Karlsruhe (jur). Ein Wohnungseigentümer darf trotz seines Sondernutzungsrechts an einem Gescheinschaftsgrundstück dort nicht einfach einen Swimmingpool bauen. Solche gravierenden Umgestaltungen bedürfen immer der Zustimmung der anderen, von der Baumaßnahme betroffenen Wohnungseigentümer, urteilte am Freitag, 17. März 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: V ZR 140/22). Ohne die erforderliche Zustimmung bleibt dem Wohnungseigentümer für den Swimmingpool-Bau dann nur die sogenannte Beschlussersetzungsklage, bei der ein Gericht die fehlende Gestattung ersetzen kann.
Im Streitfall ging es um einen Streit zwischen Wohnungseigentümern in Bremen. Die zur jeweiligen Haushälfte gehörenden Gärten stellten Gemeinschaftseigentum dar. Die Wohnungseigentümer verfügten aber über ein Sondernutzungsrecht an ihrem „Gartenteil“. Ein Wohnungseigentümer wollte dort aber nicht nur „gärtnern“. Er fing dort mit dem Bau eines Swimmingpools an, ohne jedoch die Zustimmung der anderen betroffenen Wohnungseigentümer einzuholen.
Ein Eigentümer, dessen Wohnung auf der anderen Hausseite sich befand, klagte wegen des befürchteten Badelärms gegen den Swimmingpool-Bau. Die Baumaßnahme hätte nicht einfach begonnen werden dürfen. Es fehle hierfür seine Zustimmung.
Sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH gaben dem klagenden Nachbarn recht. Zwar verfüge der Wohnungseigentümer, der den Bau des Swimmingpools begonnen hatte, über eine Sondernutzungserlaubnis über seinen, im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenteil. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtige aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche.
Hierfür sei nach dem Gesetz immer die Zustimmung der anderen, in ihren Rechten beeinträchtigten Wohnungseigentümer erforderlich. Ohne die Einholung solch eine Zustimmung bestehe ein Unterlassungsanspruch. Vorher einfach den Swimmingpool bauen, gehe nicht. Der bauwillige Wohnungseigentümer könne bei einer verweigerten Gestattung der Baumaßnahme aber vor Gericht eine Beschlussersetzungsklage einreichen. Das Gericht müsse dann prüfen, inwieweit den anderen betroffenen Eigentümern die Baumaßnahme zuzumuten und diese zu gestatten ist.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock