Versicherungsrecht

Sturmschäden: Wann zahlt die Versicherung?

25.05.2020
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Zuletzt bearbeitet am: 25.01.2024

Wann Versicherungen für Sturmschäden aufkommen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Bei Stürmen kommt es schnell zu einem großen Schaden, was für die Betroffenen ärgerlich ist. Umso besser ist es, wenn sie dafür eine Versicherung in Anspruch nehmen können. Welche Versicherung womöglich aufkommt, hängt davon ab, wo die Schäden eingetreten sind. Soweit das Gebäude selbst betroffen ist, ist normalerweise die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers zuständig. Wenn es hingegen um Gegenstände geht, ist gewöhnlich die Hausratversicherung zuständig.

Inwieweit diese Versicherungen für Sturmschäden aufkommen, hängt zunächst einmal davon ab, ob diese im Versicherungsschein als Schadensfälle aufgeführt sind.

Sofern das der Fall ist, geben die Musterbedingungen der Deutschen Versicherung (GdV) einen ersten Eindruck, wann normalerweise die jeweilige Versicherungsgesellschaft einspringt. Bei der Wohngebäudeversicherung handelt es sich um die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2016) und bei der Hausratversicherung um die Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2016). Hiernach gilt bei beiden Versicherungen Folgendes:

 

Wann ein Sturm vorliegt

Es muss ein Sturm geherrscht haben. Hiervon ist normalerweise bei einer Windstärke von 8 nach der Beaufortskala = einer Windgeschwindigkeit von wenigstens 62 km/h auszugehen. Unter Umständen braucht ausnahmsweise keine bestimmte Windstärke gemessen worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn von einem Sturm auszugehen ist. Das kommt dann in Betracht:

  • Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
  • Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.

Der Versicherte braucht die Windstärke nicht selbst gemessen zu haben. Es reicht aus, wenn über die nächste Wetterstation eine Windstärke von mindestens 8 gemessen worden ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 12.04.2005 - 12 U 251/04.

 

Unmittelbare Einwirkung erforderlich

Darüber hinaus muss der Sturm auch unmittelbar auf das Gebäude beziehungsweise die versicherte Sache eingewirkt haben. Dies kann etwa dann fraglich sein, wenn die Einwirkung erst Tage später erfolgt ist. So war es etwa in einem Fall, in dem ein Baum erst sechs Tage nach einem Sturm auf das versicherte Haus gefallen war. Die Gebäudeversicherung des Eigentümers weigerte sich zu zahlen. Nach ihrer Ansicht fehlte es daran, dass der Baum unmittelbar durch den Sturm auf das Haus gefallen ist. Das Oberlandesgericht Hamm, überzeugte dies nicht. Es entschied mit Urteil vom 25.09.2017 - 6 U 191/15, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen muss. Die Richter begründeten dies damit, dass Unmittelbarkeit nicht bedeuten muss, dass der Schaden sofort nach einem Sturm eintreten muss. Vielmehr reicht es, dass der Sturm als maßgebliche Ursache anzusehen ist. Dies ist auch sechs Tage nach einem Sturm von wenigstens 8 möglich. Laut einem Sachverständigengutachten kam keine weitere Schadensursache infrage.

 

AVB des Versicherungsvertrages entscheidend

Maßgeblich ist jedoch, inwieweit die jeweilige Gebäudehaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung die jeweiligen Musterbedingungen in ihre Klauseln im Versicherungsvertrag (AVB) genommen hat. Diese sind letztlich maßgeblich. Von großer Bedeutung ist, dass Versicherungen normalerweise bei grober Fahrlässigkeit den Anspruch kürzen dürfen. Dies ergibt sich aus § 81 Abs. 2 VVG. Anders ist dies, wenn die jeweilige Versicherung ausdrücklich auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet hat.

Wichtig ist darüber hinaus, dass der Versicherungsnehmer alle Obliegenheiten einhält, die im Versicherungsvertrag stehen. Hierzu gehört etwa, dass dieser einen Schaden umgehend der Versicherung meldet.

 

Fazit:

Wer von einem Sturmschaden betroffen ist, sollte alle Schäden genau dokumentieren und fotografieren. Sodann sollte er sich an die jeweilige Versicherung wenden. Bei Problemen sollte er sich am besten von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © animaflora - Fotolia.com

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