Frankfurt/Main (jur). Fahrer eines dicken Autos dürfen wegen einer überfahrenen roten Ampel nicht mit einem extra dicken Bußgeld zur Kasse gebeten werden. Allein eine bei einem SUV-Pkw angenommene abstrakte Gefährdung oder „erhöhte“ Verletzungsgefahr kann ein höheres Bußgeld nicht begründen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 20. Oktober 2022, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 3 Ss-OWi 1048/22). Allerdings blieb das OLG im Ergebnis bei dem erhöhten Bußgeld, da der Fahrer hinsichtlich von Verkehrsverstößen eine „gravierende Vorbelastung“ aufwies.
Im konkreten Fall wurde ein SUV-Fahrer dabei erwischt, wie er eine rote Ampel missachtete. Das Amtsgericht verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 350 Euro. Der Bußgeldkatalog sieht für einen Rotlichtverstoß normalerweise ein Bußgeld von 200 Euro vor. Das erhöhte Bußgeld begründete das Amtsgericht damit, dass die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie zu einem erhöhten „Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“ führten. Wegen der abstrakten Gefährdung und der erhöhten Verletzungsgefahr bei Fahrten mit dem SUV, sowie wegen früherer Verkehrsdelikte des Fahrers sei das Bußgeld gerechtfertigt.
Doch dieser Begründung erteilte das OLG mit Beschluss vom 29. September 2022 eine Absage. Die Annahme, dass von einem SUV eine erhöhte abstrakte Gefährdung und ein erhöhtes Verletzungsrisiko ausgehe, reiche nicht für die Verhängung eines erhöhten Bußgeldes. Weder sei der Fahrzeugtyp „trennscharf bestimmbar“, noch seien die „wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika“ ausreichend ergründet worden, so das OLG. Die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr sei auch nicht „allgemeinkundig“.
Dennoch sei hier die verhängte Geldbuße im Ergebnis richtig. Der Bußgeldkatalog sehe im Normalfall bei einem Rotlichtverstoß zwar eine Geldbuße von 200 Euro vor. Dies beziehe sich aber auf „nicht vorgeahndete Betroffene“. Hier habe der SUV-Fahrer aber 13 Monate zuvor bereits einen Rotlichtverstoß begangen. „Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist“, entschied das OLG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock