Chemnitz (jur). Über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl kann immer nur „einheitlich und in demselben Beschlussverfahren“ entschieden werden. Das gilt auch, wenn die Wahl von mehreren Seiten angefochten wird, wie das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem am Dienstag, 16. Juni 2015, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 2 TaBV 26/14). Danach ist die für das ersteingegangene Verfahren zuständige Kammer des Arbeitsgerichts „gesetzlicher Richter“ auch für alle weiteren Anfechtungen.
Im entschiedenen Fall geht es um verbundene Nahverkehrsunternehmen in Sachsen. Im März 2014 gab es dort Betriebsratswahlen. Sowohl die Unternehmen wie auch mehrere Arbeitnehmer fochten die Wahl an. Das Arbeitsgericht Leipzig kündigte an, es wolle sämtliche Wahlanfechtungen zu einem gemeinsamen Verfahren verbinden.
Zwei der betroffenen Betriebsräte waren damit nicht einverstanden und klagten. Wie schon das Arbeitsgericht wies nun auch das LAG sie ab.
„Über Wahlanfechtungen kann nur einheitlich entschieden werden“, so das LAG zur Begründung. Es handele sich um „geboren verbundene Verfahren“. Eines formellen Beschlusses für die Verbindung habe es daher eigentlich gar nicht bedurft.
Damit wies das LAG insbesondere die Rüge ab, die Verbindung der Verfahren verstoße gegen den Grundsatz des „gesetzlichen Richters“. Danach stehen für jede Klage bereits vorher und nach rückwirkend nicht änderbaren Kriterien, etwa Streitgegenstand und Reihenfolge des Eingangs, fest, welche Kammer eines Gerichts zuständig ist.
Hier sei aber bereits von vornherein ein einheitliches Verfahren geboten gewesen. Maßgeblich hierfür sei die zuerst eingegangene Anfechtung. Alle weiteren Anfechtungen mussten dann diesem Verfahren zugeordnet werden, so das LAG in seinem Beschluss vom 5. Mai 2015.
Dass das Arbeitsgericht dennoch zunächst eigenständige Aktenzeichen vergeben habe, ändere daran nichts. Zwar seien diese Aktenzeichen teils anderen Kammern zugeordnet, diese seien aber von vornherein gar nicht zuständig gewesen. In der Verbindung der Verfahren zur Kammer der ersten Anfechtung liege für die weiteren Anfechtungen daher keine nachträgliche Entziehung des „gesetzlichen Richters“.
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