Welche Anforderungen gelten bei Erbeinsetzung per Brief? – Bloße Ankündigung genügt nicht
Testamente können auf unterschiedliche Weise verfasst werden. Sie können handschriftlich erstellt werden oder bei einem Notar. Möglich ist auch, jemanden per Brief als Erben einzusetzen. Aber nicht jeder Brief, den der Testierende an den Erben in spe schreibt, führt zu einer wirksamen Erbeinsetzung.
Dankesbrief nach Weihnachten
Die Erblasserin war zu Weihnachten bei Freunden eingeladen. In ihrem Dankesbrief schrieb sie: „ … Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken. … Im neuen Jahr gehe ich mit Toni zum Notar; Ihr allein sollt meine Erben sein. Meine Patin kümmert sich überhaupt nicht um mich, da ist jede Verbindung abgebrochen.“ Sie vereinbart zwar den Notartermin, stürzt dann aber und stirbt, bevor ein Testament errichtet werden kann. Die Patin tritt dem Erbscheinsantrag der beiden Freunde entgegen.
Eigenhändig verfasst, unterschrieben und ernstlich gewollt
Es genügt nicht, den Brief eigenhändig zu schreiben und zu unterzeichnen. Weil ein Testament in Form eines Briefes eher die Ausnahme ist, werden an den Nachweis des Testierwillens hohe Anforderungen gestellt. Geprüft wird, ob sich der Erblasser bewusst war, dass der Brief als Testament angesehen werden könnte. Wollte der Erblasser eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung treffen?
Auf die Auslegung, also den Einzelfall, kommt es an
Ein Brieftestament wird im Streitfall unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt. Es bedarf der Gewissheit hinsichtlich des Gewollten. Es dürfen keine Zweifel bestehen, ob tatsächlich eine Erbeinsetzung erfolgen sollte oder ob es sich bloß um eine unverbindlichen Mitteilung über eine mögliche Testierabsicht handelt.
Bloße Ankündigung einer Erbeinsetzung genügt nicht
Der vom OLG Saarbrücken entschiedene Fall macht vor allem deutlich, dass nur die Ankündigung einer Testamentseinsetzung, die in der Zukunft erfolgen soll, gerade diese Gewissheit nicht vermittelt. Das Gericht zweifelte letztlich gerade wegen der Ankündigung der Erblasserin, sie werde ihr Testament bei einem Notar erstellen, daran, dass ihr bewusst gewesen wäre, die beiden Freunde bereits per Brief als Erben eingesetzt zu haben.
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