Osnabrück (jur). Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte müssen sich auch selbst an die für ihre Praxis geltende einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht halten. Andernfalls droht auch ihnen ein Tätigkeitsverbot, entschied am Montag, 25. Juli 2022, das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az.: 3 B 104/22). Es wies damit den Eilantrag eines Zahnarztes ab.
Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Dezember 2021 dürfen seit dem 16. März 2022 in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die gegen Covid 19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung nachweisen.
Weil ein Zahnarzt aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim in Niedersachsen keinen der Nachweise vorlegte, hatte das Gesundheitsamt des Landkreises ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Der Zahnarzt meint, die Regelung würde für ihn als Praxischef nicht gelten. Zudem gebe es noch keinen „nach dem Arzneimittelgesetz zulässigen Impfstoff“.
Beidem widersprach nun das Verwaltungsgericht Osnabrück. Die in Deutschland verwendeten Impfstoffe seien von der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Arzneimittelagentur anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt.
Die Rechtmäßigkeit der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht habe auch das Bundesverfassungsgericht bereits betätigt (Beschluss vom 27. April 2022, Az.: 1 BvR 2649/21; JurAgentur-Meldung vom 19. Mai 2022).
Diese Impf- oder Nachweispflicht gelte auch in Arzt- und Zahnarztpraxen. Eine Ausnahme für die Ärzte und Zahnärzte selbst sehe das Gesetz nicht vor. Ohne Impfschutz seien das Infektionsrisiko und damit auch das Übertragungsrisiko deutlich erhöht. Das gelte gerade bei dem Zahnarzt, der seine Patientinnen und Patienten im Mund behandle. Das Tätigkeitsverbot sei daher „voraussichtlich rechtmäßig“, so das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock