Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Teure Online-Coachings: Teilnehmer können Zahlungen zurückfordern

31.07.2026 IT Recht

Online-Coachings, Business-Mentorings und E-Commerce-Programme kosten teilweise mehrere Tausend oder sogar Zehntausende Euro. Viele Teilnehmer wissen jedoch nicht, dass solche Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen können. Fehlt die gesetzlich erforderliche Zulassung, kann der gesamte Vertrag nichtig sein. Bereits gezahlte Vergütungen können dann zurückgefordert und noch offene Raten abgewehrt werden.

Problematisch sind insbesondere Programme, bei denen vorgefertigte Lernvideos, digitale Unterlagen oder Aufzeichnungen mit Online-Calls, Fragerunden und Gruppenbetreuung kombiniert werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Anbieter sein Programm als „Coaching“, „Mentoring“, „Masterclass“ oder „Unternehmensberatung“ bezeichnet. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Inhalt.

Fernunterricht kann vorliegen, wenn gegen Bezahlung Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrender und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt sind und eine Kontrolle des Lernerfolgs vorgesehen ist. Diese Lernerfolgskontrolle wird von den Gerichten weit verstanden. Es kann bereits genügen, dass Teilnehmer in Online-Calls, per E-Mail oder innerhalb einer Online-Gruppe Fragen zu den Lerninhalten stellen und individuelle Rückmeldungen erhalten können.

Fernlehrgänge bedürfen grundsätzlich einer Zulassung. Wurde ein zulassungspflichtiges Programm ohne diese Zulassung angeboten, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Teilnehmer mit Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 deutlich gestärkt. Gegenstand des Verfahrens war ein neunmonatiges Business-Mentoring zum Preis von 47.600 Euro. Der Anbieter verfügte nicht über die erforderliche Zulassung. Der BGH bestätigte die Nichtigkeit des Vertrags und die Rückzahlung bereits geleisteter 23.800 Euro. Besonders bedeutsam ist, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nach dieser Entscheidung nicht nur Verbraucher, sondern auch Selbstständige und Unternehmer schützt.

In einem weiteren Urteil vom 2. Oktober 2025 – III ZR 173/24 bestätigte der BGH die Nichtigkeit eines Vertrags über einen „E-Commerce Master Club“. Der Anbieter konnte die vereinbarte Vergütung von 7.140 Euro nicht verlangen. Zum Programm gehörten unter anderem Lernvideos, Coaching-Calls und Fragemöglichkeiten für die Teilnehmer.

Allerdings ist nicht jeder Online-Coaching-Vertrag automatisch unwirksam. Entscheidend sind insbesondere die Leistungsbeschreibung, der Anteil zeitversetzt abrufbarer Inhalte, die angebotenen Fragemöglichkeiten und das Vorliegen einer wirksamen Zulassung. Jeder Vertrag muss daher einzeln geprüft werden.

Betroffene sollten offene Forderungen nicht ungeprüft bezahlen, Zahlungen aber auch nicht ohne vorherige rechtliche Beratung einstellen.

Auch ältere Coaching-Verträge sollten geprüft werden. Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, grundsätzlich ab Ende des Jahres ihrer Entstehung und Kenntnis. Zahlungen aus 2023 können daher häufig noch bis Ende 2026 geltend gemacht werden. Bei älteren Zahlungen hängt die Durchsetzbarkeit vom Einzelfall ab. Offene Forderungen sollten nicht ungeprüft bezahlt werden.

Rechtsanwalt L. Ginter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft Online-Coaching- und Mentoringverträge und unterstützt Teilnehmer bei der Abwehr noch offener Vergütungsforderungen sowie bei der Rückforderung bereits gezahlter Beträge.

Kontakt: Ginter Schiering Rechtsanwälte Telefon: 02381 – 49 10 696 E-Mail: info@gs-rechtsanwaelte.de

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Leonid Ginter

*Pflichtfelder
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Datenschutz-Verbandsklage gegen X ist unzulässig
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)04.05.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Datenschutz-Verbandsklage gegen X ist unzulässig

Wer ein soziales Netzwerk nutzt, rechnet oft nicht damit, dass die Frage nach Schadensersatz am Ende an sehr persönlichen Umständen hängt. Genau daran ist nun eine verbandsklageweise erhobene Abhilfeklage gegen die Betreiberin von X gescheitert. Eine Verbraucherorganisation wollte für in Deutschland registrierte Nutzer mindestens 750 Euro verlangen, bei einem konkreten Datenleck zusätzlich mindestens 250 Euro. Das Kammergericht sieht solche Ansprüche aber nicht als ausreichend gleichartig an. Für Nutzer sozialer Netzwerke ist die Entscheidung wichtig, weil sie eine verbreitete Annahme einordnet: Datenschutzverstöße führen nicht automatisch zu einem pauschalen Betrag für alle Betroffenen. Entscheidend kann sein, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und wie dieser aussieht....

weiter lesen weiter lesen

Wenn das Löschen von Bewertungen zur Rechtsfalle wird
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)29.04.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Wenn das Löschen von Bewertungen zur Rechtsfalle wird

Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 19. März 2026 ( Az. 16 U 2/25 ) erkannt, dass das gewerbliche Angebot, Google-Bewertungen zu melden und zu beanstanden, dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterliegt. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem RDG tätig wird, bietet eine Leistung an, die rechtlich nicht ausführbar ist. Das hat weitreichende Konsequenzen für alle Anbieter im Bereich Reputationsmanagement . Der Streit um Bewertungen: Marketingagentur gegen Anwaltskanzlei Eine Agentur für Suchmaschinenoptimierung und Webdesign warb damit, bei richtlinienwidrigen Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden". Eine Anwaltskanzlei kommentierte dieses Angebot auf ihrer Internetseite: Die Agentur biete „ oftmals nicht ausführbare Leistungen "...

weiter lesen weiter lesen
LG Köln stoppt Fake-Profil per einstweiliger Verfügung
17.04.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
LG Köln stoppt Fake-Profil per einstweiliger Verfügung

Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2026 ( Az. 28 O 30/26 ) erkannt, dass Social-Media-Plattformen nach konkreter Meldung verpflichtet sind, ein Fake-Profil auf Social Media zu entfernen. Das Interesse Betroffener am Schutz ihrer sozialen Anerkennung überwiegt das Betreiberinteresse am Fortbestand eines Profils mit falscher Urheberschaft. Die Entscheidung schafft Klarheit für alle, deren Name im Netz missbraucht wird. Sachverhalt: Ein Profil — aber keine Kontrolle über den eigenen Namen Ein öffentlich bekannter Antragsteller stellte fest, dass auf einer Social-Media-Plattform ein fremdes Profil unter seinem Namen und seiner Sendungsbezeichnung betrieben wurde. Die Beiträge waren durchgehend in der Ich-Perspektive formuliert und erweckten den Anschein echter Aussagen . Er wandte...

weiter lesen weiter lesen

BGH klärt, wann Online-Unterricht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt
01.04.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
BGH klärt, wann Online-Unterricht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2026 ( Az. III ZR 137/25 ) erkannt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz Online-Unterricht nur dann erfasst, wenn die Wissensvermittlung asynchron erfolgt und keine unkomplizierte Echtzeit-Kommunikation mit dem Lehrenden möglich ist. Synchrone Live-Kurse mit interaktiver Rückfragemöglichkeit fallen damit grundsätzlich nicht unter das FernUSG. Für Anbieter digitaler Lernformate und deren Teilnehmende schafft dieses Urteil wichtige Rechtssicherheit. Warum das Fernunterrichtsschutzgesetz für Online-Anbieter bedeutsam ist Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 verpflichtet Anbieter entgeltlicher Bildungsangebote zur staatlichen Zulassung , wenn sie unter seinen Anwendungsbereich fallen. Es räumt Lernenden weitreichende...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Leonid Ginter Premium
4,9 SternSternSternSternStern (18) Info Icon
Leonid Ginter
Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Adresse Icon
Moritz-Bacharach-Straße 5
59071 Hamm


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (18 Bewertungen)