Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Swimmingpool-Bau nicht einfach ohne die Wohnungseigentümer

Zuletzt bearbeitet am: 20.03.2023

Karlsruhe (jur). Ein Wohnungseigentümer darf trotz seines Sondernutzungsrechts an einem Gescheinschaftsgrundstück dort nicht einfach einen Swimmingpool bauen. Solche gravierenden Umgestaltungen bedürfen immer der Zustimmung der anderen, von der Baumaßnahme betroffenen Wohnungseigentümer, urteilte am Freitag, 17. März 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: V ZR 140/22). Ohne die erforderliche Zustimmung bleibt dem Wohnungseigentümer für den Swimmingpool-Bau dann nur die sogenannte Beschlussersetzungsklage, bei der ein Gericht die fehlende Gestattung ersetzen kann. 

Im Streitfall ging es um einen Streit zwischen Wohnungseigentümern in Bremen. Die zur jeweiligen Haushälfte gehörenden Gärten stellten Gemeinschaftseigentum dar. Die Wohnungseigentümer verfügten aber über ein Sondernutzungsrecht an ihrem „Gartenteil“. Ein Wohnungseigentümer wollte dort aber nicht nur „gärtnern“. Er fing dort mit dem Bau eines Swimmingpools an, ohne jedoch die Zustimmung der anderen betroffenen Wohnungseigentümer einzuholen. 

Ein Eigentümer, dessen Wohnung auf der anderen Hausseite sich befand, klagte wegen des befürchteten Badelärms gegen den Swimmingpool-Bau. Die Baumaßnahme hätte nicht einfach begonnen werden dürfen. Es fehle hierfür seine Zustimmung. 

Sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH gaben dem klagenden Nachbarn recht. Zwar verfüge der Wohnungseigentümer, der den Bau des Swimmingpools begonnen hatte, über eine Sondernutzungserlaubnis über seinen, im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenteil. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtige aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche. 

Hierfür sei nach dem Gesetz immer die Zustimmung der anderen, in ihren Rechten beeinträchtigten Wohnungseigentümer erforderlich. Ohne die Einholung solch eine Zustimmung bestehe ein Unterlassungsanspruch. Vorher einfach den Swimmingpool bauen, gehe nicht. Der bauwillige Wohnungseigentümer könne bei einer verweigerten Gestattung der Baumaßnahme aber vor Gericht eine Beschlussersetzungsklage einreichen. Das Gericht müsse dann prüfen, inwieweit den anderen betroffenen Eigentümern die Baumaßnahme zuzumuten und diese zu gestatten ist. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© strannik9211 - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht 13.550 Euro für zwei Kratzer im Aufzug

Koblenz (jur). Beim Auszug aus einem Mehrfamilienhaus empfiehlt sich ein schonender Umgang mit dem Aufzug. Denn für die Beseitigung von zwei Kratzern können 13.550 Euro fällig werden, wie das Landgericht Koblenz in einem am Donnerstag, 25. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 O 98/21).  Im konkreten Fall war die Fahrstuhlkabine innen mit Edelstahl verkleidet. Als der Mieter im November 2019 auszog, entstanden beim Ein- und Ausräumen der Möbel zwei Kratzer an der Rückwand und der linken Seitenwand.  Dafür verlangte der Hauseigentümer 13.550 Euro. Die Kratzer könnten nur durch einen kompletten Austausch der beiden Wandbleche beseitigt ... weiter lesen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Mitbewohner müssen Vermieter über Tod der Mieterin informieren

München (jur). Stirbt die Mieterin einer Wohnung, sollten nicht in den Vertrag aufgenommene Mitbewohner den Vermieter zeitnah darüber informieren. Ein einjähriges schweigen erschüttert das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Mitbewohners und rechtfertigt daher eine Kündigung seitens des Vermieters, wie das Amtsgericht München in einem am Montag, 22. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 417 C 9024/22).  Danach muss ein Mann aus München nach Jahrzehnten eine Zweizimmerwohnung im Stadtteil Milbertshofen räumen. Den Mietvertrag hatte 1975 seine Lebensgefährtin abgeschlossen. Als sie im September 2020 starb, hüllte er sich in Schweigen. Erst mehr als ... weiter lesen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Exkremente von angelockten Taubenschwärmen „nicht ortsüblich“

Hannover (jur). Eine Hauseigentümerin kann auf ihrem Grundstück nicht einfach Taubenschwärme anlocken, füttern und in Volieren halten. Führen der Kot der Tiere, ihr Gurren und Flügelschlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Nachbarn, hat dieser einen Unterlassungsanspruch, entschied das Amtsgericht Hannover in einem am Mittwoch, 3. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 502 C 7456/22).  Auch wenn die Hauseigentümerin aus Tierschutzgründen insbesondere auch kranke Vögel in ihrer Voliere aufnehmen und gesund pflegen will, dürfe damit nicht eine Belästigung der Nachbarn einhergehen.  Im Streit stand die Tierliebe einer ... weiter lesen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Nackter Vermieter im Hof nicht immer Grund für Mietminderung

Frankfurt/Main (jur). Ein sich in einem Hof nackt sonnender Vermieter muss nicht immer ein Mietmangel sein. Ergibt sich durch das Sonnen im Adamskostüm keine „gezielt sittenwidrige Einwirkung“ auf das Grundstück, liegt keine „grob ungehörige Handlung“ vor, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch, 26. April 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 U 43/22). Nur weil das „ästhetische Empfinden“ eines Nachbarn gestört wird, werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt.   Im Streitfall hatte der Kläger eine Büroetage im Frankfurter Westend vermietet. Der Vermieter nutzte das Gebäude auch selbst als ... weiter lesen

Ihre Spezialisten