Arbeitsrecht

Tätigkeitsverbot bei Luftfracht-Kontrolle schon nach einem Verstoß

Zuletzt bearbeitet am: 31.01.2024

Braunschweig (jur). Beschäftigte bei der Kontrolle von Luftfracht müssen besonders sorgfältig arbeiten. Wegen der hohen Sicherheitsrisiken kann schon ein einmaliger schwerwiegender Sorgfaltsverstoß zu einem Tätigkeitsverbot führen, wie das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem am Montag, 13. Juni 2022, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: 2 B 51/22). 

Damit darf eine 29-jährige Frau ihrer Arbeit am Flughafen Düsseldorf bis auf Weiteres nicht mehr nachgehen. Sie war als zertifizierte Kontrollkraft bei einem Unternehmen beschäftigt, das für Sicherheitskontrollen an Luftfracht-Sendungen zugelassen ist. 

Bei einer Sicherheitsprüfung stellte das Luftfahrt-Bundesamt fest, dass sie eine aus acht Kisten bestehende und insgesamt fast zehn Tonnen schwere Sendung mit Zahnrädern aus Stahl für den Versand nach Tianjin in China freigegeben hatte, obwohl sie die Kisten gar nicht selbst kontrolliert hatte. Eine andere Kontrollkraft hatte die Kisten geprüft und dabei trotz großer schwarzer Flächen auf dem Röntgenschirm keine Beanstandungen erhoben. 

Das Luftfahrt-Bundesamt untersagte daraufhin beiden Kontrollkräften die weitere Tätigkeit. Die 29-Jährige klagte und machte geltend, sie habe den Luftfrachtbrief versehentlich gestempelt und unterschrieben. 

Zunächst im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Braunschweig das Tätigkeitsverbot nun bestätigt. Die EU-Regelungen zur Luftsicherheit sähen eine „lückenlose Sicherheitskontrolle“ jeglicher Fracht und Post bis zur Verladung ins Flugzeug vor. Dies solle ausschließen, dass Sprengsätze oder andere für terroristische Anschläge geeignete Gegenstände in die Flugzeuge gelangen. 

Hier habe die Kontrolleurin den Sicherheitsstatus „blind“ vergeben. Dies sei ein „schwerwiegender Sorgfaltsverstoß“, der grundlegende Zweifel an ihrer Verlässlichkeit begründe. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass sich dies wiederhole. 

Bereits ein einmaliger solcher schwerer Verstoß reiche für ein Tätigkeitsverbot aus, entschied das Verwaltungsgericht. Dass bereits ein Schaden eingetreten sei, sei dafür nicht erforderlich. Wegen der schweren möglichen Folgen für eine Vielzahl von Menschen müssten im Luftverkehr auch versehentliche Fehler „jederzeit ausgeschlossen sein“. 

Das Einschreiten des Luftfahrt-Bundesamts sei „zwingend geboten“ gewesen und das Tätigkeitsverbot verhältnismäßig, betonten die Braunschweiger Richter in ihrem Beschluss vom 2. Juni 2022. Gegebenenfalls könne die Frau später einen Antrag auf Aufhebung des Tätigkeitsverbots stellen. 

Als Folge des Tätigkeitsverbots hat der Arbeitgeber die Kontrolleurin inzwischen entlassen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© navintar - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Ergonomischer Büroarbeitsplatz mit Merkblatt

Der Begriff "Büroarbeitsplatz" bezieht sich auf die Gesamtheit aller Elemente und Bedingungen, die in einem Büroumfeld zur Durchführung von Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsmittel wie Schreibtisch und Bürostuhl, die gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzes ergonomisch gestaltet sein müssen, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden und die Arbeitsleistung zu steigern. Rechtliche Grundlagen für Büroarbeitsplätze Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Bildschirmarbeitsverordnung bilden die rechtliche Basis für die Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen in ... weiter lesen

Arbeitsrecht Arbeitsgericht Siegburg urteilt: Keine Diskriminierung bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Fall, in dem es um die Rücknahme einer Einstellungszusage für einen schwerbehinderten Bewerber ging, entschieden. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Nichteinstellung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Diskriminierung darstellt (Az.: 3 Ca 1654/23 ). Stadt zieht Jobzusage an diabetischen Bewerber zurück – Klage wegen Diskriminierung Ein schwerbehinderter Bewerber, der an Diabetes leidet, bewarb sich Anfang 2023 bei einer Stadtverwaltung für eine Ausbildung zum Straßenwärter. Seine Schwerbehinderung gab er dabei offen an. Er erhielt eine vorläufige Zusage, die jedoch von den Ergebnissen einer ... weiter lesen

Arbeitsrecht Nebenbeschäftigung durch Detektei aufgedeckt – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ist wichtig, Vertrauen allein reicht aber oft nicht aus. Zu den häufigsten Zwischenfällen gehört die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, einen Nebenjob zu gewähren, sofern die eigenen Interessen davon nicht betroffen sind. So muss der Arbeitnehmer weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft verfügbar sein und darf nicht in konkurrierenden Betrieben arbeiten. Heimlich ausgeführt ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch erfahrene Wirtschaftsdetektive, aber was passiert dann?  ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Ihre Spezialisten