Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2025 (Az. 1 SLa 158/25) erkannt, dass die Kürzung einer freiwilligen Sonderleistung wegen streikbedingter Fehltage auf Basis einer Betriebsvereinbarung rechtmäßig ist. Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern bei der Gestaltung von Vergütungssystemen, die eine Anwesenheitsprämie bei Streik und anderen Fehlzeiten vorsehen.
Rechtlicher Hintergrund: Streikbedingte Fehltage und Anwesenheitsprämie als Motivationsinstrument
Unternehmen nutzen freiwillige Sonderzahlungen häufig, um die tatsächliche Arbeitsleistung und Präsenz der Belegschaft zu honorieren. Eine solche Prämie ist rechtlich als Entgelt-/ Vergütungsbestandteil zu qualifizieren, der an die physische Anwesenheit am Arbeitsplatz anknüpft, bspw. leistungsabhängige Bonuszahlungen. Im Kern geht es darum, die Zuverlässigkeit zu belohnen und krankheitsbedingte Fehlzeiten sowie andere Unterbrechungen der Arbeit zu reduzieren.
In der Praxis stellt sich jedoch oft die Frage, welche Arten von Abwesenheit eine Kürzung rechtfertigen. Während gesetzliche Fehlzeiten wie
- Mutterschutz,
- Elternzeit,
- Gesetzlicher Urlaub,
- tlw. krankheitsbedingte Fehlzeiten
besonders geschützt sind, herrschte bei Arbeitskampfmaßnahmen oft Unsicherheit. Das LAG Nürnberg hat nun klargestellt, dass eine neutrale Regelung, die alle Fehlzeiten gleichermaßen behandelt, keine unzulässige Benachteiligung darstellt und nicht diskriminierend wirken darf (Schwangere, Schwerbehinderte, Beschäftigte in Elternzeit).
Der Sachverhalt: 64 Tage Streik und die vollständige Kürzung
Ein Kraftfahrer klagte gegen seinen Arbeitgeber, nachdem dieser eine jährliche Sonderzahlung aufgrund einer hohen Zahl von Fehltagen vollständig gestrichen hatte. Die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung sah vor, dass ab dem fünften Fehltag pro weiterem Tag ein Teil der Prämie entfällt. Von den insgesamt 77 Fehltagen des Klägers entfielen 64 Tage auf die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik.
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Einbeziehung von Streiktagen eine unzulässige Maßregelung darstelle und die Zahlung faktisch eine verbotene Streikbruchprämie sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es betonte, dass die Logik der Anwesenheitsprämie bei Streik systemkonform bleibe, solange sie allgemein an das Fernbleiben von der Arbeit anknüpfe und nicht gezielt die Ausübung des Streikrechts sanktioniere.
Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot
Das Gericht stellte fest, dass § 612a BGB nicht verletzt wurde. Die Prämienregelung bezog sich neutral auf Fehlzeiten und nicht auf Streikteilnahme. Die Prämie honoriert positive Anwesenheit, nicht das bloße Unterlassen von Fehlzeiten.
Abgrenzung zur unzulässigen Streikbruchprämie
Eine Streikbruchprämie ist eine Sonderzahlung, die ausschließlich denjenigen versprochen wird, die sich nicht am Streik beteiligen. Diese ist oft rechtlich angreifbar, da sie den Arbeitskampf direkt beeinflussen soll. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine allgemeine Regelung zur Anwesenheitsprämie bei Streik, die bereits die bloße Nichtarbeit bewertete, unabhängig von der Motivation des Fernbleibens.
- Kürzungen müssen auf einer klaren kollektivrechtlichen oder vertraglichen Basis stehen.
- Die Regelung sollte neutral formuliert sein und alle Fehlzeiten (außer gesetzlich privilegierte) erfassen.
- Die Kausalität zwischen Anwesenheit und Prämie muss im Vordergrund stehen.
- Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
Praxisrelevanz für Unternehmen und Führungskräfte
Für die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen bietet das Urteil wichtige Leitplanken. Es zeigt, dass der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ auch auf freiwillige Zusatzleistungen anwendbar ist, wenn diese explizit als Anwesenheitsanreiz ausgestaltet sind.
Tipp für die Praxis: Prüfen Sie bestehende Betriebsvereinbarungen darauf, ob die Definition von „Fehlzeiten“ präzise und umfassend gewählt ist. Eine neutrale Verknüpfung mit der tatsächlichen Arbeitsleistung schützt Sie vor dem Vorwurf der Maßregelung, sofern keine spezifische Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern erkennbar ist.
Zusammenfassung
Das LAG Nürnberg bestätigt, dass streikbedingte Abwesenheiten zur Kürzung einer Anwesenheitsprämie führen dürfen, sofern die Regelung allgemein an das Fernbleiben von der Arbeit anknüpft. Dies stellt weder eine Verletzung der Koalitionsfreiheit noch einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar. Unternehmen gewinnen damit an Rechtssicherheit bei der Gestaltung leistungsorientierter Vergütungssysteme, müssen jedoch auf eine neutrale und transparente Formulierung achten.









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