Braunschweig (jur). Beschäftigte bei der Kontrolle von Luftfracht müssen besonders sorgfältig arbeiten. Wegen der hohen Sicherheitsrisiken kann schon ein einmaliger schwerwiegender Sorgfaltsverstoß zu einem Tätigkeitsverbot führen, wie das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem am Montag, 13. Juni 2022, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: 2 B 51/22).
Damit darf eine 29-jährige Frau ihrer Arbeit am Flughafen Düsseldorf bis auf Weiteres nicht mehr nachgehen. Sie war als zertifizierte Kontrollkraft bei einem Unternehmen beschäftigt, das für Sicherheitskontrollen an Luftfracht-Sendungen zugelassen ist.
Bei einer Sicherheitsprüfung stellte das Luftfahrt-Bundesamt fest, dass sie eine aus acht Kisten bestehende und insgesamt fast zehn Tonnen schwere Sendung mit Zahnrädern aus Stahl für den Versand nach Tianjin in China freigegeben hatte, obwohl sie die Kisten gar nicht selbst kontrolliert hatte. Eine andere Kontrollkraft hatte die Kisten geprüft und dabei trotz großer schwarzer Flächen auf dem Röntgenschirm keine Beanstandungen erhoben.
Das Luftfahrt-Bundesamt untersagte daraufhin beiden Kontrollkräften die weitere Tätigkeit. Die 29-Jährige klagte und machte geltend, sie habe den Luftfrachtbrief versehentlich gestempelt und unterschrieben.
Zunächst im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Braunschweig das Tätigkeitsverbot nun bestätigt. Die EU-Regelungen zur Luftsicherheit sähen eine „lückenlose Sicherheitskontrolle“ jeglicher Fracht und Post bis zur Verladung ins Flugzeug vor. Dies solle ausschließen, dass Sprengsätze oder andere für terroristische Anschläge geeignete Gegenstände in die Flugzeuge gelangen.
Hier habe die Kontrolleurin den Sicherheitsstatus „blind“ vergeben. Dies sei ein „schwerwiegender Sorgfaltsverstoß“, der grundlegende Zweifel an ihrer Verlässlichkeit begründe. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass sich dies wiederhole.
Bereits ein einmaliger solcher schwerer Verstoß reiche für ein Tätigkeitsverbot aus, entschied das Verwaltungsgericht. Dass bereits ein Schaden eingetreten sei, sei dafür nicht erforderlich. Wegen der schweren möglichen Folgen für eine Vielzahl von Menschen müssten im Luftverkehr auch versehentliche Fehler „jederzeit ausgeschlossen sein“.
Das Einschreiten des Luftfahrt-Bundesamts sei „zwingend geboten“ gewesen und das Tätigkeitsverbot verhältnismäßig, betonten die Braunschweiger Richter in ihrem Beschluss vom 2. Juni 2022. Gegebenenfalls könne die Frau später einen Antrag auf Aufhebung des Tätigkeitsverbots stellen.
Als Folge des Tätigkeitsverbots hat der Arbeitgeber die Kontrolleurin inzwischen entlassen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock