Durch die Presse gingen in den letzten Monaten immer wieder Berichte über Strafverfahren wegen Beleidigung von Politikern. Es kam schon zu diversen Gerichtsverhandlungen mit Verurteilungen und auch zu Hausdurchsuchungen.
Aber warum werden Politiker hier anders behandelt als normale Menschen?
Es gibt einen recht neuen Straftatbestand im Strafgesetzbuch, § 188 StGB.
Dieser lautet wie folgt:
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Eben
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Dieser Tatbestand ist die Reaktion auf eine Verrohung in der Debattenkultur, insbesondere in den sozialen Netzwerken. Politiker stehen in besonderem Maße im Licht der Öffentlichkeit und sollen daher einen stärkeren Schutz der Ehre genießen dürfen als Sie und ich.
Welche Personen werden durch § 188 StGB geschützt?
Geschützt sind im politischen Leben stehende Personen. Dabei handelt es sich um Personen, die sich in führender Position mit grundsätzlichen Aufgaben von Staat, Gesetzgebung, Verwaltung, Verfassung und internationalen Beziehungen befassen und in dieser Funktion das öffentliche Leben wesentlich beeinflussen. Klar ist, dass Regierungsmitglieder von Bund und Ländern gemeint sind. § 188 StGB stellt klar, dass das politische Leben auch bis zur kommunalen Ebene reicht. Geschützt sind also auch Bürgermeister oder leitende Gemeindebeamte.
Wann ist eine Äußerung öffentlich?
Öffentlichkeit ist gegeben, wenn die Äußerung von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann, welcher in Anzahl und Individualität unbestimmt ist. Bei einem Posting in sozialen Netzwerken wird dies regelmäßig der Fall sein.
Wie soll ich mich im Fall einer Vorladung verhalten?
Schweigen ist Platin, Reden ist Mist!
Zahlreiche Mandanten haben sich – vor meiner Beauftragung – um Kopf und Kragen geredet.
Mein Tipp lautet daher: Machen Sie keine Angaben zur Sache, sondern beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen, die Sache mit Ihnen besprechen und dann gegebenenfalls eine Stellungnahme für Sie abgeben. Im besten Fall kann eine Anklage verhindert werden. Gerade bei diesem Vorwurf lässt sich oft eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Es kann aber auch richtig teuer werden. Zögern Sie also nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.