Leipzig (jur). Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrer müssen ihnen übertragene Verwaltungsaufgaben außerhalb des Unterrichts grundsätzlich auch nur entsprechend ihrer Teilzeitquote leisten. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben über die Teilzeitquote hinaus ist nur zulässig, wenn durch die geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben ein zeitlicher Ausgleich erfolgt, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 16. Juli 2015, in Leipzig (Az.: 2 C 16.14).
Damit bekam dem Grunde nach eine an einem Gymnasium teilzeitbeschäftigte Oberstudienrätin aus Niedersachsen recht. Die niedersächsischen Vorschriften legen fest, dass mit dem Amt des Oberstudienrates auch die Verpflichtung einhergeht, „Funktionstätigkeiten“ zu übernehmen. Dies sind dauerhafte, nicht unmittelbar unterrichtsbezogene Verwaltungstätigkeiten wie die Leitung der Schulbibliothek oder die Organisation eines Schüleraustauschs.
Die Klägerin war der Auffassung, dass sie viel zu viel Zeit für diese Funktionstätigkeiten aufbringen müsse. Diese Aufgaben dürften von ihr nur entsprechend ihrer Teilzeitquote verlangt werden. Alternativ seien die Gewährung eines Zeitausgleichs bei anderen Tätigkeiten oder eine zusätzliche Vergütung möglich.
Die Landesschulbehörde lehnte dies ab und verwies auf die Erlasslage in Niedersachsen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) gab der Behörde noch recht. Den Oberstudienräten auferlegten zusätzlichen Funktionstätigkeiten seien dem Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzurechnen, der pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst sei. Eine Erhöhung der Gesamtarbeitszeit liege damit nicht vor.
Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Sowohl der im Grundgesetz enthaltene Gleichheitssatz als auch EU-Recht verlangten gleichermaßen, „in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen“, so die Leipziger Richter.
Daher dürften teilzeitbeschäftigten Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten – wie Unterricht, Vor- und Nachbearbeitung, Elterngespräche oder auch Funktionstätigkeiten – nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Die zusätzlichen Funktionstätigkeiten müssten sich an der Teilzeitquote orientieren. Müssten in Teilzeit beschäftigte Lehrer darüber hinaus Funktionstätigkeiten ausüben, stehe ihnen in anderen Bereichen ein zeitlicher Ausgleich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies das Verfahren an das OVG zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die Klägerin in der Summe entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen wurde und wird, oder nicht.
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