Landshut (jur). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kostenübernahme für Long-Covid-Behandlungen nicht pauschal wegen noch fehlender Richtlinien ablehnen. Das gilt insbesondere auch für die Doppelfiltrationsplasmapherese, eine gründliche maschinelle Reinigung des Bluts außerhalb des Körpers, wie das Sozialgericht Landshut in einem am Donnerstag, 3. August 2023, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: S 10 KR 150/23 ER). Es verpflichtete im Eilverfahren eine Krankenkasse, die Kosten von wöchentlich 1.000 Euro für die ärztlich vorgeschlagene Therapie zu bezahlen.
Die damals 21-jährige Klägerin hatte im März 2022 eine Coronainfektion mit zunächst mildem Verlauf. Weitere drei Wochen später änderte sich das deutlich. Sie fühlte sich benommen, konnte sich nicht mehr konzentrieren und war körperlich kaum noch belastbar. Atemnot, Herzrasen und nervlich bedingte Schmerzen kamen hinzu.
Sogenannte spezifische Therapien gegen die einzelnen Symptome blieben ohne Erfolg. Daher versuchten es die Ärzte mit Doppelfiltrationsplasmapherese, einer gründlichen maschinellen Reinigung des Bluts außerhalb des Körpers. Dies führte zu einer Besserung.
Diese aufwendige Behandlung kostet pro Sitzung rund 1.000 Euro. Gestützt auf ein fachärztliches Gutachten beantragte die Klägerin bei ihrer Krankenkasse eine Übernahme der Kosten. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Es fehle noch eine Bewertung dieser Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten und Krankenkassen, der über den Leistungskatalog in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet.
Auf den Eilantrag der Klägerin verpflichtete nun das Sozialgericht die Krankenkasse, bis auf Weiteres die Kosten für wöchentlich eine Sitzung zu übernehmen.
Zur Begründung erklärten die Landshuter Richter, es liege hier eine besonders schwere Erkrankung vor, für deren Behandlung eine anerkannte Methode nicht zur Verfügung steht. In solchen Fällen hätten die Patienten Anspruch auch auf noch nicht anerkannte Behandlungen, „wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht“.
Dies sei hier erfüllt. Die Ärzte hätten hier alle möglichen Standardtherapien versucht, diese seien aber ohne Erfolg geblieben. Eine Aussicht auf Heilung oder Besserung ergebe sich aus den ersten Erfahrungen und dem fachärztlichen Gutachten. Da es sich bei Long-Covid um erst wenige Jahre alte Krankheitsbilder handelt, könne eine gefestigte Studienlage nicht verlangt werden.
Auch eine „notstandsähnliche Extremsituation“ sei gegeben. Erste Studien zeigten eine hohe Sterblichkeit bei Long-Covid-Symptomen wie hier. Das Herzrasen könne laut Gutachten auch für die Klägerin lebensbedrohlich werden. In jedem Fall drohe ihr eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität.
Nach dem Landshuter Beschluss vom 19. Juni 2023 muss die Krankenkasse daher die beantragte Doppelfiltrationsplasmapherese zumindest bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren bezahlen. Ein Abwarten sei der Klägerin gesundheitlich nicht zuzumuten. Vorstrecken könne sie die hohen Kosten ebenfalls nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock









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