Durch das Aufsetzen eines Testamentes kann Streit um den Nachlass vermieden werden. Das gilt aber nur dann, wenn Erblasser als Verfasser dabei auf einige wichtige Punkte achten.
Ein Testament ist besonders dann wichtig, wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte. Diese gilt dann, wenn kein wirksames Testament vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge ist nicht so, wie Laien es sich vorstellen. Beispielsweise sieht sie bei dem Tod eines Ehegatten vor, dass jeweils der Ehepartner und den Kindern jeweils die Hälfte des Nachlasses zu jeweils gleichen Teilen zusteht. Wer das vermeiden möchte, sollte unbedingt ein Testament verfassen.
Möglich ist es beispielsweise, dass sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Oder es sie setzen ein sogenanntes Berliner Testament auf. Dieses zeichnet sich normalerweise dadurch aus, dass der Ehegatte des Verstorbenen zunächst als Vorerbe den gesamten Nachlass erhält. Sofern dieser verstorben ist, fällt der Nachlass an die Kinder als Nacherben. Das bedeutet, der Ehepartner Zugriff auf das gesamten Nachlass hat. Er ist allerdings normalerweise einigen Verfügungsbeschränkungen unterworfen. Er darf insbesondere in der Regel nicht einfach das Grundstück verkaufen. Dadurch sollen die Kinder als Nacherben geschützt zu werden. Möglich ist auch, dass der Erblasser im Testament von diesen Verfügungsbeschränkungen absieht.
Wer darf im Testament als Erbe eingesetzt werden?
Im Prinzip kann der Erblasser frei bestimmen, wen er als Erbe einsetzen möchte. Dies ergibt sich aus der sogenannten Testierfreiheit. Allerdings muss er beim Ausschluss naher Angehöriger wie Ehegatte, Kinder) damit rechnen, dass diesen gegenüber den Erben ein Anspruch auf den Pflichtteil gem. § 2303 BGB zusteht. Das bedeutet: Die jeweiligen Erben müssen dann einen bestimmten Betrag an die Pflichtteilsberechtigten zahlen. Dieser entspricht der Hälfte des Wertes des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Diese haben jedoch keinen Anspruch z.B. auf ein bestimmtes Grundstück. Ein Pflichtteil kann nicht einfach im Testament ausgeschlossen werden. Unter bestimmten Umständen kommt die Entziehung des Pflichtteils in Betracht.
Verteilung des Nachlasses
Darüber hinaus ist das Aufsetzen eines Testaments auch dann sinnvoll, wenn Sie die Verteilung des Nachlasses unter den jeweiligen Erben bestimmen möchten. Dies kommt besonders dann infrage, wenn zum Nachlass mehrere Vermögensgegenstände gehören- wie Grundstücke oder Bildersammlungen. Ansonsten müssen sich die Erben nach dem Tod über die Aufteilung selbst einigen. Sofern ihnen das nicht gelingt besteht die Gefahr, dass etwa ein Grundstück versteigert werden muss. Um das zu meiden, kann der Erblasser Teilungsanordnungen im Sinne von § 2048 BGB treffen.
Dabei sollten Erblasser bedenken, dass die Erben hier normalerweise untereinander ausgleichspflichtig sind, wenn die verteilten Vermögensgegenstände unterschiedlich viel wert sind. Dies kommt jedoch nur dann infrage, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt. Welche das sind, wird in § 2333 BGB bestimmt. Ein Erblasser sollte dies etwa dann erwägen, wenn einer der Erben ihn nachweislich versucht hat zu töten oder er sich Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber ihm oder einer nahestehenden Person schuldig gemacht hat (insbesondere Ehegatte, andere Abkömmling).
Was beim Testament besonders wichtig ist
Wichtig ist vor allem, dass beim Verfassen eines Testamentes die Formvorschriften beachtet werden. Ansonsten ist es unwirksam und daher ohne rechtliche Relevanz. Wenn Sie ohne Inanspruchnahme eines Notars ein Testament schreiben, sind die formellen Erfordernisse besonders streng. Es reicht nicht aus, dass es mit der Schreibmaschine oder am PC aufgesetzt und der Erblasser es eigenhändig unterschreibt. Vielmehr muss der gesamte Text eigenhändig vom Erblasser verfasst werden. Eine kleine Lockerung gibt es beim gemeinsamen Testament, das Eheleute verfassen können. Hier reicht es aus, dass eine der Eheleute den Text schreibt. Dann müssen ihn beide Eheleute unterschreiben. Dass dies reicht, folgt aus § 2267 BGB.
Darüber hinaus sollten Sie im Testament mit dem Datum (Tag, Monat/Jahr) und dem Ort der Errichtung versehen. Zwar sind diese Angaben laut § 2247 BGB nicht zwingend. Trotzdem kann vor allem das Fehlen des Datums dazu führen, dass das Testament unwirksam ist. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Erblasser bereits ein Testament verfasst hat. In dieser Situation gilt das später verfasste Testament. Dies gilt aber nur, wenn dies durch die Angabe des Datums klar ist.
Unklare Angaben haben schnell zur Konsequenz, dass das Testament unwirksam ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 16.07.2015 – 3 Wx 53/15. Hier konnte dem Text des Testamentes nicht entnommen werden, ob es am 09. Januar oder am 09. Februar verfasst worden war. Darüber hinaus stand im Testament ein Wochentag angegeben, der nicht zutreffend sein konnte. Die Richter stellten klar, dass das Testament deshalb unwirksam war. Die genaue zeitliche Zuordnung war wichtig, weil der Verstorbene ein notarielles Testament errichtet hatte. So war denkbar, dass das eigenhändige Testament zuvor verfasst und somit bedeutungslos war. Diese Zweifel reichten aus, damit das eigenhändige Testament unwirksam war. Anders wäre das nur gewesen, wenn der Zeitpunkt der Errichtung anderweitig hätte geklärt werden können (vgl. § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB). Dies war jedoch hier nach den Feststellungen des Gerichtes nicht möglich gewesen.
Nottestament
Sofern sich der Erblasser in naher Todesgefahr befindet, kann er unter Umständen ein Nottestament in mündlicher Form vor drei Zeugen errichtet werden. Die geht allerdings nur unten engen Voraussetzungen. Diese sind in § 2250 BGB näher aufgeführt. Die Rechtsprechung ist hier allerdings streng. Es reicht nicht aus, dass der Erblasser sich wegen Krebs im Endstadium im Krankenhaus befindet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 10.02.2017 - 15 W 587/15. Aufgrund dessen sollte von dieser Möglichkeit besser kein Gebrauch gemacht werden.
Fazit:
Wer daher ein Testament verfassen möchte, sollte aufpassen. Keinesfalls sollten etwa vorgedruckte Erklärungen ausgedruckt und unterschrieben werden. Solche Fehler kommen immer mal wieder vor. Am besten setzen Sie ein Testament frühzeitig auf und lassen sich dabei von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten und auch die endgültige Verfassung überprüfen. Nur dann ist gewährleistet, dass das Testament auch wirksam ist. Darüber hinaus sollten Sie es auch offen mit Ihren Angehörigen besprechen. Sie können das Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung geben. So stellen Sie sicher, dass es auch aufgefunden wird. Dabei wird es allerdings nicht juristisch geprüft.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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