Steuerrecht

Studienkosten für eigene Kinder sind keine Betriebsausgaben

Zuletzt bearbeitet am: 27.10.2023

Münster (jur). Auch wenn die Kinder den eigenen Betrieb übernehmen sollen, sind deren Studienkosten keine Betriebsausgaben. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Montag, 17. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 5 K 3577/20 E,AO). Es wies damit die Klage einer Chirurgin ab. 

Sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn waren am Numerus clausus für ein Medizinstudium in Deutschland gescheitert. Ihre Eltern finanzierten ihnen daher jeweils ein Studium in Spanien beziehungsweise der Slowakei und in Polen. Nach einem mündlich geschlossenen Vertrag kamen sie auch für die Mietkosten während des Medizinstudiums eines engen Freundes des Sohnes auf; das Studium selbst war für ihn in Deutschland kostenfrei. 

Die betrugen in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils zwischen 45.000 und 67.400 Euro. Um ihre Gewinne von jeweils über 400.000 Euro steuerlich zu reduzieren, machte die Chirurgin diese Studienkosten als Betriebsausgaben geltend. Sie behauptete, auch künftig junge Leute bei ihrem Studium unterstützen zu wollen. Dies sei als Vorsorgemaßnahme gedacht, um ihre Praxis später zu einem guten Preis verkaufen zu können. 

Das Finanzamt hatte hierzu verschiedene Fragen und lehnte den Steuerabzug dann letztendlich ab. Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. Mai 2023 hat das FG Münster dies nun bestätigt. 

Die Kostenübernahme für die Mietkosten des Freundes sei völlig unüblich und hier überwiegend privat veranlasst. Die Chirurgin habe eine Zusage abgegeben, noch ehe der Freund des Sohnes überhaupt einen Studienplatz gehabt habe. Vereinbarungen über eine spätere Gewinnsteigerung seien sehr vage geblieben und eine sich daraus ergebende Gewinnsteigerung nicht zu erwarten gewesen. Eine Vereinbarung zur Übernahme der Praxis habe es nicht gegeben. 

Ausbildungskosten der eigenen Kinder könnten nur in Ausnahmefällen Betriebsausgaben sein. Dabei seien „mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz strenge Maßstäbe anzulegen“. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München habe dies daher bislang nur für Weiterbildungskosten anerkannt. 

Denn Eltern seien ohnehin verpflichtet, die Kosten einer „angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ zu tragen, betonte das FG. Angesichts ihrer Praxisgewinne sei es für die Chirurgin auch kein Problem gewesen, die Studienkosten ihrer Kinder zu finanzieren. 

Zudem sei völlig offen gewesen, ob die Kinder ihr Medizinstudium erfolgreich abschließen würden. Eine Vereinbarung zur Praxisübernahme habe es nicht gegeben und auch sonst seien die vertraglichen Pflichten der Kinder sehr vage geblieben. 

Ähnlich hatte das FG Münster bereits am 15. Februar 2016 zu einem Unternehmensberater entschieden (Az.: 4 K 2091/13 E; JurAgentur-Meldung vom 15. Februar 2016). Auch wenn die eigenen Kinder später in den Betrieb einsteigen sollen, bleibe bei deren Ausbildung die „private Sphäre“ im Vordergrund. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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