Wer sich für ein Franchise entscheidet, kann von einem erprobten Geschäftsmodell profitieren, sollte sich jedoch intensiv mit den Vertragsbedingungen auseinandersetzen. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, welche Fallstricke gibt es, und worauf sollte man bei einem Franchisevertrag achten? Die Rechtslage beim Franchising in Deutschland In Deutschland gibt es kein spezielles Franchiserecht. Stattdessen stützen sich Franchiseverträge auf verschiedene gesetzliche Regelungen. Unter anderem auf Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Wettbewerbsrecht....

weiter lesen weiter lesen
Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Registeranmeldung nicht erforderlich
26.02.2025Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Registeranmeldung nicht erforderlich

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 entschieden, dass die Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers nicht zwingend erforderlich ist, um dessen Identität im Handelsregister zu verifizieren. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für GmbH-Geschäftsführer und Notare, die für Handelsregisteranmeldungen verantwortlich sind. Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers: Rechtlicher Rahmen für Handelsregisteranmeldungen Die Anforderungen an den Inhalt einer Handelsregisteranmeldung richten sich sowohl nach dem materiellen Recht als auch nach dem Verfahrensrecht der §§ 23 ff. und 378 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Grundsätzlich müssen die zur Identifikation einer Person notwendigen...

weiter lesen weiter lesen

GoBD-konform arbeiten: Digitale Buchführung rechtssicher umsetzen
SternSternSternSternStern
(8 Bewertungen)04.12.2024Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
GoBD-konform arbeiten: Digitale Buchführung rechtssicher umsetzen

In der Unternehmensverwaltung hat die Digitalisierung schon in den vergangenen Jahren immer mehr Einzug gefunden. Hierbei spielt unter anderem auch die elektronische Buchhaltung in Unternehmen eine immer wichtigere und zentrale Rolle. Allerdings stehen hierbei vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen weiterhin vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Buchhaltung gesetzeskonform zu gestalten. Was sind die GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)? Die GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) setzen bei diesem Thema den Rahmen und stellen hohe Anforderungen an Firmen und andere Selbstständige. In diesem Artikel gehen wir darauf ein, wie Unternehmen GoBD-konform arbeiten können und wie  Rechnungssoftware helfen kann, die Anforderungen rechtssicher und mit weniger Aufwand...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Jörg  Streichert Premium
5,0 SternSternSternSternStern (99) Info Icon
Jörg Streichert
Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Adresse Icon
Reichenberger Straße 8
87600 Kaufbeuren-Neugablonz


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (99 Bewertungen)