Das ab dem 1. Januar 2018 gültige neue Bauvertragsrecht hat auch auf Architekten- und Ingenieurverträge erhebliche Auswirkungen. Beispielhaft wird verwiesen auf das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers sowie auf die Haftungsprivilegien des Bauunternehmers für solche Mängel, die der Phase der Objektüberwachung zuzuordnen sind.
Wesentlich ist insbesondere die richtige Anwendung des bisherigen Rechts oder des neuen Bauvertragsrechts. Für die bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträge gilt ohne weiteres das bisherige Werkvertragsrecht. Für alle danach geschlossenen Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Problematisch können die Fälle der stufenweisen Beauftragung des Architekten oder Ingenieurs werden:
Die stufenweise Beauftragung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Auftragnehmer mit Abschluss des maßgeblichen Vertrages nicht schon die Erbringung der einzelnen Leistungsphasen übertragen wird. Dagegen hat der Besteller – zumeist im Wege einer Option – das einseitige Recht zum Abruf der jeweils nachfolgenden Leistungsphase; es ist also vorstellbar, dass der Grundvertrag zur Zeit der früheren Rechtslage geschlossen wurde, einzelne Leistungsphasen aber erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgerufen werden.
Der Bundesgerichtshof hat sich bei der Beurteilung derartiger Konstellationen regelmäßig an die jeweiligen Fassungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gehalten. Es sei immer diejenige Fassung der HOAI anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Abrufes der betreffenden Leistungsphase gelte. Die Begründung des Bundesgerichtshofs lautete sinngemäß, dass vor der Beauftragung einer bestimmten Leistungsphase lediglich eine einseitige Bindung des Architekten vorgelegen habe; ein beiderseitiger Vertrag sei bezüglich der später abzurufenden Leistungsphasen gerade nicht durch den Ausgangsvertrag geschlossen worden.
Der Bundesgerichtshof ist hier darüber hinweggegangen, dass zumindest eine anfängliche Rechtsverpflichtung beider Parteien bezüglich sämtlicher Leistungsphasen eingegangen wurde, was letztlich eine stufenweise Beauftragung erschwert. Dieses Problem kann bei der Vertragsgestaltung dadurch gelöst werden, dass beide Parteien zwar bindende Vertragsverpflichtungen sind hinsichtlich sämtlicher Leistungsphasen eingehen, dies aber umgekehrt mit dem Recht des Bestellers verbinden, sich hinsichtlich einzelner Leistungsphasen von seiner Leistungspflicht zu befreien. Im Ergebnis ist also – in dogmatisch vertretbarer Weise – eine stufenweise Beauftragung möglich.