Karlsruhe (jur). Mobilfunkkundinnen und -kunden müssen frei wählen, mit welchen Geräten sie ihren Internetzugang nutzen. Klauseln von Telekommunikationsanbietern, die in ihren Tarifen mit unbegrenztem Datenvolumen stationäre sogenannte LTE-Router vom Internetzugang ausschließen, sind unwirksam und verstoßen gegen EU-Recht, urteilte am Donnerstag, 4. Mai 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: III ZR 88/22).
Im Streit stand eine Klausel des Telekommunikationsanbieters Telefónica Germany. Das Unternehmen bot in seinem Mobilfunk-Tarif „O2 Free Unlimited“ seinen Kunden ein unbegrenztes Datenvolumen an. Allerdings sollte dieser Tarif nur für Smartphones, Tablets oder vergleichbare Endgeräte gelten, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Ausdrücklich waren stationäre LTE-Router von dem Tarif ausgeschlossen. Diese können mit einer einzigen SIM-Karte einen Internetzugang herstellen und diesen auf mehrere beliebige Endgeräte verteilen, etwa auch PCs und Notebooks.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt die einschränkende Vertragsklausel für unwirksam und klagte auf Unterlassung.
Der BGH gab den Verbraucherschützern nun recht. Die streitige Telefónica-Klausel sei unwirksam. EU-Recht schreibe eine „Endgerätewahlfreiheit“ für die Verbraucher vor. Endnutzer eines Internetzugangs müssten danach das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl nutzen zu können. Danach sei es nicht zulässig, dass Telefónica LTE-Router von dem Internetzugang ausschließt, obwohl diese technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock