Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Streikbedingte Fehltage: LAG Nürnberg bestätigt Kürzung der Anwesenheitsprämie

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)19.03.2026 Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2025 (Az. 1 SLa 158/25) erkannt, dass die Kürzung einer freiwilligen Sonderleistung wegen streikbedingter Fehltage auf Basis einer Betriebsvereinbarung rechtmäßig ist. Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern bei der Gestaltung von Vergütungssystemen, die eine Anwesenheitsprämie bei Streik und anderen Fehlzeiten vorsehen.

Rechtlicher Hintergrund: Streikbedingte Fehltage und Anwesenheitsprämie als Motivationsinstrument

Unternehmen nutzen freiwillige Sonderzahlungen häufig, um die tatsächliche Arbeitsleistung und Präsenz der Belegschaft zu honorieren. Eine solche Prämie ist rechtlich als Entgelt-/ Vergütungsbestandteil zu qualifizieren, der an die physische Anwesenheit am Arbeitsplatz anknüpft, bspw. leistungsabhängige Bonuszahlungen. Im Kern geht es darum, die Zuverlässigkeit zu belohnen und krankheitsbedingte Fehlzeiten sowie andere Unterbrechungen der Arbeit zu reduzieren.

In der Praxis stellt sich jedoch oft die Frage, welche Arten von Abwesenheit eine Kürzung rechtfertigen. Während gesetzliche Fehlzeiten wie

  • Mutterschutz,
  • Elternzeit,
  • Gesetzlicher Urlaub,
  • tlw. krankheitsbedingte Fehlzeiten

besonders geschützt sind, herrschte bei Arbeitskampfmaßnahmen oft Unsicherheit. Das LAG Nürnberg hat nun klargestellt, dass eine neutrale Regelung, die alle Fehlzeiten gleichermaßen behandelt, keine unzulässige Benachteiligung darstellt und nicht diskriminierend wirken darf (Schwangere, Schwerbehinderte, Beschäftigte in Elternzeit).

Der Sachverhalt: 64 Tage Streik und die vollständige Kürzung

Ein Kraftfahrer klagte gegen seinen Arbeitgeber, nachdem dieser eine jährliche Sonderzahlung aufgrund einer hohen Zahl von Fehltagen vollständig gestrichen hatte. Die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung sah vor, dass ab dem fünften Fehltag pro weiterem Tag ein Teil der Prämie entfällt. Von den insgesamt 77 Fehltagen des Klägers entfielen 64 Tage auf die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Einbeziehung von Streiktagen eine unzulässige Maßregelung darstelle und die Zahlung faktisch eine verbotene Streikbruchprämie sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es betonte, dass die Logik der Anwesenheitsprämie bei Streik systemkonform bleibe, solange sie allgemein an das Fernbleiben von der Arbeit anknüpfe und nicht gezielt die Ausübung des Streikrechts sanktioniere.

Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

Das Gericht stellte fest, dass § 612a BGB nicht verletzt wurde. Die Prämienregelung bezog sich neutral auf Fehlzeiten und nicht auf Streikteilnahme. Die Prämie honoriert positive Anwesenheit, nicht das bloße Unterlassen von Fehlzeiten.

Abgrenzung zur unzulässigen Streikbruchprämie

Eine Streikbruchprämie ist eine Sonderzahlung, die ausschließlich denjenigen versprochen wird, die sich nicht am Streik beteiligen. Diese ist oft rechtlich angreifbar, da sie den Arbeitskampf direkt beeinflussen soll. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine allgemeine Regelung zur Anwesenheitsprämie bei Streik, die bereits die bloße Nichtarbeit bewertete, unabhängig von der Motivation des Fernbleibens.

  • Kürzungen müssen auf einer klaren kollektivrechtlichen oder vertraglichen Basis stehen.
  • Die Regelung sollte neutral formuliert sein und alle Fehlzeiten (außer gesetzlich privilegierte) erfassen.
  • Die Kausalität zwischen Anwesenheit und Prämie muss im Vordergrund stehen.
  • Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Praxisrelevanz für Unternehmen und Führungskräfte

Für die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen bietet das Urteil wichtige Leitplanken. Es zeigt, dass der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ auch auf freiwillige Zusatzleistungen anwendbar ist, wenn diese explizit als Anwesenheitsanreiz ausgestaltet sind.

Tipp für die Praxis: Prüfen Sie bestehende Betriebsvereinbarungen darauf, ob die Definition von „Fehlzeiten“ präzise und umfassend gewählt ist. Eine neutrale Verknüpfung mit der tatsächlichen Arbeitsleistung schützt Sie vor dem Vorwurf der Maßregelung, sofern keine spezifische Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern erkennbar ist.

Zusammenfassung

Das LAG Nürnberg bestätigt, dass streikbedingte Abwesenheiten zur Kürzung einer Anwesenheitsprämie führen dürfen, sofern die Regelung allgemein an das Fernbleiben von der Arbeit anknüpft. Dies stellt weder eine Verletzung der Koalitionsfreiheit noch einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar. Unternehmen gewinnen damit an Rechtssicherheit bei der Gestaltung leistungsorientierter Vergütungssysteme, müssen jedoch auf eine neutrale und transparente Formulierung achten.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen
15.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 , entschieden, dass Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen bei Fehlern im Anzeigeverfahren unwirksam sind. BAG und EuGH klären Fehler bei Massenentlassungen In zwei getrennt geführten Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit umfangreichen Personalabbauten. Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde keine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht. Im Parallelverfahren 6 AZR 152/22 erfolgte zwar eine Anzeige, diese wurde jedoch vor dem Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsprozesses mit dem Betriebsrat vorgenommen. Während das Landesarbeitsgericht im ersten Verfahren die Kündigung für unwirksam erklärte, wies es im zweiten...

weiter lesen weiter lesen

AGG-Hopping: Wenn Scheinbewerbungen zum Geschäftsmodell werden
14.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
AGG-Hopping: Wenn Scheinbewerbungen zum Geschäftsmodell werden

Das Arbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2026 ( Az. 2 Ca 628/25 ) erkannt, dass eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn objektive Umstände belegen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Stelle geht, sondern vorrangig um Entschädigungsansprüche nach dem AGG. Das Gericht wies die Klage eines sogenannten AGG-Hoppers vollständig ab und setzte den Streitwert auf 45.000 Euro fest. Rechtlicher Rahmen: AGG und Schutz schwerbehinderter Menschen Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Diskriminierung im Einstellungsverfahren. Schwerbehinderte Menschen können nach § 15 AGG Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn sie ohne sachlichen Grund abgelehnt werden. Zusätzlich verpflichtet § 164 SGB IX Arbeitgeber zu besonderen Prüf- und...

weiter lesen weiter lesen
VG Darmstadt bestätigt fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin
09.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
VG Darmstadt bestätigt fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied mit Beschluss vom 2. März 2026 (Az.: 1 L 2791/25.DA ), dass die fristlose Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftierten Lebensgefährten rechtmäßig ist. Beamtin verliert Job wegen heimlicher Kontakte zu Häftling Die Antragstellerin begann im Januar 2025 ihren Vorbereitungsdienst als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst. Bereits vor Beginn des Dienstes lernte sie ihren späteren Lebensgefährten kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine hessische Justizvollzugsanstalt eingewiesen. Er beantragte, dass die Antragstellerin, die in einer anderen Anstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registriert werde. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung...

weiter lesen weiter lesen

Versetzung oder Degradierung? Wenn das Direktionsrecht an seine Grenzen stößt
07.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Versetzung oder Degradierung? Wenn das Direktionsrecht an seine Grenzen stößt

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2026 ( Az. 4 SLa 454/25 ) erkannt, dass eine einseitige Zuweisung anderweitiger Tätigkeiten nach § 106 Satz 1 GewO nur wirksam ist, wenn die neue Stelle der bisherigen gleichwertig ist. Eine deutliche Verkleinerung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs überschreitet das Direktionsrecht und erfordert eine Änderungskündigung. Was das Direktionsrecht erlaubt – und wo es endet § 106 GewO räumt Arbeitgebern das Recht ein, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht dient jedoch ausschließlich der Konkretisierung des bestehenden Arbeitsvertrags – nicht seiner inhaltlichen Änderung. Wer eine Versetzung anordnet, die den vereinbarten Tätigkeitsrahmen verlässt,...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?