Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2026 (Az. 3 U 57/25) erkannt, dass die Vermarktung nahezu alkoholfreier Getränke unter geschützten Spirituosenbezeichnungen wie Rum, Gin oder Whiskey unzulässig ist. Die Entscheidung betrifft Hersteller und Händler unmittelbar: Wer eine geschützte Spirituosenbezeichnung für alkoholfreie Produkte verwendet, riskiert wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche – unabhängig davon, wie das Etikett formuliert ist.
Der Fall: Kreative Etikettierung von nahezu alkoholfreien Getränken
Ein Startup vertrieb nahezu alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen. Die Produkte bestanden aus einer Basisessenz, Wasser, Aromen und Zusatzstoffen und wiesen einen Alkoholgehalt von lediglich 0,3 Prozent auf. Der Hersteller bewarb sie mit Slogans wie „This is not Rum", „This is not Gin" und „This is not Whiskey" sowie mit Formulierungen wie „alkoholfreie Alternative zu …" oder „schmeckt nach …". Ein Produkt trug zusätzlich die Bezeichnung „American Malt".
Ein Verband der Spirituosenindustrie klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Hamburg (Az. 416 HKO 51/24) hatte in erster Instanz zwar die direkten Spirituosenbezeichnungen untersagt, die Bezeichnung „American Malt" jedoch noch passieren lassen.
Die Entscheidung des OLG Hamburg: Kein Spielraum für Näherungsbegriffe
Der 3. Zivilsenat des OLG Hamburg gab dem klagenden Verband vollumfänglich Recht. Nicht nur die direkten Bezeichnungen Rum, Gin und Whiskey sind für solche Produkte verboten. Auch „American Malt" stellt nach Auffassung des Gerichts eine nach der EU-Spirituosenverordnung (VO 2019/787) unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey dar. Das Gericht stützte sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-563/24).
Spirituosenbezeichnung alkoholfrei – was die EU-Verordnung vorschreibt
Die EU-Spirituosenverordnung schützt Kategorienamen wie Rum, Gin oder Whiskey verbindlich. Sie regelt Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung der jeweiligen Produktkategorie. Ein Getränk mit 0,3 Prozent Alkohol erfüllt diese Anforderungen nicht – unabhängig vom Geschmacksprofil oder der Aufmachung.
Spirituosenbezeichnung alkoholfrei: Warum auch clevere Slogans nicht schützen
Selbst ein ausdrücklicher Hinweis wie „This is not Rum" auf dem Etikett ändert nichts an der unzulässigen Bezugnahme auf eine geschützte Kategorie. Die Reichweite des Verbots umfasst konkret:
- Direkte Bezeichnungen wie Rum, Gin oder Whiskey sind für nahezu alkoholfreie Produkte generell unzulässig, wenn das Getränk die Anforderungen der jeweiligen Spirituosenkategorie nicht erfüllt.
- Verneinende Slogans wie „This is not Rum" umgehen den Bezeichnungsschutz nicht – der Verweis auf die Spirituose bleibt erkennbar.
- Beschreibende Zusätze wie „alkoholfreie Alternative zu …", „schmeckt nach …" oder „auf Basis von …" sind nach demselben Maßstab verboten.
- Fantasiebezeichnungen mit Anspielungscharakter – wie „American Malt" für ein whiskey-ähnliches Produkt – gelten als unzulässige Anspielung im Sinne der Verordnung.
Praxis-Tipp: Überprüfen Sie Etiketten, Werbematerialien und Produktnamen alkoholarmer Getränke kurzfristig auf Verweise zu geschützten Spirituosenkategorien. Eigenständige, beschreibende Bezeichnungen ohne Anlehnung an Rum, Gin oder Whiskey sind die rechtlich sicherere Wahl. Holen Sie vor der Markteinführung neuer Produkte rechtlichen Rat ein, um kostspielige Unterlassungsverfahren zu vermeiden.
Folgen für die Getränkebranche
Das Urteil betrifft nicht nur Startups im Bereich alkoholfreier Spirituosen. Auch etablierte Hersteller, die bestehende Produktlinien um alkoholarme Varianten ergänzen, sollten ihre Kennzeichnung neu bewerten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen.
Zusammenfassung
Das OLG Hamburg untersagt die Vermarktung nahezu alkoholfreier Getränke unter geschützten Spirituosenbezeichnungen wie Rum, Gin oder Whiskey. Auch verneinende Slogans und Näherungsbegriffe wie „American Malt" sind verboten. Grundlage bildet die EU-Spirituosenverordnung. Unternehmen sollten Produktnamen und Etiketten zeitnah prüfen, um wettbewerbsrechtliche Risiken zu vermeiden und Bezeichnungsschutz konsequent zu beachten.
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