Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Verfahren VI R 9/21 am 23.11.2023 entschieden, dass der teilweise Erlass eines Darlehens, das für berufliche Aufstiegsfortbildungen aufgenommen wurde, als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Dies betrifft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.
Fortbildungsförderung wird steuerpflichtig: KfW-Erlass als Einkommen gewertet
Eine Klägerin absolvierte in den Jahren 2014 und 2015 berufliche Aufstiegsfortbildungen, die durch Zuschüsse und Darlehen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) unterstützt wurden.
Diese finanziellen Mittel wurden auf Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bereitgestellt. Die KfW sah vor, bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung einen Teil des Darlehens zu erlassen, das für Lehrveranstaltungs- und Prüfungsgebühren aufgenommen wurde.
Die Klägerin machte die Kosten für die Lehrveranstaltungen in den Jahren 2014 und 2015 steuerlich geltend. Nach Abschluss der Fortbildungen im Jahr 2018 erließ die KfW der Klägerin 40% des noch offenen Darlehensbetrags, woraufhin das Finanzamt diesen Erlassbetrag als Bruttoarbeitslohn einstufte.
BFH-Urteil: Darlehenserlass nach Fortbildung als steuerpflichtiger Lohn
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts, indem er auf seine konsequente Rechtsprechung verwies.
Erstattungen für Ausgaben, die zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden, müssen als Einnahmen in der Einkunftsart verzeichnet werden, in deren Rahmen diese Werbungskosten geltend gemacht wurden. Der teilweise Darlehenserlass durch die KfW im Streitjahr fällt unter diese Regelung, da die Klägerin die Ausgaben für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt hatte.
Der BFH hob hervor, dass der Erlass auf berufsbezogenen Gründen beruhte, nämlich dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung, und somit als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.
Tipp: Wer in ähnlichen Fällen mit einem teilweisen Erlass von Darlehen für berufliche Fortbildungen rechnet, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Es empfiehlt sich, solche Erlassbeträge als potenziellen Arbeitslohn zu betrachten und entsprechend in der Steuererklärung anzugeben, um spätere Überraschungen zu vermeiden.
Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com








Sofortantwort 24/7
