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Tierarznei mit Kundenlob beworben: Warum das riskant ist

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(1 Bewertung)12.08.2026 Gewerblicher Rechtsschutz
KI-generiertes Symbolbild

Ein positives Zitat aus der Praxis klingt in der Werbung oft überzeugender als jede Fachinformation. Gerade bei Tierarzneimitteln kann das aber rechtlich heikel werden, wenn einzelne Erfahrungen wie allgemein zu erwartende Behandlungserfolge erscheinen. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Arzneimittel gegenüber Tierärzten bewerben. Ein Beschwerdegericht hat klargestellt: Wer solche Bewertungen selbst in seine Werbung einbindet, haftet für ihren Inhalt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kundenbewertungen in Werbung: Ein Unternehmen haftet als Täter, wenn es selbst mit fremden Bewertungen oder Zitaten wirbt.
  • Tierarzneimittelwerbung: Unkommentierte Praxisberichte können den Eindruck erwecken, die beschriebenen Erfolge seien allgemein zu erwarten.
  • Fachpublikum schützt nicht automatisch: Auch Tierärzte sind nach der Entscheidung nicht davor gefeit, solche Aussagen als über den Einzelfall hinaus gültig zu verstehen.
  • Wissenschaftlicher Beleg nötig: Aussagen zu überlegener Wirkung, vollständiger Juckreizkontrolle oder Erfolgen nach Vorbehandlungen brauchen tragfähige Nachweise.
  • Konkrete Folge: Die Werbung mit elf konkret beanstandeten Aussagen wurde im Wege der einstweiligen Verfügung verboten.

Warum ein einzelnes Lob in der Arzneimittelwerbung gefährlich sein kann

Im Hintergrund stand Werbung für ein Tierarzneimittel mit dem Wirkstoff X. In die Werbung waren mehrere Aussagen eingeflossen, die positive Erfahrungen mit dem Präparat schilderten. Dazu gehörten Formulierungen wie eine bessere Wirkung als andere Produkte, eine uneingeschränkte Weiterempfehlung, kein Juckreiz mehr, perfekte Kontrolle des Juckreizes oder volle Zufriedenheit aller Besitzer.

Die Werbung richtete sich nach den Feststellungen des Senats an Tierärzte. Gerade das machte den Fall praktisch wichtig: Es ging nicht um Laienwerbung gegenüber Tierhaltern, sondern um Fachkreise. Das Gericht stellte dennoch darauf ab, dass auch Fachleute eine einschränkungslose Präsentation solcher Einzelaussagen als Hinweis auf allgemein zu erwartende Vorteile verstehen können.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Der Senat änderte auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.06.2026, Az. 416 HKO 71/26, teilweise ab. Unter dem Aktenzeichen 3 W 33/26 wurde der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, geschäftlich für das Tierarzneimittel A mit den elf konkret angegriffenen Aussagen zu werben oder werben zu lassen.

Die Kernaussage lautet: Wer selbst mit Kundenbewertungen oder Praxiszitaten wirbt, haftet für diese Aussagen als Täter. Es kommt dann nicht entscheidend darauf an, ob sich das Unternehmen die fremden Aussagen rechtlich „zu eigen gemacht“ hat. Maßgeblich ist, dass das Unternehmen sie in seine eigene Werbung aufgenommen hat.

Praktisch relevant ist das für Unternehmen, die in der Tierarzneimittelwerbung mit Zitaten, Bewertungen oder Erfahrungsberichten arbeiten. Bei Tierarzneimitteln gelten strenge Anforderungen, weil Werbung keine irreführenden Angaben enthalten und keine fehlerhafte Anwendung fördern darf.

Warum das Gericht die Aussagen für irreführend hielt

Rechtsgrundlage waren unter anderem § 8 UWG, § 3a UWG und Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel. Art. 119 Abs. 5 verbietet Werbung, die irreführende Angaben enthält oder eine fehlerhafte Anwendung des Tierarzneimittels zur Folge haben könnte. § 3a UWG erfasst Verstöße gegen Marktverhaltensregeln.

Nach Ansicht des Senats waren die elf angegriffenen Angaben überwiegend wahrscheinlich irreführend. Der Grund: Die Aussagen wurden unkommentiert in die Werbung eingebunden. Dadurch wurde suggeriert, die geschilderten Heilungserfolge oder Vorteile seien nicht nur Einzelfälle, sondern allgemein zu erwarten.

Überlegene Wirkung braucht einen direkten Vergleich

Mehrere Aussagen stellten nach dem Verständnis des Gerichts eine Überlegenheitsbehauptung dar. Dazu gehörten Formulierungen wie eine bessere Wirkung als andere Produkte oder eine bessere Wirkung als bisherige Behandlungsoptionen. Für eine solche Behauptung reicht es nicht, dass ein Mittel in Studien gegenüber Placebo untersucht wurde. Das Gericht verlangte für den Vergleich mit einem Konkurrenzpräparat eine entsprechende Head-to-Head-Studie, also eine direkte Vergleichsuntersuchung.

„Uneingeschränkt empfehlenswert“ ist mehr als bloße Meinung

Auch die Aussage, ein namentlich genannter Tierarzt empfehle das Arzneimittel uneingeschränkt weiter, hielt der Senat für problematisch. Die angesprochenen Tierärzte verstünden dies dahin, dass das Mittel ohne relevante Einschränkungen empfohlen werden könne. Das war nach dem Beschluss nicht haltbar, weil die Fachinformation besondere Vorsichtsmaßnahmen enthielt.

Genannt wurden unter anderem Hinweise darauf, dass der Wirkstoff das Immunsystem moduliert und die Anfälligkeit für opportunistische Infektionen erhöhen kann. Zudem sollten behandelte Hunde auf Infektionen und Neoplasien überwacht werden. Bei bestimmten Vorerkrankungen oder Zuständen sollte das Mittel nach der Fachinformation nicht angewendet werden.

Übertreibungen können ebenfalls unzulässig sein

Das Gericht stellte zudem klar, dass Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ist. Danach fördert Werbung eine verantwortungsbewusste Anwendung des Tierarzneimittels, indem es objektiv dargestellt wird und keine übertriebenen Behauptungen über seine Eigenschaften gemacht werden.

Damit können auch reklamehafte Übertreibungen rechtlich riskant sein, wenn sie ein Tierarzneimittel nicht objektiv darstellen. Aussagen wie perfekte Kontrolle des Juckreizes oder absolute Empfehlung können deshalb nicht ohne Weiteres als unverbindliches Werbelob behandelt werden.

Was das für Tierärzte, Hersteller und Werbung bedeutet

Für Tierärzte ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie Werbung mit Praxiszitaten verstanden werden kann. Ein einzelner Erfahrungsbericht kann in einer Unternehmenswerbung wie ein allgemeines Wirkversprechen erscheinen, wenn er ohne Einordnung präsentiert wird.

Für Hersteller und werbende Unternehmen ist die praktische Folge deutlich: Wer Kundenbewertungen oder Praxiszitate nutzt, muss prüfen, ob die Aussagen durch wissenschaftliche Belege gedeckt sind. Besonders riskant sind Aussagen zu überlegener Wirksamkeit, vollständiger Juckreizfreiheit, besonders schneller Wirkung, Wirkung nach Versagen anderer Therapien oder ausnahmslos zufriedenen Besitzern.

Die Entscheidung betrifft auch Werbung gegenüber Fachkreisen. Der Senat betonte ausdrücklich, dass Tierärzte nicht allein wegen ihres überlegenen Wissens davor gefeit sind, anekdotische Evidenz als verallgemeinerbare Aussage zu verstehen.

Diese Fehler sollten Unternehmen vermeiden

  • Einzelfälle nicht verallgemeinern: Praxisberichte sollten nicht so erscheinen, als träten die beschriebenen Erfolge regelmäßig ein.
  • Keine unbelegten Vergleiche: Wer eine bessere Wirkung als andere Produkte behauptet, braucht dafür einen belastbaren direkten Vergleich.
  • Einschränkungen nicht ausblenden: Sicherheitsbezogene Hinweise aus der Fachinformation dürfen durch eine uneingeschränkte Empfehlung nicht überdeckt werden.
  • Absolute Begriffe vorsichtig verwenden: Wörter wie perfekt, absolut, kein Juckreiz mehr, alle oder uneingeschränkt können als weitreichende Tatsachenbehauptungen verstanden werden.
  • Bewertungen nicht ungeprüft übernehmen: Wer fremde Aussagen in die eigene Werbung einbaut, kann für ihren Inhalt selbst verantwortlich sein.

Redaktions-Tipp

Bei Bewertungen oder Zitaten für ein Arzneimittel ist jede einzelne Aussage darauf zu prüfen, ob sie als allgemeines Wirkversprechen, Vergleich oder Sicherheitsbehauptung verstanden werden kann. Entscheidend ist nicht nur, wer die Aussage ursprünglich gemacht hat, sondern wie sie in der Werbung insgesamt wirkt.

Häufige Fragen

Darf man mit Kundenbewertungen für Tierarzneimittel werben?

Die Entscheidung verbietet nicht jede Werbung mit Bewertungen. Sie beanstandet aber Angaben, wenn einzelne Erfahrungen wie allgemein zu erwartende Behandlungserfolge wirken oder wissenschaftlich nicht belegte Aussagen enthalten.

Haftet ein Unternehmen für fremde Bewertungen in der eigenen Werbung?

Ja. Nach der Entscheidung haftet ein Unternehmen als Täter, wenn es selbst mit solchen Aussagen wirbt. Dann kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich die Aussage zusätzlich „zu eigen gemacht“ hat.

Gilt das auch, wenn die Werbung nur an Tierärzte gerichtet ist?

Ja. Der Senat stellte klar, dass auch Tierärzte unkommentierte Einzelaussagen so verstehen können, dass die beschriebenen Vorteile über den Einzelfall hinaus gelten.

Wann ist eine Aussage zur besseren Wirkung irreführend?

Eine Behauptung zur überlegenen Wirkung ist riskant, wenn sie nicht durch einen geeigneten wissenschaftlichen Nachweis gedeckt ist. Für Vergleiche mit Konkurrenzpräparaten kann eine direkte Vergleichsstudie erforderlich sein.

Warum sind Begriffe wie „perfekt“ oder „uneingeschränkt“ problematisch?

Solche Begriffe können als weitreichende Tatsachenbehauptungen verstanden werden. Bei Arzneimitteln müssen Werbeaussagen objektiv bleiben und dürfen keine übertriebenen Behauptungen über Eigenschaften des Mittels enthalten.

Entscheidungsdaten

  • Aktenzeichen: 3 W 33/26
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2026
  • Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.06.2026, Az. 416 HKO 71/26
  • Verfahrensart: einstweilige Verfügung, sofortige Beschwerde
  • Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht, Tierarzneimittelwerbung
  • Wichtige Normen: § 8 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 12 UWG, Art. 119 Abs. 5 und Abs. 6 Verordnung (EU) 2019/6, § 572 ZPO, § 128 ZPO
  • Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 160.000 Euro

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