Strafrecht

Straffreie Beihilfe zur Selbsttötung

15.08.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 20.12.2023

Karlsruhe. Die absichtliche Injektion einer tödlichen Dosis Insulin an einen schwerkranken sterbewilligen Patienten, stellt nicht zwangsläufig eine strafbare Tötung auf Verlangen dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom Donnerstag, 11. 08.2022 (Az.: 6StR 68/21), dass wenn ein Sterbewilliger noch bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal behält,  „dann tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe“. Es handele sich, so der Richter in Karlsruhe, nur um straffreie Beihilfe zur Selbsttötung, solange dem Patienten nach der tödlichen Insulingabe „noch die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkungen zu entziehen oder sie zu beenden“.

Der Bundesgerichtshof hob damit die Verurteilung einer Ehefrau und ehemaligen Krankenschwester  (ein Jahr Bewährung wegen Tötung auf Verlangen) auf und sprach die Angeklagte frei. Die Frau arbeitete jahrzehntelang als Krankenschwester, bevor sie in den Ruhestand ging. Sie pflegte ihren Mann, der an chronischem Schmerzsyndrom, Diabetes, Depressionen und Arthrose leidete, zu Hause.

Er verweigerte die ambulante Pflege oder ärztliche Behandlung, mit Ausnahme halbjährlicher Besuche seiner Hausärztin. Seit Anfang 2019 war er bettlägerig und äußerte zunehmend Todeswünsche. Er einigte sich mit seiner Frau, dass sie keinen Arzt rufen sollte, wenn er seinem Leben ein Ende setzen wolle. Als die Schmerzen stärker wurden, sagte fast einmal pro Woche, dass er  „gehen“ wolle.

Im August 2019 bat er seine Frau, ihm alle vorrätigen Arzneimittel für seinen Selbstmord zu geben,  einschließlich starker Schmerzmittel. Er wolle nicht mehr mit den Schmerzen weiterleben. Dies schrieb er auch in ein Notizbuch und verbot seiner Frau darin, einen Arzt zu rufen. Stattdessen wolle er sich von den Schmerzen erlösen.

Seine Frau gab ihm daraufhin die Medikamente, welche er dann auch selbst einnahm. Um seinen Tod unwiderruflich zu machen, sollte ihm die Angeklagte sechs hochdosierte Insulinspritzen verabreichen. Er wollte damit sicherstellen, dass er nicht "noch als Zombie" zurückkommt.

Nach den Insulinspritzen wartete der Mann auf den Tod, schlief ein und starb schließlich an Unterzuckerung. Die eingenommenen Pillen hätten auch den Tod zur Folge gehabt, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt.

Das Landgericht Stendal wertete die Tat der Ehefrau als Tötung auf Verlangen und verurteilte sie zu einer einjährigen Bewährungsstrafe. Sie habe aktiv handelnd Insulininjektionen gesetzt.

Doch mit dem Beschluss vom 28. Juni 2022 sprach der BGH die Frau frei. Täter bei Tötung auf Verlangen sei,  „wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht“. Gebe sich der Suizident nach dem Gesamtplan in die Hand des anderen, „um duldend von ihm den Tod entgegenzunehmen, dann hat dieser die Tatherrschaft“. 

„Behält der Sterbewillige dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe“.

Aber das sei hier nicht der Fall. Der Mann habe immer noch die volle Freiheit gehabt, sich diesen Auswirkungen zu entziehen bzw. diese zu beenden. Seine Frau habe daher lediglich eine straffreie Beihilfe zur Selbsttötung durchgeführt. 

Die Medikamenteneinnahme und Insulingabe bildeten laut Gesamtplan einen einheitlichen Akt der Lebensbeendung, dessen Ausführung vom Ehemann in freier Willensentscheidung bestimmt wurde. In diesem Fall war der Sterbewillige noch bei Bewusstsein und weigerte sich Gegenmaßnahmen zu ergreifen oder den Rettungsdienst zu rufen.

Der BGH verwies außerdem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. 02.2020 (Az.: 2 BvR 2347/15). Demnach gewährleiste das Grundgesetz das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben. Der Mensch müsse nach seinen eigenen Maßstäben über sich selbst verfügen können.

Auch bei der Strafvorschrift zur Tötung auf Verlangen müsse dies berücksichtigt werden. Die Angeklagte sei nicht als  Ehefrau und „Garantin für Leib und Leben ihres Ehemannes“  dazu verpflichtet, Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. 

Durch den klar geäußerten Sterbewillen, sei die Frau nicht mehr daran gebunden. Damit liege auch keine unterlassene Hilfeleistung in diesem Fall vor.

Quelle: © Fachanwalt.de

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