Die Verwertungsrechte öffentlich-rechtlicher Sender stehen erneut im Fokus eines juristischen Grundsatzstreits. Das Landgericht München I hat am 28. Mai 2025 (Az. 37 O 2223/25 u.a.) klargestellt, dass Medienplattformen keine Inhalte von ARD und ZDF ohne ausdrückliche Zustimmung übernehmen dürfen. Der Fall hat erhebliche Relevanz für Medienunternehmen, Plattformbetreiber und Rechteinhaber.
Streaming ohne Lizenz: Der Streitfall im Überblick
Ein privater Medienanbieter hatte einen Streaming-Service aufgebaut, der systematisch Inhalte öffentlich-rechtlicher Sender eingebunden hatte. Nutzerinnen und Nutzer konnten dort unter anderem Nachrichtensendungen, Dokumentationen und Unterhaltungsformate von ARD und ZDF abrufen. Die Inhalte stammten nicht aus eigenen Lizenzvereinbarungen, sondern wurden direkt von den frei zugänglichen Angeboten der Sender abgegriffen. Diese Praxis stieß bei den betroffenen Anstalten auf Widerstand.
Die Sender beriefen sich auf ihre ausschließlichen Verwertungsrechte und beantragten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassung. Sie argumentierten, dass die unautorisierte Verbreitung ihre Rundfunkfreiheit verletze und den Vorgaben des Medienstaatsvertrags widerspreche.
Entscheidung des Gerichts: Keine Duldungspflicht für Drittplattformen
Das Landgericht München I (Az. 37 O 2223/25 u.a.) folgte der Argumentation der Sender. Es entschied, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nicht verpflichtet ist, jede Form der Drittverwertung hinzunehmen. Entscheidend war dabei das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die medienrechtlichen Schutzmechanismen des Medienstaatsvertrags (MStV).
Laut Gericht schützt der MStV nicht nur den Zugang zu öffentlich-rechtlichen Inhalten, sondern auch die Kontrolle der Rundfunkanstalten über deren Verbreitungswege. Der Verweis auf Barrierefreiheit oder Medienvielfalt reiche nicht aus, um eine fremdgesteuerte Verbreitung zu rechtfertigen.
Kernaussagen der Entscheidung
- Öffentlich-rechtliche Sender behalten die alleinige Entscheidungshoheit über die Verbreitung ihrer Inhalte.
- Eine Drittplattform darf keine Inhalte ohne vertragliche Lizenzvereinbarung nutzen.
- Der Medienstaatsvertrag begründet keine allgemeine Verbreitungspflicht zugunsten kommerzieller Drittanbieter.
Medienrechtlicher Rahmen: Der Schutz durch den Medienstaatsvertrag
Der Medienstaatsvertrag regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Rundfunk in Deutschland. Zentral ist dabei die Sicherung der Programmvielfalt sowie der Schutz redaktioneller und wirtschaftlicher Unabhängigkeit.
Für die vorliegende Konstellation bedeutet das: Auch wenn öffentlich-rechtliche Inhalte grundsätzlich kostenfrei zugänglich sind, begründet dies kein allgemeines Nutzungsrecht Dritter. Insbesondere bei systematischer Aggregation durch kommerzielle Plattformen greift der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit.
Abgrenzung zur zulässigen Zitierung
Das Urteil stellt zugleich klar, dass eine kurze zitathafte Verwendung von Inhalten nicht untersagt wird, sofern sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Es richtet sich primär gegen die massenhafte, redaktionell unkontrollierte Übernahme ganzer Programmteile.
Auswirkungen auf die Medienpraxis
Das Urteil des LG München I ist ein Weckruf für Plattformbetreiber, die Inhalte öffentlich-rechtlicher Sender als "Allmende" betrachten. Diese Inhalte bleiben urheberrechtlich geschützt und unterliegen der Kontrolle der jeweiligen Sender. Wer sie ohne Genehmigung verbreitet, riskiert Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen.
Was Plattformanbieter jetzt beachten müssen
- Aggregationsdienste müssen explizite Lizenzvereinbarungen treffen.
- Die Berufung auf Barrierefreiheit oder öffentliches Interesse greift nicht bei wirtschaftlich motivierter Weiterverbreitung.
- Plattformen müssen redaktionelle Verantwortung übernehmen, wenn sie Inhalte Dritter einbinden.
Chancen für öffentlich-rechtliche Sender
- Die Entscheidung stärkt ihre Position im Wettbewerb mit privaten Medienanbietern.
- Sie können gezielter über Kooperationsformate entscheiden.
- Die Hoheit über Verbreitungswege ermöglicht eine strategische Markenführung.
Praxistipp für Medienunternehmen: Prüfen Sie die Quellen ihrer Inhalte sorgfältig und vermeiden Sie ungefragte Einbettungen oder Re-Streams. Insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Inhalten sollten Sie eine ausdrückliche Genehmigung einholen. Die Argumentation, es handle sich um frei zugängliches Material, bietet keinen rechtssicheren Schutz. Lassen Sie Ihre Plattformmodelle frühzeitig juristisch prüfen.
Zusammenfassung
Das Landgericht München I hat mit dem Urteil vom 28. Mai 2025 ein klares Zeichen für den Schutz der Verwertungsrechte öffentlich-rechtlicher Sender gesetzt. Plattformanbieter müssen sich darauf einstellen, dass selbst bei frei zugänglichen Inhalten keine automatische Nutzungserlaubnis besteht. Die Entscheidung betont die Rundfunkfreiheit als Abwehrrecht gegen unautorisierte Drittverwertung und schafft zugleich Rechtssicherheit für Sender, die ihre Inhalte strategisch steuern wollen.
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